Immerhin. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hatte es nach anfänglichen Schwierigkeiten dann tatsächlich doch noch geschafft, den Fahrer eines schwarzen VW-Caddy zu ermitteln, der mich vor einigen Monaten gleich zwei Mal unterwegs belästigte, weil er der absolut abstrusen Ansicht war, ich sei auf seinem Grundstück gewesen und hätte dort etwas gestohlen. Seinen vermeintlichen Enkel hatte er auch noch dazu angestiftet, mich während der Fahrt mit dem Handy zu filmen bzw. zu fotografieren. Da ich vom deutschen Corona-Unrechtsstaat inzwischen generell nix mehr erwarte, hätte alles andere als eine Einstellung des Verfahrens mein Bild von der deutschen Justiz bis ins Mark erschüttert. Hierzu ist es „glücklicherweise“ nicht gekommen. ? Verglichen mit Natenoms jüngsten Erfahrungen war mein Fall aber in der Tat völlig harmlos. Man folge bitte auch dem Link des Kommentators „Ralf“ zu einem Artikel des Tagesspiegels über die Zustände in der deutschen Justiz.
Ich zitiere aus dem Einstellungsbescheid:
Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, wie es der Tatbestand der Nachstellung i.S.d. § 238 StGB erfordert, lässt der beanzeigte Sachverhalt nicht erkennen. Die Äußerung es „käme jemand vorbei“, erfüllt weder den Tatbestand der Bedrohung i.S.d. § 241 StGB, noch handelt es sich dabei um die Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 240 StGB. Insofern mangelt es an einem hinreichend konkretisierten angekündigten Nachteil. Pauschale Aussagen des Beschuldigten genügen hierfür nicht.
Ein Anfangsverdacht besteht grundsätzlich bezüglich des Straftatbestandes des Verbreitens eines Bildnisses entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG i.S.d. § 33 KunstUrhG. Hierzu hat sich der Beschuldigte nicht geäußert. Die Verifizierung seiner Täterschaft und die Klärung der Frage, ob ein Bildnis tatsächlich angefertigt und verbreitet wurde, ebenso wie die Ermittlung des Beifahrers, bedürfen insoweit weiterer Ermittlungen, welche vor dem Hintergrund der geringen Schwere der Tat, der geringen Rechtsverletzungen und der geringen Schuld mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären, ohne dass der Nachweis der angezeigten Tat gesichert erscheinen würde. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, welches einen solchen Ermittlungsaufwand rechtfertigen könnte, besteht im vorliegenden Fall nicht.
Eventuell bestehende zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.
Ich spare mir eine umfangreichere Kommentierung, weil mich – wie gesagt – alles andere stark gewundert hätte. ? Die Begründung, dass ihnen die Ermittlung, ob und wer mich da vom Beifahrersitz aus gefilmt hat, zu viel Arbeit wäre, ist immerhin ehrlich. Im Endeffekt hoffe ich, dass der gute Mann seine Lektion gelernt hat. Ich hab sein Auto ja in der Folgezeit zufällig zwei Mal unterwegs in Pirmasens quasi direkt vor mir stehen gehabt. Er unternahm aber keine weiteren Versuche, mir in irgendeiner Weise blöd zu kommen. Weil er weiß, dass es die Staatsanwaltschaft beim nächsten Mal schwerer haben würde, weiterhin keine Nachstellung erkennen zu wollen.
Das Beitragsbild zeigt die L 496 zwischen Münchweiler und Merzalben, auf der die beiden Belästigungen stattfanden. Wo ich übrigens im letzten Sommer auch von einem überholenden Lkw-Fahrer brutal von der Straße abgedrängt wurde.