In meinem Beitrag zur straßenrechtlichen Rechtswidrigkeit der Sperrung der B 10 zwischen Wilgartswiesen und Hauenstein für den Radverkehr wurde von Seiten des LBM Kaiserslautern u. a. auf das Urteil des VG Neustadt vom 14. März 2015 verwiesen. Das Gericht ließ sich in diesem wohl auch ein wenig von der sinnentstellenden Zitierweise des LBM in die Irre führen. Doch auch straßenverkehrsrechtlich unterscheidet sich die Entscheidung des Gerichts beispielsweise fundamental vom ebenfalls vor einer Weile hier im Blog thematisierten Urteil des VG Aachen.
Der Kläger hat mir netterweise vor einer Weile den gesamten Schriftverkehr (vom 1. Widerspruch bis zum Urteil) übersandt. Bezüglich des Sachverhalts verweise ich auf die bebilderte Dokumentation der Initiative Cycleride, die der Stadt Kaiserslautern bereits im Jahr 2012 für die Sperrung der B 270 und der anschließenden L 367 bis Weilerbach völlig zurecht den „Goldenen Pannenflicken“ verlieh. Ich fuhr (um 2016 herum) im Rahmen einer Tour mit dem Rennrad auch nach einer längeren Zeit mal wieder über Siegelbach und wollte wie früher über die B 270 in Richtung Kaiserslautern fahren. Und wusste dann erst einmal nicht, wie es weitergehen soll. Nach einer Irrfahrt in Richtung Autobahnpolizei musste ich umdrehen und mit meinem edlen Carbonrennrad tatsächlich über den durchlöcherten und verdreckten Waldweg holpern.
Besonders skandalös ist, dass wir nun inzwischen das Jahr 2019 haben – und der „Radweg“ trotz Fortbestand des Verkehrsverbots für Rad- und Mofafahrer immer noch nicht fertiggestellt ist! Das hätte es unter den Aachener Richtern nicht gegeben, denn dann wäre das Verkehrsverbot gekippt worden – und somit hätte ein „Anreiz“ für den LBM als auch die Stadt Kaiserslautern bestanden, den Alternativweg deutlich schneller herzurichten. Den ich wegen seiner umständlichen Trassierung trotzdem für unzumutbar halte!
Ich muss dieses Urteil leider als vollkommen radverkehrsfeindlich bezeichnen, weil es in seiner Ignoranz und Arroganz kaum zu überbieten ist. Inbesondere der Ermessensfehlgebrauch bzgl. der Art und Weise, wie mit der vermeintlichen „Gefahrenlage“ umzugehen sei, welcher von den Aachener Richtern deutlich gerügt wurde, spielte für die Neustädter Richter hingegen so gut wie keinerlei Rolle.
Das Urteil wurde damals auch im Verkehrsportal als auch bei de.rec.fahrrad diskutiert.
Autofahrer-Wunsch erfüllt
Besonders bezeichnend ist, dass die Sperrung wohl aufgrund der seit dem Jahre 2004 immer wieder erfolgten Beschwerden eines einzigen Autofahrers(!) angeordnet wurde – der es einfach nicht verkraftet hat, dass auf dieser öffentlichen Straße Rad- und Mofafahrer unterwegs sind. Und sogar schriftlich bestätigte, diese Verkehrsteilnehmer fahrlässig zu gefährden! Siehe hierzu auch die bei der IC dokumentierte verkehrsbehördliche Anordnung:
In den letzten Jahre wurde von Verkehrsteilnehmern zunehmend Klagen über Radfahrer und langsam fahrende Mofas auf der B 270/L 367 geführt.
Die Stellungnahmen des LBM und der Polizei stellen meiner Ansicht nach ebenfalls ein rechtsstaatliches Armutszeugnis dar. Dies setzte sich dann leider im Urteil fort; hierzu ein Verweis auf die damalige Pressemeldung.
Winterdienst?
