Das Gaslighting geht weiter. Und zwar von allen Seiten. Bislang habe ich einen weiteren Beitrag über meine Beschwerde beim MWVLW gegenüber der Verbandsgemeinde Rodalben wegen eines drohenden Nichtvollzugs des § 7 (2a) FStrG anlässlich des Ausbaus der Kraterpiste am Hombrunnerhof in Richtung des Beckenhofs aufgeschoben. Denn die Antwort des Ministeriums war einmal mehr eben genau das: Gaslighting. Verstärkt wird jenes vor allem auch durch die Ankündigungen des Landkreises Südwestpfalz und der Stadt Pirmasens, zwischen der Ruhbank, dem Beckenhof und der B 10 einen angeblichen „Radweg“ auszubauen. Finanziert werden soll dies mittels Fördergeldern vom Land Rheinland-Pfalz.
Kommen wir jedoch zuerst zur Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Bis ich jene erhielt, dauerte es einmal mehr ewig. Und wie so oft, wenn ein Berg kreißt, gebiert er am Ende bestenfalls ein Mäuschen. So war es auch in diesem Fall.
Kraterpiste Hombrunnerhof – B 10
Die Kurzversion des oben verlinkten Sachverhalts: Die Ortsgemeinde Münchweiler bzw. Verbandsgemeinde Rodalben weigern(!) sich, sich den Ausbau eines „Wirtschaftsweges“ entlang der B 10 vom Bund bezahlen zu lassen, sondern möchten das selbst tun. Schon alleine das ist an Absurdität eigentlich nicht mehr zu überbieten.
Das Referat Verkehrspolitik und Straßenbaurecht beim Ministerium antwortete mir nach rund 5 Monaten am 5. September 2025 folgendermaßen auf meine Eingabe:
Teileinziehung der B 10 auf dem Abschnitt von Pirmasens-Fehrbach und Husterhöhe Nord sowie von Pirmasens Haseneck bis Verbandsgemeinde Hauenstein / Ersatzweg
Sehr geehrter Herr Schneble,
vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie auf den Verbindungsweg zwischen der B-10-Anschlussstelle Beckenhof und dem Hombrunnerhof am Ende der Industriestraße in Münchweiler eingehen und fordern, dass der Landkreis Südwestpfalz oder die Verbandsgemeinde Rodalben, diesen als öffentliche Straße widmen und auf Grundlage von § 7 Abs. 2a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Bundesmittel für den Ausbau in Anspruch nehmen.
Die Widmung eines Wegs zu einer öffentlichen Straße steht grundsätzlich im Ermessen des zuständigen Straßenbaulastträgers. Nur in seltenen Ausnahmefällen verdichtet sich das Ermessen über diese Entscheidung so sehr, dass sich eine Pflicht zur Widmung ergibt. Unseres Erachtens ergibt sich eine solche Pflicht auch nicht aus § 7 Abs. 2a FStrG. Der Wortlaut der Vorschrift „Ersatzstraßen oder -wegen“ lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich bei der Ersatzstraße um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handeln muss.
