Der illegale Kfz-Verkehr zum Beckenhof

Neulich berichtete ich über einen weiteren geplanten Subventionsbetrug. Die Forststraße zum Beckenhof soll auf dem Gebiet der Stadt Pirmasens und des Landkreises Südwestpfalz mittels Fördergeldern vom Land als „Radweg“ saniert werden. Obwohl es gar kein „Radweg“ ist – und auch keiner werden soll. In der Zwischenzeit hat man mir von Seiten der Stadt und des Landkreises auch einige Fragen zu diesem mehr als fragwürdigen Vorhaben beantwortet. Hierbei wurde dann auch meine über viele Jahre gehegte Vermutung, dass diese Piste dem Forst gehört und auch nie für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, bestätigt. Folglich dürfte eigentlich seit Jahrzehnten überhaupt kein (motorisierter) Verkehr zum Beckenhof stattfinden.

Kreisverwaltung Südwestpfalz

Am 9. Januar beantwortete mir das Büro der Landrätin mehrere Fragen zum von der Anschlussstelle an der B 10 zum Beckenhof führenden Forstweg.


Wem gehört gegenwärtig der „Wirtschaftsweg“ zwischen dem Hombrunnerhof, der AS Beckenhof und dem Beckenhof? Das heißt, wer erhält hier konkret einen Vermögensvorteil?

Landesforsten RLP (vertreten durch Forstamt Westrich, PS);

Warum findet seit Jahrzehnten entgegen § 1 (5) LStrG öffentlicher Verkehr zum Beckenhof auf einem ungewidmeten „Wirtschaftsweg“ statt?

Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben. Hierzu können wir keine Auskünfte erteilen.

Warum ist der Radverkehr auf dieser Verbindung bis zum heutigen Tage aufgrund der Beschilderung mit Zeichen 250 StVO untersagt?

Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben. Hierzu können wir keine Auskünfte erteilen.

Plant der Landkreis, diese Verbindung auch als selbständigen Geh- und Radweg i. S. d. § 3 LStrG zu widmen? Oder soll dieser weiterhin ein ungewidmeter „Wirtschaftsweg“ bleiben, auf dem (nicht nur) Radfahrer weiterhin ausschließlich auf eigene Gefahr unterwegs sein werden und niemand verkehrssicherungspflichtig sein wird?

Die Widmung des Wirtschaftswegs als selbstständiger Geh- und Radweg wäre Aufgabe der Verbandsgemeinde.

Warum werden die vom Land zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für einen angeblichen Ausbau als „Radweg“ zweckentfremdet, wenn die Strecke weiterhin überwiegend dem motorisierten Ausflugsverkehr zum Beckenhof dienen soll und wird?

Die „Verbesserung der Oberfläche“ ist als Maßnahme „Münchweiler-19“ in das Radverkehrskonzept aufgenommen, ihre Umsetzung verbessert die Situation für den Radverkehr – wenn auch nicht ausschließlich. Das Radverkehrskonzept ist angebotsorientiert und will unabhängig von der aktuellen tatsächlichen Nutzerzahl Angebote schaffen, um den Radverkehr insgesamt zu attraktivieren und mittel- bis langfristig durch ein verbessertes (und sichereres) Streckennetz den Radverkehr insgesamt zu steigern. Mit der Logik, nur dann Mittel für den Radverkehr zu verausgaben, wenn der Radverkehr bereits in der Überzahl ist, wären in der Südwestpfalz kaum Maßnahmen umzusetzen.

Ist dem Landkreis der § 264 StGB bekannt?

Ja.

Warum wird die Verbindung zum Beckenhof auch weiterhin nicht den Bestimmungen des LStrG gemäß als Kreisstraße gewidmet? Es gibt im Landkreis zahlreiche Kreisstraßen, die zu abgelegenen Gehöften führen. Warum soll ausgerechnet die Verbindungsstraße zum touristisch stark beanspruchten Beckenhof, der sogar eine Anschlussstelle an einer vierstreifigen Bundesstraße erhielt, weiterhin nicht der Baulast des Landkreises unterliegen?

Der Landkreis ist nicht Eigentümer des Weges.

Warum muss der Bund nicht den Bestimmungen des § 7 (2a) FStrG gemäß den Ausbau des weiterhin nur geschotterten und von tiefen Schlaglöchern übersäten Abschnitts zwischen dem Hombrunnerhof und der B-10-AS als Ersatzstraße bezahlen?

Nach aktuellem Stand plant die VG Rodalben die Verbesserung des Weges im genannten Abschnitt (Maßnahme „Münchweiler-16“ im Radverkehrskonzept).


Die Kreisverwaltung ist dem Kern meiner Fragen größtenteils ausgewichen. Insbesondere der Verweis auf die Zuständigkeit der VG Rodalben ist ein wenig verlogen, weil man sich gleichzeitig auf das eigene „Radverkehrskonzept“ beruft. Jenes wollte ich bislang noch nicht umfangreicher kommentieren. Ein Hauptkritikpunkt daran ist unter anderem die Tatsache, dass der Landkreis für die meisten der darin vorgeschlagenen Maßnahmen gar nicht unmittelbar zuständig ist.

