Der Fall Beckenhof und das LStrG

Guten (wenn auch wertlosen) lokalen Journalismus erkennt man daran, dass Behörden auf Anfragen entweder gar nicht antworten. Oder sich das Stellen weiterer Rückfragen verbitten. Genau das hat das Büro der Landrätin des Landkreises Südwestpfalz neulich getan, als es mir dann doch noch zähneknirschend einige Rückfragen zum Fall Beckenhof beantwortet hatte. Mehr wird von dort also nicht mehr kommen. Die Antworten, die man mir auf meine ziemlich konkret formulierten Rückfragen gegeben hat, belegen meines Erachtens auch ziemlich eindeutig, dass man sich im Landkreis Südwestpfalz auch weiterhin nicht für die grundlegenden Regelungen des LStrG interessieren möchte. Selbst offenkundige Widersprüche werden vollständig ignoriert.

Bevor ich den Leser wieder mit Gesetzeszitaten langweile, möchte ich diesem ein im Jahr 2012 aufgenommenes Foto von der Kreisstraße 41 zeigen.

Dieses im Dahner Felsenland gelegene, sehr schmale Kreissträßchen, welches kaum breiter ist als ein durchschnittlicher Feldweg, führt zum Bärenbrunnerhof. Der Bärenbrunnerhof ist ein beliebtes touristisches Ausflugsziel und somit ein Äquivalent zum Beckenhof bei Pirmasens. Das folgende, im Jahr 2013 angefertigte Foto zeigt die ebenfalls sehr schmale Kreisstraße 42 am Reinigshof.

Den Bärenbrunnerhof und den Reinigshof kann man über eine Kreisstraße erreichen. Den über eine eigene Anschlussstelle(!) an der vierstreifigen Kraftfahrstraße B 10 verfügenden Beckenhof jedoch nicht. Warum nicht?

Eigentlich ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob und wie der Landkreis Südwestpfalz (und die Stadt Pirmasens) seit Jahrzehnten durch die Weigerung, die ihr per Gesetz obliegende Verpflichtung, auch den Beckenhof an das öffentliche klassifizierte Straßennetz anzuschließen, gegen die Regelungen des LStrG verstoßen, auch aus meiner vom Rest der Welt vollständig ignorierten 13-seitigen Ausarbeitung zum 30-jährigen Jubiläum der Verbannung des Radverkehrs von der B 10 auf ungewidmete „Wirtschaftswege“. Denn zwischen diesen Themen bestehen unbestreitbare Zusammenhänge.

Seit gut 10 Jahren versuche ich aktiv, die Diskriminierung des Radverkehrs im Zuge der B 10 zu bekämpfen, indem ich relativ nüchtern auf die bestehenden Gesetze verweise. Meine Forderung lautet: Im Zuge der B 10 muss mindestens noch eine parallele Kreisstraße eingerichtet bzw. gewidmet werden, um vor allem den Bedürfnissen des überörtlichen, die Grenzen von Landkreisen überschreitenden Radverkehrs zu entsprechen. Nun erklärt sich die Ignoranz ausnahmslos aller Beteiligten in Sachen B 10 teilweise auch aus der Tatsache, dass die maßgeblichen Gesetze nicht nur dann ignoriert werden, wenn „nur“ der Radverkehr betroffen ist.

Man sieht (meines Erachtens in erster Linie aus finanziellen Erwägungen) ganz allgemein nicht ein, das LStrG zu beachten; selbst dann, wenn auch der Kfz-Verkehr hiervon betroffen ist. Der „Privatweg der Forstverwaltung“ zwischen dem Hombrunnerhof, dem Beckenhof und dem Pirmasenser Stadtteil Ruhbank ist hierfür ein meines Erachtens unbestreitbarer Beleg.