Die Gesetzesbegründung deutet nicht auf ein Widmungserfordernis hin: „Soweit in einem solchen Falle dem von der Benutzung der Bundesstraße ausgeschlossenen Verkehr (Gespannen, Radfahrern, Fußgängern) geeignete andere Wege nicht zur Verfügung stehen, müssen sie geschaffen werden. Das kann durch Bau neuer Wege oder durch Ausbau bereits vorhandener Verbindungen geschehen. Der neue Absatz 2 a regelt die Kostentragung hierfür.“ (BT-Drs. III/2159, S. 9). Insbesondere die Verwendung der sehr allgemeinen Begriffe „Wege“ und „Verbindungen“ legt nicht nahe, dass es sich um gewidmete öffentliche Straßen handeln muss.
Ob und in welchem Umfang die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2a FStrG konkret vorliegen, also ein Erstattungsanspruch besteht, müssen die zuständigen Entscheidungsträger in eigener Zuständigkeit beurteilen. Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sehen wir insoweit aktuell nicht berührt, insbesondere ist das MWVLW nicht Kommunalaufsichtsbehörde für die Verbandsgemeinde Rodalben.
Der Landesbetrieb Mobilität befindet sich aktuell in Abstimmung mit der Verbandsgemeinde Rodalben und der Kreisverwaltung Südwestpfalz. Dabei werden neben übergreifenden Fragen auch die von Ihnen aufgeworfenen Aspekte betrachtet werden. In diesem Zusammenhang muss genau geprüft werden, ob vorhandene Wege u.U. zu ertüchtigen sind und welche planerischen Festlegungen und baulichen Maßnahmen bereits getroffen bzw. umgesetzt worden sind. Wir bitten insoweit um Geduld und werden Ihnen noch eine abschließende Mitteilung zukommen lassen.
Man wollte mich also einmal mehr für dumm verkaufen. Auf meine am selben Tag versendete Replik erhielt ich bislang auch keine Antwort mehr.
Danke für Ihr Schreiben.
Ihr Verweis auf die Gesetzesbegründung des § 7 (2a) FStrG trägt nicht, da Sie in Ihrer Bewertung die einschlägigen Regelungen im LStrG vollkommen außer Acht lassen. Straßenrecht ist (jenseits des FStrG) in erster Linie Landesrecht.
Nach §§ 1 (5), 36, 36a LStrG und der einschlägigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich alle Straßen und Wege, über die öffentlicher Verkehr verläuft, ihrer Verkehrsbedeutung entsprechend zu widmen. Ebenfalls außer Acht lassen Sie die Tatsache, dass diese Verbindung bereits straßenverkehrsrechtlich als Ersatzstraße auch für den nicht die B 10 benutzen dürfenden motorisierten(!) Verkehr ausgewiesen ist. Nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 LStrG hat auch diese Verbindung als öffentliche, dem überörtlichen Verkehr dienende Straße gewidmet und eingestuft zu werden.
Als oberste, weisungsbefugte rheinland-pfälzische Landesbehörde ist es generell Ihre Aufgabe, derartige Fragen von oben herab zu klären, damit die unteren Behörden das Recht korrekt auslegen. Der Bund hat sich insb. aufgrund der erfolgten Teileinziehung an den Kosten des Ausbaus des fraglichen Weges zu beteiligen. Es käme m. E. einer Untreue gleich, dem Bund diese Aufwendungen durch eine Nichtanwendung des § 7 (2a) FStrG zu ersparen.
Weitere Worte will ich diesbezüglich auch nicht mehr verlieren. Stattdessen zeige ich euch einfach mal ein am 6. Januar 2026 aufgenommenes Foto.

