Wie zu erwarten war, hat auch meine Beschwerde gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des schweren Unfalls am 31. Januar auf dem vereisten B-10-Radweg zwischen Wilgartswiesen und Rinnthal einzuleiten, nichts gebracht. Man will der Judikative von Seiten der Staatsanwaltschaft her keine Möglichkeit geben, diese Frage gerichtlich zu klären.
Man begründet dies wie folgt:
auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde habe ich den Vorgang anhand der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft überprüft. Es besteht keine Veranlassung, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht die Annahme eines Anfangsverdachts abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid über die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen.
Ihr Beschwerdevorbringen, das keine relevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen erhält, führt nicht zu einer anderen Bewertung.
Es war übrigens auch diese typische Mischung aus Ignoranz und Arroganz, die damals an der öffentlichen Fachhochschule meine Meinung über Juristen im Allgemeinen im negativen Sinne nachhaltig beeinflusste. Man hat hier schlicht und ergreifend keine Lust, die Frage zu beantworten, wie es in einem angeblich die Diskriminierung von Minderheiten bekämpfenden Rechtsstaat sein kann, dass man den Radverkehr einfach nur verbieten und auf „Wirtschaftswege“ abschieben – und sich dann auch noch die Verkehrssicherungspflichten sparen kann…!?
So ist § 11 LStrG Rheinland-Pfalz lediglich eine Sollvorschrift bezüglich einer Streupflicht zu entnehmen, der der Träger der Straßenbaulast über seine eigentlichen Aufgaben hinaus nachkommen soll.
Ich hatte nicht auf § 11 LStrG verwiesen, sondern auf § 16 LStrG in Verbindung mit den § 5 und 7 FStrG auf Basis der juristischen Kommentierung des FStrG, des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags als auch der „Grundsätze 2008“ des Bundesverkehrsministeriums! Der LBM ist ja schließlich auch in der Lage, verkehrlich völlig unnütze straßenbegleitende Wegelchen zu räumen und zu streuen.
Soweit Sie infolge der Sperrung der Bundesstraße 10 für den Fahrradverkehr in dem fraglichen Abschnitt abstellen und daraus eine Verpflichtung zum Streuen des Fahrradweges ableiten wollen, ist unabhängig von der Anwendbarkeit der Norm auch insoweit festzuhalten, dass auch § 3 FStrG lediglich eine auf der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers Bezug nehmende Empfehlung zum Bestreuen aber keinesfalls eine Streupflicht begründet (BGH VRS 44, 241).
Die B 10 ist hier in der Region (wohl nach den Autobahnen 8 und 62) generell eine der allerersten Straßen, die bei Schnee und Eis geräumt und gestreut wird. Dies wird sicher auch in amtlichen Dokumenten des LBM so festgehalten sein. Solange dem Träger der Straßenbaulast dies also sehr wohl möglich und dieser ohne Probleme in der Lage ist, auf der B 10 zeitig Winterdienst zu leisten, ist der Verweis darauf, dass das FStrG angeblich gar keine Räum- und Streupflicht beinhalten würde, im Hinblick auf die Zustände auf den „Radwegen“ an diskriminierendem Zynismus kaum mehr zu überbieten. Wäre die B 10 auch nicht geräumt und gestreut, hätte ich damit kein Problem. Dem ist aber nicht so!
Festzuhalten bleibt: die Exekutive hält eisern zusammen, wenn es gegen die Interessen von Radfahrern geht.