Natürlich gibt es auf dem immer noch nicht als „Radweg“ hergerichteten Waldweg bis heute keinen Winterdienst. Warum auch. Laut einem anderen Urteil (7 A 3749/11 des VG Hannover vom 3. Mai 2012) wäre allein dies schon Grund genug, eine Sperrung per als rechtswidrig zu beurteilen:
Der Kläger rügt auch zu Recht, dass die angebotenen Alternativrouten unverhältnismäßig sind, und zwar schon allein deshalb, weil sie nicht in das Räum- und Streuprogramm der Beklagten aufgenommen sind.
Entscheidungsgründe
Um die rund 5 bis 6 DIN-A4-Seiten umfassenden Entscheidungsgründe hier umfangreicher zu kommentieren, fehlt mir ehrlich gesagt auch aufgrund der willkürlichen Begründungen des Gerichts völlig die Lust. Jene können hier als pdf (224 KB) heruntergeladen werden. Ich beschränke mich auf einige Anmerkungen in Kurzform. Diese und weitere fragwürdige Aussagen des Urteils kann man ja auch gerne im Kommentarbereich weiter vertiefen. 😉
Hinzu kommt, dass dort in den jeweiligen Auf- und Abfahrtsbereichen je Fahrtrichtung die B 270 dreistreifig ausgebaut ist, was in diesen Bereichen zu vermehrten, sicherheitsrelevanten Fahrstreifenwechseln führt.
Radfahrer müssen dort selbst keine Fahrstreifenwechsel vollziehen. Und Führer von Kraftfahrzeugen haben jene bei diesen Wechseln nicht zu gefährden!
Schließlich fällt hier weiter maßgeblich ins Gewicht, dass die Verkehrsbelastung der B 270 in dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt südlich der A 6 mit rund 42.000 Kfz/24 h (5 – 6 % Schwerverkehranteil) und nördlich der A 6 mit rund 22.000 Kfz/24 h (7 % Schwerverkehranteil) sehr hoch ist.
Es gibt bis heute keinen Nachweis dafür, dass die Verkehrsstärke irgendeinen nennenswerten Einfluss auf das Unfallrisiko von Radfahrern hätte.
Hinzu kommen die auf dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt gegebenen hohen Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen Kraftfahrzeug- und Radverkehr im Mischverkehr, die zu gefährlichen Einfädelungs-, Überhol-, Ausweich- oder Bremsmanövern führen können. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass es sich nicht bei allen Radfahrern um geschickte und zügig fahrende Personen handelt wie z. B. Touren- oder Rennradfahrern, sondern darunter auch weniger verkehrserfahrene oder unsichere Radfahrer (z. B. Kinder, Jugendliche, ältere oder auch streckenunkundige Personen wie Rad-Touristen) sein können, was ebenfalls gefährliche Verkehrssituationen in dem streitgegenständlichen vielbefahrenen Streckenabschnitt verursachen kann.
Wer gefährdet hier wen? Wenn die Differenzen nach Ansicht des Gerichts dort (nicht nur für Radfahrer…!) zu groß sind, kann man ja auch oder
anordnen? Doch dazu später mehr. Ebenfalls süß ist der Verweis auf die Gruppe von ängstlicheren Radfahrern. Jene Art würde eine derartige Straße schon von Vornherein niemals befahren und stets den vom Kläger kritisierten Waldweg bevorzugen. Siehe auch die Ergebnisse der Studie V 184 der BASt.
Da vorliegend hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Radfahrer in Rede stehen, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass ausweislich der der Kammer vorliegenden Unfallstatistiken für den der verkehrsrechtlichen Anordnung vorausgegangenen Dreijahreszeitraum, von 2009 bis 2011 kein Radfahrer an einem der sich auf dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt ereigneten Unfälle beteiligt war, sondern lediglich ein – getöteter – Mofafahrer.