Wir sehen hier die (sogar geräumt und gestreut werdende) Kreisstraße 12. Diese führt von der K 10 am Morschelweiher über Dusenbrücken zum Huberhof. Einem abgelegenen Gehöft, auf dem meines Wissens immer noch eine seit mehreren Generationen betrieben werdende Schafzucht residiert. Laut Straßenverkehrszählung 2021 sind dort sage und schreibe 45 Kfz(!) am Tag unterwegs.
Schauen wir uns nun im Vergleich dazu die B-10-Anschlussstelle des Beckenhofs an.

Auf der folgenden Aufnahme aus dem Jahr 2021 sehen wir den Abschnitt der in Richtung dieser Anschlussstelle führenden, ziemlich krummen und buckligen „Forststraße“ durch das Finsterbachtal.

Warum hat nun ein definitiv erheblich stärker als der Huberhof frequentiertes Ausflugslokal im Pfälzerwald überhaupt eine Anschlussstelle an einer Kraftfahrstraße, obwohl zu jenem nicht einmal eine öffentliche Straße führt? Und noch viel wichtiger: Warum führt zwar an den Huberhof eine Kreisstraße (OSM), aber zum Beckenhof nur ein „Privatweg der Forstverwaltung“ (OSM)?
Weil sich im „pragmatischen“ Rheinland-Pfalz eben absolut niemand selbst für die grundlegendsten Regelungen des LStrG interessiert. Außer diesem vollkommen durchgeknallten Spinner aus Windsberg, der sogar (von niemandem gelesen werdende) 13-seitige Ausarbeitungen über den Skandal an der B 10 verfasst und Strafanzeigen wegen Subventionsbetrugs stellt, die dann natürlich mit fadenscheinigen Begründungen eingestellt werden.
Ein weiterer Fake-„Radweg“ zum Beckenhof?
Wie können wir nun diesen Irren vollends in den Wahnsinn treiben? Wir kündigen von Seiten der Stadt Pirmasens und des Landkreises Südwestpfalz nun auch noch an, genau diese „Forststraße“ aus beiden Richtungen nicht etwa (so, wie es das Gesetz vorschreibt) als Kreisstraße zu widmen – und ihrer Verkehrsbedeutung gemäß auszubauen. Nein, wir nehmen Geld vom Land – und bauen diese Verbindung als (angeblichen) „Radweg“ aus!
Am 24. November berichtete Klaus Kadel-Magin in der Rheinpfalz über einen „Geldsegen für Pirmasens“. Ungewohnt scharf ist seine folgende Feststellung:
In das Paket hat die Stadtspitze aber gleich noch andere Sachen als eine Art Etikettenschwindel reingepackt. Der Wirt vom Beckenhof beklagt sich seit vielen Jahren über die Schlaglochpiste, die von der Ruhbank zu seinem Lokal führt. Jetzt wird hier gehandelt unter dem Etikett Radwegeausbau allerdings. Die eigentliche Motivation ist hier ganz klar nicht der Radverkehr sondern der motorisierte Biergartenbesucher.
Leider interessierte sich auch die Rheinpfalz (und insb. auch nicht Kadel-Magin) nie für meine Strafanzeigen wegen Subventionsbetrugs. Ein solcher soll hier sogar gemeinschaftlich mit dem Landkreis Südwestpfalz begangen werden, denn auch aus Richtung Münchweiler sollen Mittel vom Land für den Bau eines angeblichen „Radwegs“ zweckentfremdet werden. Die Rheinpfalz berichtete am 22. Dezember 2025 anlässlich der Übergabe des Förderbescheides durch Ministerin Schmitt (Siehe auch die Pressemitteilung des MWVLW) u. a. Folgendes:
Der Wirtschaftsweg zum Beckenhof wird von Pirmasens und von der B10 als Radweg neu hergerichtet. Knapp 400.000 Euro der Kosten von 652.000 Euro trägt das Land.
Das Teilstück vom Hombrunnerhof zur B-10-AS ist offenkundig nicht Teil der Förderung. Wenn das also ein „Radweg“ wird – wird der Kfz-Verkehr darauf dann verboten? Natürlich nicht! Denn man meint hier ja keinen „Radweg“, sondern eine „Radroute“. Die man übrigens noch nie legal mit dem Rad befahren durfte. Hier nochmal die (2019 dokumentierte) Beschilderung von der B 10 kommend:

Man beachte auch das „Kein Winterdienst“. Am Abzweig vom Adolf-Ludwig-Ring in Richtung Beckenhof sieht die Beschilderung immer noch so aus wie am 16. April 2025. Auf dem unteren (unzulässigen) Zusatzzeichen steht übrigens, dass die Benutzung auf eigene Gefahr und kein Winterdienst erfolgt.

Wie man sieht, ist die Straße in der Tat auch in einem katastrophalen Zustand. Es folgt eine aktuelle Aufnahme von der „Platte“ in Richtung Beckenhof. Es scheint dann aber doch zumindest von Pirmasens her einen rudimentären Winterdienst zu geben?

Dieses (in sich widersprüchliche) Zusatzzeichen kommt (wie übrigens auch jene aus Richtung B 10) nicht in der StVO bzw. dem Verkehrszeichenkatalog vor und ist daher grundsätzlich unzulässig.