Wie dem auch sei: Die Kreisverwaltung bestätigt, dass der Forstweg nicht als öffentliche Straße gewidmet ist! Das hat mich trotz all meiner niederschmetternden Erfahrungen in Sachen B 10 dann doch etwas verwundert, denn ich ging über all die Jahre davon aus, dass spätestens mit dem Bau der AS Beckenhof an der B 10 von Seiten des Forsts dann doch eine Widmung als sonstige Straße i. S. d. § 3 Nr. 3 b, bb LStrG erfolgt wäre.

Dem war aber offenkundig nicht so. Folglich dürfte gemäß § 1 (5) LStrG in Verbindung mit der StVO und der Rechtsprechung des BVerwG auf dieser Piste gar kein Verkehr mit Kraftfahrzeugen stattfinden. Der Kfz-Verkehr zum Beckenhof ist dem Grunde nach also genauso illegal wie der „kleine Grenzverkehr“ zur Bremendell. Man könnte sich meines Erachtens höchstens noch auf das Notwegerecht aus dem BGB berufen.

Ich hatte dem Büro der Landrätin noch weitere Rückfragen gestellt, die man mir allerdings bis zum heutigen Tag nicht mehr beantworten wollte. Ich hatte u. a. die Frage gestellt, warum der Landkreis dem Forstamt Westrich niemals angeboten hat, diesem den Forstweg abzukaufen und jenen (den Bestimmungen des LStrG gemäß) als Kreisstraße auszubauen. Warum kann man u. a. den Huberhof über eine Kreisstraße erreichen – den Beckenhof jedoch nicht?


Stadt Pirmasens

In der Zwischenzeit erhielt ich jedenfalls auch von der Stadt Pirmasens ein paar Antworten auf von mir gestellte Fragen.


Wem gehört die zum Ausbau vorhergesehene Verbindung zwischen dem Adolf-Ludwig-Ring bis zur Kreisgrenze am Beckenhof?

Diese Verbindung gehört der Forstverwaltung.

Sofern diese einem Dritten gehören sollte, wird jener einen Weiterleitungsbescheid i.S.d. Abschnitts 2.5 des Förderbescheids erhalten?

In Abstimmung mit der Forstverwaltung erfolgt der Ausbau durch die Stadt Pirmasens. Somit ist kein Weiterleitungsbescheid erforderlich.

Ist diese Straße gegenwärtig überhaupt für den öffentlichen Verkehr gewidmet?

Diese Straße ist derzeit nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Warum wird diese auch weiterhin nicht gemäß dem LStrG als Kreisstraße gewidmet?

Sie wird nicht als Kreisstraße gewidmet, da es sich hierbei um einen Forstweg handelt.

Wird der Kraftfahrzeugverkehr auf dem angeblichen „Radweg“ zukünftig straßenverkehrsrechtlich verboten?

Dies ist nicht vorgesehen.


Auch diese Antworten sind immerhin relativ ehrlich. Man macht keinen Hehl daraus, dass das Ausbau-Vorhaben als „Radweg“ einfach nur eine dreiste Lüge ist. Letzten Endes fördert hier das Land zuerst die Stadt. Diese wiederum schenkt dem Land (das Forstamt Westrich ist eine Landesbehörde) ohne formellen Zuwendungsbescheid den Ausbau eines Forstweges.

Der auch nach dem Ausbau als vermeintlicher „Radweg“ weder als öffentliche Straße, geschweige denn, als „Radweg“ gewidmet werden soll. Wenn irgendeinem Radfahrer dort irgendetwas passiert, wird man darauf verweisen, dass das ein „Forstweg“ sei, auf dem der Eigentümer grundsätzlich für gar nichts haftet.

Ich habe in dieser Angelegenheit noch weitere Anfragen an die ADD und das Forstamt Westrich hinsichtlich dieser Vorgänge gestellt. Insbesondere wundert mich, dass sich über Jahrzehnte weder von Seiten der Forstbehörde, noch von Kreis und Stadt darum bemüht wurde, die Baulast der Verbindung auf Kreis und Stadt zu übertragen, um jene anschließend als Kreisstraße auszubauen und zu widmen.

Anstatt nun anlässlich dieses (an und für sich ja nicht verkehrten) Bauvorhabens endlich die Vorgaben des LStrG einzuhalten, setzt man ganz „pragmatisch“ den gewohnten Rechtsbruch einfach unbeirrt fort. Leider werden sie, trotz all meiner Einwände, auch dieses Mal damit durchkommen. Auch, weil mich und meine Arbeit weiterhin absolut niemand ernst nimmt.


Folgebeitrag

Der Fall Beckenhof und das LStrG

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