Also nimmt man (eine handvoll) Radfahrer einfach in Schutzhaft; auch wenn jene nie in Unfälle verwickelt waren! Weil Kfz-Nutzer dort ständig Unfälle bauen, wird der Radverkehr verboten… Logisch! Im Unfallatlas 2017 findet man zwischen der K 11 und dem Opelkreisel übrigens nur 4 Unfälle.
In diesem Zusammenhang kann auch der Einwand des Klägers, die Beklagte sei auf „Zuruf“ eines Kraftfahrzeugfahrers, der sich wohl in seiner schnellen Fahrt behindert gefühlt habe, tätig geworden, dahinstehen.
Natürlich kann es dann auch einfach „dahinstehen“, wenn eine Sperrung einer wichtigen Verkehrsverbindung für „minderwertige“ Verkehrsteilnehmer im Wesentlichen auf den mehrfach geäußerten Wünschen eines querulatorischen Autofahrers beruht! Ich hingegen hätte jenen als Sachbearbeiter in der Straßenverkehrsbehörde zur MPU eingeladen.
Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hätte, auf deren Einhaltung die gerichtliche Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist:
Das sah das Verwaltungsgericht Aachen jedenfalls völlig anders. Was einen wieder an das Sprichwort erinnert: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!“
Die Beklagte hat hier die Gesamtsituation – auch unter zulässiger Einbeziehung von Hinweisen von Verkehrsteilnehmern betreffend „Beinaheunfälle“ mit Radfahrern und Mofas auf dem Streckenabschnitt der B 270 betreffend – unter Mithilfe der Polizei und des Straßenbaulastträgers über mehrere Jahre verfolgt und ausgewertet und sich dann in ermessensfehlerfreier Weise für das Rad- und Mofafahrverbot entschieden.
Die vermeintlichen „Beinaheunfälle“ sind eine bloße, unbelegte Behauptung, die zu einem Großteil auf den Behauptungen des nörgelnden Autofahrers, als auch der unsachlichen Stellungnahme der Polizei beruhen.
Das angeordnete Radfahrverbot auf der B 270 in dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt ist verhältnismäßig. Mit dieser Anordnung wurde das Ziel verfolgt, die hier aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse gerade für Rad(und Mofa)fahrer, aber auch für die Kraftfahrer gegebene qualifizierte Gefahrenlage deutlich zu reduzieren. Zur Verfolgung dieses Ziels ist die Sperrung des hier in Rede stehenden Streckenabschnitts der B 270 für den Radverkehr ein geeignetes Mittel.
Logisch. Wenn ich den Verkehr komplett verbiete, passieren logischerweise keine Unfälle mehr…!
Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels hat sich dabei auf das von der Behörde verfolgte Ziel zu beziehen (OVG RP, Urteil vom 28. November 1995 – 7 A 11340/95.0VG -), hier also auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Leib und Leben der Radfahrer. Eine Beschränkung der -zulässigen Höchstgeschwindigkeit z. B. auf 70 km/h würde zwar ein milderes Mittel darstellen, würde jedoch nicht zum gleichen Erfolg wie das Radfahrverbot führen. Zu Recht hat dazu der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 ausgeführt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit drastisch reduziert werden müsste, um das gewünschte Resultat, nämlich einen Sicherheitsgewinn für Radfahrer durch Reduzierung der Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrern, zu erreichen.
Also die bereits erwähnte Schutzhaft. Interessant ist, dass hier ganz allgemein bezweifelt wird, eine Beschränkung der (aufgrund der vielen Kfz-Unfälle wohl zu hohen) zulässigen Höchstgeschwindigkeit würde eh nix bringen. So verneint man doch generell, dass es überhaupt einen Zusammenhang zwischen Unfallgefahr und der Geschwindigkeit gebe?
ln diesem Zusammenhang ist schon fraglich, ob bei der hier bestehenden örtlichen Verkehrssituation im streitgegenständlichen Streckenabschnitt der B 270 Führer von Kraftfahrzeugen grundsätzlich – wie der Kläger meint – als (Zustands-)Störer zu bezeichnen sind. ln der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen nicht gegen „Störer“ im polizeirechtlichen Sinne richtet.