Das Büro der Landrätin

Ich dokumentiere im Folgenden meine Rückfragen und die Antworten, die mir der Landkreis Südwestpfalz am 29. Januar übermittelt hat. Man beginnt mit der folgenden, auch im Original unterstrichenen und letztlich meinen Journalismus adelnden Anmerkung:

Ihre Rückfragen beantworten wir abschließend wie folgt:

Der Landkreis Südwestpfalz unterhält als Baulastträger u. a. die K 12 zum Huberhof, die K 82 zur Riedelberger Mühle, die K 77 zum Hitscherhof, die K 68 zum Herrenwalderhof, die K 33 zum Röderhof, die K 52 zur Schäferei (Parkplatz Gräfenstein), die K 42 zum Reinigshof, die K 50 zum Berwartstein und die K 41 zum Bärenbrunnerhof. Zum Beckenhof führt hingegen keine öffentliche Straße, obwohl dieser sogar eine Anschlussstelle an der vierstreifigen B 10 erhielt. Auf den meisten dieser (teils sehr schmalen) Kreisstraßen dürfte weniger Verkehr herrschen als auf der Strecke zwischen der B-10-AS und dem Beckenhof. Warum hat der Landkreis offenkundig noch nie dem Forstamt Westrich das Angebot gemacht, das Eigentum an dem zum Beckenhof führenden Forstweg zu übernehmen, diesen in einer den §§ 2, 3 LStrG Weise (ggf. ebenfalls finanziell gefördert durch das Land) auszubauen und als Kreisstraße zu widmen?

Eine Widmung zur Kreisstraße setzt nach dem geltenden § 3 Ziff. 2 LStrG voraus, dass damit eine Gemeinde an überörtlichen Verkehr angeschlossen wird. Die sog. Beckenhofstraße erfüllt die Anforderungen für eine Widmung zur Kreisstraße nicht. Diese Auffassung wurde auch seitens der oberen Straßenbaubehörde bereits 2004 bestätigt.

Das ist falsch. Ich folge einmal mehr dem Rat meiner Dozenten an der Fachhochschule für Finanzen: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“ Was man u. a. auch als Anwärter für die gehobene Laufbahn in der Finanzverwaltung lernt, ist, nicht selektiv zu zitieren. Man muss im Rahmen seiner Subsumtion alle maßgeblichen Normen berücksichtigen. Zu diesen Normen zählt auch der relativ simpel gehaltene § 2 LStrG:

Die öffentlichen Straßen haben den Bedürfnissen des überregionalen, regionalen, flächenerschließenden und innerörtlichen Verkehrs zu entsprechen.

Wir lernen daraus, dass das (öffentliche) Straßennetz den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen muss. Es ist (nicht nur aufgrund der AS an der B 10) unbestreitbar, dass auch ein Bedürfnis mindestens des regionalen bzw. gar überregionalen, ausdrücklich nicht innerörtlichen Verkehrs besteht, den Beckenhof zu erreichen bzw. (nicht nur mit dem Rad) von der Ruhbank nach Münchweiler zu fahren. Woraus sich u. a. auch meine Forderung nach der Einhaltung des § 7 (2a) FStrG ergibt.

Es bedarf also auf jeden Fall erst einmal einer öffentlichen Straße. Die es zum Beckenhof bis heute jedoch gar nicht gibt. Wenn wir dieses Tatbestandsmerkmal dem Grunde nach erfüllt haben, können wir uns dem § 3 LStrG widmen, welcher sich der Einteilung dieser Straßen widmet. Auch diesen Paragraphen müssen wir in seiner Gesamtheit betrachten. Und nicht, wie es die Kreisverwaltung getan hat, isoliert einen Absatz (teilweise!) zitieren. Einleitend heißt es:

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion, in folgende Straßengruppen eingeteilt:

Es gibt in Rheinland-Pfalz nur fünf mögliche Straßengruppen. Dass die Verbindung zum Beckenhof nicht derart bedeutend ist, hier eine Landesstraße zu widmen, ist offenkundig. Jedoch bleibt für den überörtlichen Verkehr dann auch nicht mehr viel übrig. Die Kreisverwaltung zitiert § 3 Nr. 2 LStrG. Dieser lautet:

Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung); das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder dem Anschluß der Gemeinden und räumlich getrennten, im Zusammenhang bebauten Ortsteile an Bundes- oder Landesstraßen sowie an Eisenbahnhaltestellen, Schiffsliegeplätze und ähnliche Einrichtungen in der Weise dienen, dass jede Gemeinde und jeder räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteil wenigstens mit einer nicht in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Straße an die genannten Verkehrswege oder -einrichtungen angeschlossen ist,

Die Behauptung der Kreisverwaltung, es müssten mittels Kreisstraßen (ausschließlich) Gemeinden ans Straßennetz angeschlossen werden, ist schlicht falsch. Der Bärenbrunnerhof und Reinigshof sind auch keine (selbständigen) Gemeinden, sondern Weiler bzw. Ortsteile (am ehesten Wohnplätze). Die Kreisverwaltung ignoriert nämlich vor allem die ersten beiden genannten Alternativen vor dem „oder“:

Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung); das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten (…) dienen.

Die kreisfreie Stadt Pirmasens hat ja relativ unumwunden zugegeben, dass sie hier eine über die Landkreisgrenze hinweg führende „Radwegverbindung“ ausbauen möchte. Auch dieser Radverkehr ist (wie an der B 10 zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein) überörtlicher Verkehr. Zumal die Forststraße auch schon seit jeher von vielen Autofahrern als Durchfahrtsstraße benutzt wird.

Man könnte zudem natürlich auch den Beckenhof als Ortsteil der Ortsgemeinde Münchweiler betrachten. Warum sollte jedoch jene Ortsgemeinde für den von der B 10 abfahrenden Verkehr mittels einer Gemeindestraße zuständig sein? Das ist sie gerade auch dann nicht, wenn man in den § 3 Nr. 3 Buchst. a schaut, der nebenbei im Umkehrschluss noch einmal allgemein verdeutlicht, dass überörtlicher Verkehr grundsätzlich Aufgabe des Landes und der Landkreise ist:

Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen.

Dann bleibt eben nicht mehr viel. Als „Radweg“ i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa soll der vermeintliche „Radweg“ ja (wie an der B 10) auch ausdrücklich nicht gewidmet werden. Also bliebe nur noch eine Widmung durch den Forst i. S. d. Doppelbuchst. bb. Doch auch dieser ist eigentlich nicht für den Verkehr zum Beckenhof zuständig.

Bzgl. der Behauptung, die obere Landesstraßenbaubehörde habe 2004 die Rechtsauffassung der Kreisverwaltung bestätigt, habe ich noch einen LTranspG-Antrag gestellt.


Erhält das Forstamt Westrich einen Weiterleitungsbescheid – und soll es als Eigentümerin letztlich die Bauarbeiten in Auftrag geben?

Die Verbandsgemeinde Rodalben erhält den entsprechenden Weiterleitungsbescheid und wird einen entsprechenden Gestattungsvertrag mit dem Forstamt schließen.

Dies ist auch hinsichtlich der Vorgehensweise der Stadt Pirmasens interessant, welche keinen Weiterleitungsbescheid versenden, sondern die Straße selbst ausbauen will. Beide Dokumente werde ich natürlich zu gegebener Zeit via LTranspG anfordern.


Es ist ja offenkundig, dass hier lediglich ein Forstweg saniert wird. Sieht die Kreisverwaltung kein rechtliches Problem darin, eine Subvention für den Ausbau eines angeblichen „Radwegs“ zu beantragen und anzunehmen, wenn offenkundig noch nicht einmal abschließend geklärt ist, ob dieser weiterhin ein ungewidmeter Wirtschaftsweg bleiben soll oder nicht?

Unter Nr. 3.3.3 der Positivliste (Anhang 2 zum Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms „Regional. Zukunft. Nachhaltig.“) sind Maßnahmen zur Radverkehrsführung auf Basis eines regionalen Konzeptes der Verbandsgemeinde oder des Landkreises sowohl Radverkehrsführungen für den Alltagsradverkehr als auch unter touristischen Aspekten aufgeführt und dementsprechend grundsätzlich förderfähig.

