Das MWVLW verweigerte mir über mehrere Monate eine Beantwortung meiner im Rahmen einer (ursprünglich an die ADD bzw. das Innenministerium gerichteten) Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gestellten Nachfragen zur geplanten, klar illegalen Umleitung des Kraftfahrzeugverkehrs der K 6 während einer Vollsperrung der Winzler Ortsdurchfahrt über einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftsweg. Obwohl an anderer Stelle (bei Mauschbach) der LBM sich erst kürzlich geweigert hatte, eine solche Umleitung über einen (als HBR-Route ausgewiesenen, aber straßenverkehrsrechtlich nicht freigegebenen) Wirtschaftsweg einzurichten, sehen das Ministerium, als auch der LBM bzgl. der Planungen bei Winzeln keine offen zu Tage tretenden Widersprüche.
Man biegt es sich wieder einmal so zurecht, wie man es gerade benötigt; juristische Logik und argumentative Konsistenz sucht man auch hier einmal mehr vergebens. Ich zitiere die Auskunft des MWVLW:
vielen Dank für Ihre weitere Anfrage vom 12. April 2021, in welcher Sie Ihre Rechtsauffassung erneut darlegen.
Nach Ihrer Auffassung dürfe auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftswegen kein öffentlicher Verkehr stattfinden. Zudem dürfe dieser auch straßenverkehrsrechtlich nicht freigegeben werden. Andernfalls habe die Stadt Pirmasens diesen Wirtschaftsweg zuvor zu einer öffentlichen Straße zu widmen.
Im Hinblick auf die Frage, wann eine Widmungspflicht der Stadt Pirmasens besteht, möchte ich auf die E-Mail des Ministeriums des Innern und für Sport (MdI) vom 12. Januar 2021 verweisen, in der die Voraussetzungen des einschlägigen § 36 Abs. 1 des Landestraßengesetzes (LStrG) dargelegt worden sind.
Auch Ihre erste Frage, ob auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftswegen öffentlicher Verkehr stattfinden darf, wurde in dieser E-Mail bereits ausführlich beantwortet.
Zu Ihrer Auffassung, dass solche Wirtschaftswege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, unter Hinweis auf eine etwaige Unvereinbarkeit mit § 45 Abs. 9 Satz 3, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 b Nr. 5 sowie Abs. 1 c StVO auch nicht straßenverkehrsrechtlich für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden dürften, kann ich leider keine Stellungnahme abgeben, da Sie den konkreten Sachverhalt leider nicht näher spezifizieren.
In der Angelegenheit liegt zudem eine Bewertung des Dienststellenleiters des LBM Kaiserslautern vor, die ich Ihnen gerne zukommen lassen möchte:
Die Vollsperrung der L 478 im Rahmen eines Brückenneubaues bei Mauschbach führte zu einer Umleitung des Verkehrs über klassifizierte Straßen, da dies in diesem konkreten Fall zwar zu Umwegen geführt hat, aber grundsätzlich möglich war. Dabei haben wir uns an die Vorgaben des LBM-Merkblattes zu Fragestellungen bei der Errichtung von Umleitungsstrecken vom 2.1.2018 gehalten.
Obwohl somit eine Umleitungsstrecke über das klassifizierte Netz ausgewiesen wurde, kam von Seiten einer betroffenen Kommune die Forderung auf, die Umleitung über einen wesentlich kürzeren Gemeindeweg zu führen. Dies wurde von unserer Seite abgelehnt, da wir keinen Bedarf zur Umleitung über den gemeindlichen Weg sahen.
Die gleiche Vorgehensweise erfolgte bei der Sperrung der B 48. Hier wurden aufgrund der Einstufung der B 10 als Kraftfahrstraße für den motorisierten Verkehr und den langsam fahrenden Verkehr und den Radverkehr getrennte Umleitungsstrecken ausgewiesen. Hierbei wurden für den motorisierten Verkehr klassifizierte Straßen und für den restlichen Verkehr ebenfalls klassifizierte Straßen, mit Ausnahme der gemeindlichen Verbindung zwischen dem Hermersbergerhof und der L 496, ausgewiesen. Der Queichtalradweg wurde ausgespart, da er nicht auf voller Länge für motorisierten Verkehr zugelassen ist, für Radfahrer aber selbstverständlich nutzbar ist und war.
Es gibt auch Fälle, in denen bei ausbaubedingten Vollsperrungen ausnahmsweise auf nicht-öffentliche Wege zurückgegriffen werden muss. Dies war beim Ausbau der B 427 OD Busenberg über einen gemeindlichen Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg der Fall. Auch beim Ausbau der K 57 (SWP) nach Hofstätten, der für 2022 geplant ist, muss die Umleitung über einen Forstweg geführt werden, da die K 57 die einzige Anbindung nach Hofstätten darstellt.
Wie Sie sehen, ist jede Umleitungsverkehrsführung individuell zu planen und wird gemäß RSA mit den Verkehrsbehörden, der Polizei und darüber hinaus mit den Rettungsdiensten, dem ÖPNV und den Kommunen abgestimmt. Inwieweit § 21 LStrG zum Tragen kommt, wird somit im Einzelfall geklärt.
Auch möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Verkehrsführung im Zuge des Ausbaues der Stadtkreisstraße K 6 nur vom Baulast- und Maßnahmenträger der K6, also von der Stadt Pirmasens selbst beurteilt werden kann.
Letzten Endes wird anhand dieser Auskünfte einmal mehr deutlich, dass in Sachen Straßenverkehr in Rheinland-Pfalz die nackte Willkür regiert. Ein Interesse, die fach- und rechtsaufsichtsbehördlichen Aufgaben wahrzunehmen, besteht auch nur, um Landräte und Oberbürgermeister dazu zu nötigen, verfassungswidrige Corona-Allgemeinverfügungen zu erlassen. Bei der Gehwegparkerei schaut man hingegen unter Bemühung der absurdesten Ausflüchte einfach weiterhin konsequent weg.
Da mir im „besten Rechtsstaat, den man sich für Geld kaufen kann“ jenes für eine Beschreitung des Klageweges fehlt und ich sowieso keinerlei Erwartungen an die rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichtsbarkeit habe, sollen sie halt machen. Von der Vorstellung, dass ich hier in so etwas wie einem „Rechtsstaat“ leben würde, habe ich mich schon lange verabschiedet. Und nach dem Jahr 2020 auch endgültig. Dieses Land ist verrottet bis ins Mark.