Komisch. Radfahrer waren nie in Unfälle verwickelt, sondern ausschließlich Kfz-Nutzer. Trotzdem sind die Radfahrer die Störer – des dem VG Neustadt heiligen Verkehrsflusses!
Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten (…)
Natürlich sind Radfahrer auch für Kfz-Nutzer „gefährlich“:
Im Übrigen wäre selbst unter Zugrundelegung des polizeirechtlichen Störerbegriffs der Schluss, dass die Gefahr immer von einem Kraftfahrzeug ausgeht, unzulässig, da das gefährdende Verkehrsverhalten ebenso von einem Radfahrer ausgehen kann.
Weiter im Text:
würde eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h bzw. 100 km/h auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung in diesem Bereich auf z. B. 50 km/h die Gefährdung für Radfahrer nicht wesentlich verringern.
Warum nicht? Gibt es also etwa doch keinen Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Unfallrisiko?
(…) ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine Geschwindigkeitsbegrenzung als milderes Mittel gegenüber dem Radfahrverbot verhängt hat, zumal eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auch ein einschneidender Eingriff für alle anderen Verkehrsteilnehmer wäre, der zudem den Verkehrsablauf, den Verkehrsfluss und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs ebenfalls zu beeinträchtigen geeignet wäre.
Natürlich schied das mildere Mittel aus. Also müssen Radfahrer mit der am stärksten einschneidenden Form von Beschränkung leben. Denn wo kämen wir hin, wenn die Störer / Gefährder Nachteile wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung erleiden müssten!? Da schicken wir doch viel lieber die Radfahrer auf irgendwelche abenteuerlichen Querfeldein-Pisten!
Das streitgegenständliche Radfahrverbot in dem in Rede stehenden Streckenabschnitt der B 270 war auch erforderlich. An der Erforderlichkeit fehlt es dann, wenn der Behörde ein für die Betroffenen milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Verfügung gestanden hat, um Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor der durch die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse hervorgerufenen Gefahren zu schützen. Andere geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder das Aufstellen von Hinweisschildern für Rad- und Mofafahrer auf die in dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt vorhandene hohe Verkehrsbelastung, wären nicht geeignet, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bestehende erhöhte Gefahrenlage für Rad- und Mofafahrer ebenso wirksam zu mindern wie die erfolgte Sperrung für Rad- und Mofaverkehr.
Hier wiederholt sich das Gericht und bringt die vermeintlichen Argumente für die Verhältnismäßigkeit gleich noch einmal in Sachen Erforderlichkeit. Aber ja, wenn ich etwas komplett verbiete, ist das auf jeden Fall „sicherer“… Wenn diese Maßstäbe doch ein Gericht auch mal konsequent auf den Kfz-Verkehr anwenden würde, dürften auf einigen Straßen im Grunde gar keine Kfz mehr verkehren!
Das angeordnete Radfahrverbot in dem hier streitgegenständlichen. Streckenabschnitt ist auch angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne. (…) Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch das verhängte Radfahrverbot auf der B 270 findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der zur Schranke der verfassungsgemäßen Ordnung gehört und ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer sowie hochwertigen Sachgütern fraglos angemessen.
Der komplette Ausschluss einer gesamten (umweltfreundlichen) Verkehrsart und das Mobilitätsbedürfnis von Menschen, die diese Strecke tagtäglich u. a. zu ihrer Arbeit befahren müssen, ist also nach Ansicht des Gerichts „geringfügig“…!
In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Baufahrzeuge nicht ebenfalls ein Streckenbenutzungsverbot ausgesprochen wurde. Diese Fahrzeuge weisen gegenüber Fahrrädern oder Mofas aufgrund ihrer massiven und oft breitspurigen Bauart keine vergleichbare Schutzbedürftigkeit auf.