Inwiefern sollte bitteschön ein oberflächliches (und sich vor allem um rechtliche Details wie Widmungsfragen generell nicht scherendes) „Radverkehrskonzept“ eine ausreichende Legitimation darstellen, einen Forstweg auszubauen, der kein „Radweg“ ist – und auch niemals einer sein wird? Er wird – wie die Pisten an der B 10 – ein ungewidmeter „Wirtschaftsweg“ bleiben, auf dem Radfahrer auch in Zukunft ausschließlich ohne jeden Anspruch auf Haftung oder Verkehrssicherung unterwegs sein werden. So etwas nenne ich einen vorsätzlichen Betrug!


Bzgl. des Abschnitts zwischen dem Hombrunnerhof und der B-10-AS hatte ich im vergangenen Jahr eine Beschwerde beim MWVLW eingereicht. Dieses teilte mir u. a. mit, dass die Kreisverwaltung hinsichtlich der Frage, ob und wie diese Verbindung als öffentliche Straße zu widmen ist, die zuständige (straßenrechtliche) Aufsichtsbehörde gegenüber der VG Rodalben sei. Warum weist die Kreisverwaltung in dieser Funktion die VG Rodalben nicht darauf hin, dass diese Kosten gemäß § 7 (2a) FStrG vom Bund beglichen werden müssen?

Es darf zunächst davon ausgegangen werden, dass den Straßenbaubehörden die Regelungen des Landesstraßengesetzes und hier vorliegend des Bundesfernstraßengesetzes bekannt sind. Ob die genannte Regelung des § 7 Abs. 2 a FStrG vorliegend zum Tragen kommt, wäre bezogen auf den konkreten Einzelfall zunächst von dortiger Seite eigenverantwortlich zu prüfen.

Man weicht dieser Frage also aus.


Die Kreisverwaltung übt im Übrigen auch in straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht aus. Also auch über die StVO-Beschilderung, zu der im „Radverkehrskonzept“ des Landkreises(!) ebenfalls seit Jahren festgehalten ist, dass insb. auch jene Beschilderung zum Beckenhof überprüft werden müsse. Überlässt die Kreisverwaltung dies auch grundsätzlich den VGen – oder sieht man sich ab einem gewissen Zeitpunkt vielleicht dazu veranlasst, die unteren Behörden dbzgl. zum Tätigwerden aufzufordern?

Hinweise zur Überprüfung und ggf. Anpassung der Beschilderung entsprechender Wirtschaftswege sind durch die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde in der Vergangenheit bekanntermaßen bereits ergangen. Für ein darüber hinausgehendes aufsichtsbehördliches Einschreiten sah die Kreisverwaltung bislang keine Veranlassung.

Auch das kann ich einmal mehr nur als Bankrotterklärung werten. Einerseits schmückt man sich mit dem „Radverkehrskonzept“. Über welches ich eigentlich auch grundsätzlich gerne mal eine ausführlichere Kritik verfassen würde – wenn denn nicht meine Analyse und Kritik jenes der Stadt Pirmasens auf quasi Null Interesse gestoßen wäre.

Man muss nur auf das (demonstrativ untätige) Verhalten der Kreisverwaltung auch in Sachen RLP-Radroute verweisen, um zu belegen, dass ihr die Versäumnisse und Rechtsbrüche in Sachen StVO-Beschilderung offizieller Radrouten(!) durch die VG-Verwaltungen vollkommen egal sind. Die Beschilderung an der AS Beckenhof bleibt also auch erst einmal so, wie ich sie (Siehe das Beitragsbild) am 27. Januar erneut dokumentiert habe. Bevor ich dann anschließend mal wieder eine Ordnungswidrigkeit beging, indem ich bis nach Pirmasens durchgefahren bin.

Ich hoffe noch auf eine zeitnahe Stellungnahme des Forstamts Westrich. Die Kreisverwaltung hat ja angemerkt, dass deren Rechtsauffassung im Jahre 2004 angeblich bestätigt worden sei. Es muss also zumindest damals unterschiedliche Auffassungen und Interessen hinsichtlich dieses Themas gegeben haben. Und es wundert mich, dass der Forst sich über all die Jahre nie darum bemüht hat, diese Baulast(!) loszuwerden.

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