Wem genau die jeweiligen Abschnitte dieses „Wirtschaftsweges“, auf dem gemäß § 1 (5) LStrG eigentlich seit jeher überhaupt kein öffentlicher Verkehr stattfinden dürfte, gehören, konnte ich bislang nicht herausfinden. Ich vermute, dass jene im Eigentum des Forstamts Westrich stehen. Dieses würde dann am Ende auch den Vermögensvorteil in Form der vom Land gewährten Subvention und dem Ausbau des Weges erhalten. Schon diese relativ undurchsichtigen Geldflüsse sollten unabhängig von der dreisten Ankündigung, hier einen weiteren Fake-„Radweg“ auszubauen, in meinen Augen grundsätzlich auch jeden Staatsanwalt aufhorchen lassen.
Das regionale Zukunftsprogramm
Grundlage der an Stadt und Landkreis fließenden Zuschüsse vom Land ist das sogenannte „Regionale Zukunftsprogramm„. Nicht nur der Landkreis Südwestpfalz, sondern eben auch die Stadt Pirmasens erhielt vom Land einen Förderbescheid. In einer Pressemitteilung des MWVLW vom 22. November 2025 lesen wir u. a. Folgendes:
Außerdem werden der Stadt Pirmasens 400.000 Euro für die weitere Entwicklung der überregionalen Radverbindung zwischen Pirmasens und dem Landkreis Südwestpfalz (…) zu Verfügung gestellt.
Nun sind die Anforderungen des Landes hinsichtlich dessen, was am Ende an Einzelmaßnahmen gefördert wird, nicht besonders konkret. Das wurde mir schnell klar, als ich die im vorherigen Absatz verlinkte Internetseite des Ministeriums überflog.
Wie damals zu den beiden Fällen im Wallhalbtal und an den Grenzen des Dahner Felsenlands wollte ich daher wissen, was genau im Förderbescheid steht. Also stellte ich gegenüber Oberbürgermeister Zwick einen LTranspG-Antrag, man möge mir jenen Bescheid doch bitte übermitteln. Was man dann auch am 15. Dezember 2025 (zur Abwechslung mal ohne Beschwerde beim LfDI) tat.
Die Förderung erfolgt letzten Endes „gießkannenartig“ über drei unterschiedliche Kapitel. Daher findet man im Bescheid auch keine konkret genannten Einzelmaßnahmen wie z. B. eben auch jenen angeblichen Bau einer „Radwegeverbindung“ von der Ruhbank zum Beckenhof (und weiter in Richtung Münchweiler). Die Aufsicht darüber, ob die konkret beantragten Maßnahmen auch umgesetzt werden, übt die ADD aus. Eigentlich müsste auch, sofern die Forststraße tatsächlich dem Forstamt Westrich gehört, dieses jeweils von der Stadt Pirmasens und dem Landkreis Südwestpfalz einen Weiterleitungsbescheid erhalten.
Prinzipiell sind die Fördermittel auch entgegen einer konkreten Benennung im Förderbescheid aufgrund der Bindung an den (mir bislang nicht bekannten) Antrag letztlich zweckgebunden. Und daher eröffnet sich hier in meinen Augen eben auch eindeutig die grundsätzliche Möglichkeit eines strafbaren Subventionsbetruges.
Es ist nicht nur in rechtsstaatlicher Hinsicht ein Skandal, dass weiterhin alle, einschließlich des zuständigen Landes-Ministeriums, maßgebliche straßenrechtliche Vorschriften missachten. Und stattdessen anhand einer dreisten Lüge, angebliche „Radwege“ zu bauen, am Ende fast ausschließlich nur den Kfz-Verkehr fördern. Dabei hätten Stadt und Kreis u. a. auch grundsätzlich die Möglichkeit, beim Land ebenfalls auch Zuschüsse zu beantragen, um diese Straße nach einer entsprechenden Widmung als Kreisstraße auszubauen.
Auch zu diesem Thema werde ich – als Investigativ-Journalist – weitere Beiträge verfassen. Beiträge, die niemanden interessieren werden. Danke. Für nichts.