Tja – warum darf ich dort als Fußgänger mein Fahrrad trotzdem noch schieben? Habe ich da etwa kein vergleichbares „Schutzbedürfnis“?
Dem Kläger wird durch das Radfahrverbot auch nicht die Möglichkeit des Radfahrens zwischen seinem Wohnort Siegelbach und Kaiserslautern abgeschnitten. Ihm steht dort ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Plans „Radwegführung B 270“ eine alternative zumutbare, mit dem Rad befahrbare Strecke, die im Übrigen Teil des Barbarossa-Radwegs zwischen Glan und Rhein ist (s. www.google.maps), zur Verfügung, auch wenn diese nicht durchgängig asphaltiert und beleuchtet ist. Die Zumutbarkeit dieser Alternativstrecke für Radfahrer ist durch die vorgelegten Lichtbilder dokumentiert.
Ein Verwaltungsgericht beruft sich allen Ernstes auf eine touristische Radroute und bezeichnet eine derartige, nur grob geschotterte und im Winter nicht geräumte Holperpiste durch einen Wald als „zumutbar“! Da bleibt einem echt die Spucke weg! Wobei – das Beste kommt zum Schluss:
Dies führt jedoch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nutzung dieses Alternativweges durch Radfahrer, zumal von einem Radfahrer erwartet werden kann, dass er sich auf die Witterungsverhältnisse einstellt und dementsprechend Schutzkleidung trägt.
Keine weiteren Fragen, euer Ehren! Die Alternativstrecke ist meines Wissens nach bis heute auch nicht „gelb“ per offizieller StVO-Umleitung ausgeschildert. Leider eins der vielen Fehlurteile, die wegen unserer kostspieligen Justiz nicht umgehend von der nächsten Instanz kassiert werden konnten.
Weißt du, warum der Kläger nicht vor das OVG gegangen ist?
Anscheinend wegen der Kosten, wenn ich deinen letzten Satz richtig deute.
Das Urteil ist schon der Wahnsinn. Es passierten viele Unfälle zwischen KFZ. Also was machen wir? Klar, den Radverkehr aussperren. Ganz logische Konzequenz daraus.
Es waren nicht nur die Kosten. Aber wenn man für so ein aberwitziges Urteil schon einen vierstelligen Betrag losgeworden ist und selbst die fundierten Argumente eines fachkundigen Anwalts für Verkehrsrecht auf das Gericht keinerlei Eindruck machten. Und du auch sonst wenig bis gar keine Unterstützung erhältst… Dieses „Urteil“ ist auch der wesentliche Grund, warum ich wenig Lust verspüre, gegen das Radfahrverbot auf der B 10 zu klagen. Denn ich müsste ja damit ebenfalls nach Neustadt. Und könnte so quasi gleich die Kosten für diese erste Instanz abschreiben und auf die Nächste hoffen. Grob geschätzt also schon einmal mindestens um die 5.000 Euro finanzielles Risiko. „Der beste Rechtsstaat – den man sich für Geld leisten kann!“
Es waren im Grunde ja noch nicht einmal die Unfälle mit Kfz, die das Ganze hier ausgelöst haben (davon gibt es im Verhältnis zur Verkehrsstärke ja gar nicht mal so viele). Sondern das ständige Gemaule eines idiotischen Autofahrers, der sich von Rad- und Mofafahrern „belästigt“ fühlte. Also genau die Sorte von geistigen Tieffliegern, die mich immer wieder mal (vor allem) auf Bundesstraßen anhupen, weil sie der Ansicht sind, dass ich dort nix verloren hätte.
Wow. Da kann ich ja richtig stolz sein auf „meine“ Stadt und das %&Y§!/0-Gericht, das diesen Murks auch noch für Rechtens hält! Ich bekomme schon Kopfschmerzen vom Kopfschütteln…
Vielen Dank, Dennis, für deine Fleißarbeit, in der du diese Unterlagen zusammengestellt hast.