Einbahnstraßen in Fußgängerzonen?

Im Rahmen der mehrere Tage beanspruchenden Arbeit an meiner Kritik des Pirmasenser Radverkehrskonzepts schaute ich mir auch einige ältere Beiträge noch einmal genauer an. Als ich im Jahr 2023 die Beiträge zur vermeintlichen Öffnung der Pirmasenser Fußgängerzone für den Radverkehr verfasste, hatte ich die ganze Zeit ein Störgefühl. Denn die parallel angeordnete (und nicht freigegebene) Einbahnstraßenregelung dokumentierte nicht nur einen Widerspruch zur Öffnung der Fußgängerzone, sondern verstieß auch eindeutig gegen mein Grundverständnis der StVO. Allerdings wollte ich mir damals keine genaueren Gedanken hierüber machen bzw. die Beiträge damit nicht überfrachten. Inzwischen bin ich zur Erkenntnis gelangt, dass sich Fußgängerzonen und Einbahnstraßenregelungen einander widersprechen.

Formaljuristisch kann man das auch relativ nüchtern aus den Regelungen zu den Zeichen 220 und 267 StVO herauslesen. Schauen wir in die laufende Nummer 9 der Anlage 2 zur StVO, lesen wir zum Zeichen 220 das Folgende:

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

Und in der laufenden Nummer 41 zum Zeichen 267 das hier:

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

Das entscheidende Tatbestandsmerkmal beider Vorschriften lautet „Fahrbahn“. Diese Verkehrszeichen entfalten also nur eine Wirkung in Straßen, welche über eine Fahrbahn verfügen.

Eine mit Zeichen 242.1 StVO (laufende Nummer 21) beschilderte Fußgängerzone hat allerdings per Definition gar keine Fahrbahn, denn sie dient primär ausschließlich Fußgängern. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise Fahrzeugverkehr zugelassen wird.

Ge- oder Verbot

  1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.
  2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

Folglich ist die gesamte Einbahnstraßenbeschilderung in der Pirmasenser Fußgängerzone durch die Hauptstraße unzulässig bzw. sogar nichtig. Theoretisch könnte man zumindest den in die Zone einmünden wollenden Fahrverkehr noch mittels der (ebenfalls teilweise vorhandenen) Fahrtrichtungsgebote regeln, sofern diese unmittelbar vor der Fußgängerzone angeordnet sind.

Dasselbe gilt natürlich prinzipiell auch für verkehrsberuhigte Bereiche (Siehe auch die VwV zu Zeichen 325.1 und 325.2 StVO).


Folgebeitrag

Illegale Verkürzung der Fußgängerzone?

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