Eine der zahlreichen e-mails, die kürzlich bei meinem Betriebssystems-Upgrade-Debakel verloren ging, war eine, die mir die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Kaiserslautern vor einiger Zeit zukommen ließ. Ich hatte im Rahmen meiner Einwände gegen drei neue an der L 395 bei Einsiedlerhof auch gefragt, wie es eigentlich mit der Ampel an der Zufahrt zur Vogelweh-Community aussieht?
Ich kann die Auskunft daher leider nicht mehr exakt zitieren. Man teilte mir jedoch mit, dass Radfahrer, die auf dem Radfahrstreifen unterwegs seien, dort das rote Licht der Ampel nicht beachten müssten. Man verwies dabei interessanterweise (ohne Link) auf eine Stellungnahme des ADFC (die ich leider ebenfalls nicht mehr finde), welcher wiederum aus der Bundesratsdrucksache 428/12 (pdf) aus der Begründung zur Neufassung der StVO 2013 zitierte. Man lehnte es allerdings auch ab, diese alles andere als eindeutige Regelung an Ort und Stelle durch Schilder oder bspw. eine dauergrüne Gradeaus-Radverkehrsampel klarzustellen.
Auf Seite 137 (pdf-Seite 143) der BR-Drucksache findet sich folgender Auszug:
Befindet sich die Radverkehrsführung neben der Fahrbahn einer Einmündung oder am kurzen Arm der T-Kreuzung, sind die für den Fahrverkehr geltenden Lichtzeichen nicht zu beachten, auch wenn in dem Bereich keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer oder Fußgänger (Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016) vorhanden sind, wenn Radfahrer weder den Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen.
Der (ja auch nicht wirklich eindeutige) Begriff „Radverkehrsführung“ wird hier ebenfalls im weiteren Sinne gedeutet und soll also sinngemäß auch handelsübliche Radwege (,
und
) umfassen. Was eigentlich ein „kurzer Arm“ einer T-Kreuzung ist, lässt sich auch per google-Recherche nicht klären; es ist aber stark davon auszugehen, dass damit der rechte Arm des T gemeint ist. Wie es eben bspw. an der Ampel an der Biebermühle der Fall ist.
Interessant wäre dann vielleicht noch, wie es eigentlich mit
ausschaut – sind die dann auch eine „Radverkehrsführung“? ;o)
Nun ist in einer möglichen Diskussion mit der Polizei oder der Bußgeldstelle eine Bundesratsdrucksache zwar auch keine Rechtsnorm – aber auch besser als gar nix. ;o) Wirklich eindeutig ist das jedenfalls alles weiterhin nicht – es eignet sich vielmehr als Beispiel dafür, was für ein Rattenschwanz an Problemen und Fragen durch die Verbannung des Radverkehrs auf seine „eigenen“ Wege gar erst künstlich geschaffen wird. Grade wenn man ortsfremd ist, kann man es oft ja gar nicht wirklich auf den ersten Blick erfassen, ob man da auf dem Radweg ggf. jetzt auch noch anderen Fahr- oder Fußgängerverkehr kreuzt.
Mal gespannt, ob ich von der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Südwestpfalz vielleicht irgendwann auch noch eine Antwort diesbezüglich bekomme. Jene hatte ja sogar das Verkehrsministerium in Mainz miteinbezogen. Zur Not werde ich das am 17. Oktober auch nochmal fragen.
„Nun ist in einer möglichen Diskussion mit der Polizei oder der Bußgeldstelle eine Bundesratsdrucksache zwar auch keine Rechtsnorm – aber auch besser als gar nix.“
Genau dieser Punkt interessiert mich auch seit mehreren Jahren am meisten. So eine Drucksache ist ja gut und schön und besser als nichts, aber ob sie rechtlich überhaupt irgendwie belastbar ist, bleibt weiter fraglich. Jedenfalls freue ich mich, überhaupt mal wieder etwas Aktuelles zum Thema zu lesen und verfolge es weiter gespannt 🙂
Hallo Frank,
ich bin auch sehr gespannt, was mir die Kreisverwaltung Südwestpfalz dbzgl. irgendwann mal mitteilen wird. Man hatte ja extra das Ministerium im Mainz um Rat gebeten. Letzten Endes wird es aber wohl interpretierbar bleiben, weil die Regelungen dazu halt äußerst schwammig formuliert sind. Als wesentliches Kriterium würde ich sehen, dass man in solchen Fällen keine von der Ampel bevorrechtigten Bereiche queren und in jene einfahren darf. Sofern wie im Fall Biebermühle von links und gegenüber niemand durch Grün Bevorrechtigtes in den Bereich des somit vom sonstigen Geschehen isolierten Geh- und Radwegs „eindringen“ kann, dürfte man meines Erachtens auch bei Rot durchfahren.
Zumindest zum „kurzen Arm“ einer T-Kreuzung kenne ich die Lösung: Guck dir folgendenen Buchstaben mal an: T (und jetzt stelle dir vor, dass hier keine Serifenschriftart verwendet würde). Es gibt eindeutig eine kurze Seite (der horizontale Strich) und eine lange Seite (der vertikale Strich).
Ja, dass man wohl genau das damit meint, war mir eigentlich auch klar. 😉 Ich hab halt versucht, es speziell in Bezug zur Ampel an der Biebermühle (bei der man ja quasi vom „langen“ nach rechts zum „kurzen“ Arm / Strich abbiegt) zu interpretieren. In diesem Fall hat man ja auch keinen „feindlichen“ Querverkehr. Umgekehrt kann man so einen ja aber trotzdem auch an einem „kurzen“ Arm eines T haben. Insgesamt – wie man das T nun dreht oder wendet – 😉 nichts, was man (vor allem) als (ortsfremder) Radfahrer auf den ersten Blick ohne Weiteres erkennen kann. Was halt typisch ist für Radwege; keiner weiß so recht, was dann eigentlich gilt.
Die Kreisverwaltung hat mir übrigens zu dem Thema trotz einer weiteren Nachfrage vor etwas mehr als einem Monat immer noch nicht geantwortet.