Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Nachdem ich mich auf meiner Tour am 13. Juni von den Schrecken halbwegs erholt hatte, die ich in Homburg und Münchwies erleiden musste, wurde ich dann über viele Kilometer (u. a. durch das schöne Ostertal) von straßenbegleitenden Radwegen (an der B 420) verschont. Auch bei Kusel war überraschend wenig bebläut, lediglich ein „seltsam“ beschilderter (wohl neuer) Abschnitt an der B 420 war ganz amüsant:
, dann (ohne Auffahrtmöglichkeit) plötzlich ein
– und später wieder in
übergehend. Zurück im Glantal, stand allerdings wieder die Durchfahrt von Gimsbach und Matzenbach an der B 423 an – und die hatte mich schon während einer Tour im Frühjahr zur Weißglut gebracht. „Gefahrenlage in Gims- und Matzenbach“ weiterlesen