Illegale Umleitung entpollert

Irgendwie hatte ich („Negativist„) ja damit gerechnet. Dass die beiden Sperrpfosten zwischen Gersbach und Winzeln keine Zukunft haben würden. Nachdem zuletzt wohl ein Landwirt einen nicht besonders großen Sandstein auf den als Offroad-Umfahrung dienenden Grünstreifen gelegt und die notorischen Abkürzer somit noch weiter in den Acker getrieben hatte, waren die beiden Sperrpfosten gestern Abend urplötzlich verschwunden. Meine Anfrage ans Ordnungsamt (mit der Polizei in Kopie), ob man die Entfernung der Sperrpfosten angeordnet hätte, wurde bislang nicht beantwortet. Das verwundert nicht, denn auch der „Radverkehrsbeauftragte“ wollte sich zu diesem Thema bislang gar nicht äußern.

Dass die Poller komplett verschwunden sind, deutet eher auf eine amtliche Entfernung hin. Meine Erwartung war eigentlich, dass irgendwelche genervten Autofahrer, die diesen beschissenen Feldweg im Gegensatz zu mir entgegen den Bestimmungen des Straßenrechts fast ein halbes Jahr lang exklusiv benutzen durften, bei Nacht und Nebel die Flex auspacken und auf diese Weise wieder für freie Fahrt sorgen würden. Meine Vermutung ist, dass die Stadtverwaltung hier mal wieder (ggf. auch aufgrund der Beschwerden von Landwirten) eingeknickt ist.

Als ich gestern Abend kurz anhielt, fuhren vor mir ein paar Kiddies auf ihren Bikes, die wegen eines entgegenkommenden Treckers neben der Fahrbahn anhielten. Kurze Zeit später sprach ich einen mit seinem kleinen Sohn radelnden Mann an, ob er mitbekommen hätte, wann die Poller entfernt wurden? Er konnte es mir genauso wenig sagen wie die Frau mit Hund, die kurz darauf mein Bedauern über deren Entfernung teilte.

Ich habe das Ordnungsamt darum gebeten, man solle mir beide Anordnungen (zur Aufstellung und Entfernung) übermitteln und die Polizei möge bei einer unberechtigten Entfernung entsprechende Ermittlungen einleiten. Die lokale „Presse“ hatte übrigens bereits vorige Woche einen Hinweis auf die regelmäßige Umfahrung jener Pfosten meinerseits (mal wieder) ignoriert.


Folgebeitrag

Das Urteil 1 K 223/22 des VG Leipzig

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