0 m Radweg an 17,6 km Landesstraße

Meine Güte, was war auch das wieder für eine zähe Geschichte. Vor einer halben Ewigkeit hatte ich den überflüssigen, 350 m kurzen „Geh- und Radweg“-Stummel am östlichen Leimener Ortsausgang dokumentiert. Entlang der ansonsten gänzlich von (benutzungspflichtigen) „Geh- und Radwegen“ freien L 496 war die „besondere örtliche Gefahrenlage“ wohl gerade dort halt am höchsten, weshalb Radfahrer über viele Jahre auf dem 17,6 km langen Abschnitt der L 496 (ab dem Abzweig der L 497 am Riegelbrunnerhof bis zur B 48) streng genommen hier (in beiden Richtungen) für diese 350 m von der Fahrbahn runter mussten. Es handelte sich bei dem alten, blauen Blech nebenbei auch noch um Scheinverwaltungsakte, da weder die Kreisverwaltung Südwestpfalz, noch die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben die Anordnungen für die Schilder nachweisen konnten.

Ich vermute ja, dass diese einfach irgendwann mal ein Ortsbürgermeister hat anschrauben lassen, damit auch die „größeren“ Kinder mit ihren Rädern auf dem Gehweg zum Reiterhof fahren können. Ansonsten macht das dort oben im höchstgelegenen Dorf der Südwestpfalz halt überhaupt keinen Sinn, hier eine (auch nicht ungefährliche) Gehwegbenutzungspflicht für Radfahrer anzuordnen.

Der Entschilderung ging unter anderem ein erneuter Streit mit der die Definitionen von „Untätigkeit“, „Langsamkeit“ und „behördliche Arroganz“ förmlich atomisierenden Kreisverwaltung Südwestpfalz voraus; insbesondere darüber, dass Verkehrszeichen ohne Anordnung meiner Ansicht nach eben vollkommen unwirksame Scheinverwaltungsakte sind, die aus dem öffentlichen Verkehrsraum umgehend zu entfernen sind. Die Stadtverwaltung Pirmasens rafft das zu meinem Leidwesen in zwei wichtigen Fällen übrigens auch nicht. Am 6. Juni teilte ich jener KV Südwestpfalz unter anderem – auch aufgrund deren vollkommen fragwürdiger Praxis, gar keine Anordnungen im eigentlichen Sinne zu formulieren, sondern einfach nur kommentarlos Beschilderungspläne des LBM abzustempeln – Folgendes mit:


Bezüglich der Tatsache, dass die Praxis der KV Südwestpfalz bislang so aussah, einfach nur kommentarlos Beschilderungspläne des LBM abzustempeln, verweise ich auch im Hinblick auf die oftmalige generelle Nichtnachweisbarkeit verkehrsbehördlicher Anordnungen auf folgende Urteile:

Beschluss 11 B 12.2671 des Bayerischen VGH vom 22.04.2013. Daraus:

Wenn der Aufstellung eines Verkehrszeichens keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Behörde zugrunde liegt, ist das Verkehrszeichen unwirksam (VGH Mannheim, U.v. 16.12.2009 – 1 S 3263/08 – VD 2010, 113).

Die Kreisverwaltung lässt seit Jahren wissentlich und vorsätzlich Verkehrszeichen im öffentlichen Verkehrsraum hängen, die unwirksam sind. Daraus entwickeln sich für Betroffene bei Unfällen zivil- und strafrechtliche Nachteile.

VG Ansbach, Urteil AN 10 K 16.02493 vom 13.10.2017, Randnummer 35:

Das Fehlen einer ordentlichen, rechtmäßigen Ermessensentscheidung kann auch nicht mit der Arbeitsbelastung der Beklagten und der Vielzahl von ihr erlassenen verkehrsrechtlichen Anordnungen entschuldigt werden. Schließlich stehen die gesetzlichen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG und § 114 VwGO nicht zur Disposition faktischer Zwänge. Zum anderen vermag der Einwand auch sachlich nicht zu überzeugen. Vor der verkehrsrechtlichen Anordnung muss ohnehin ein Überlegungsprozess stattfinden. Es verlängert den Prozess des Erlasses einer verkehrsrechtlichen Anordnung nur minimal, wenn die Erwägungen dann auch verschriftlich werden, wenn in wenigen Sätzen dargelegt wird, warum die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, warum man sich dann überhaupt zum Handeln und zu welcher konkreten Maßnahme entschlossen hat und warum widerstreitende Interessen zurücktreten müssen. Man unterwirft sich insoweit auch inhaltlich keiner Beschränkung, schafft aber mehr Klarheit. Bei entsprechender Schulung dürfte dies auch im Massengeschäft umsetzbar sein.


Das nennt man eine ordentliche Watschn, die sich in diesem Fall eine ähnlich faule / inkompetente Behörde hier eingefangen hatte. Leider kann ich es mir ja nicht leisten, mir mittels derartiger Klagen wenigstens etwas mehr Respekt von Seiten der Behörden zu verschaffen; dabei bieten jene unheimlich viel Stoff für eine wegweisende Rechtsprechung auch auf der Bundesebene. Aber solange die Spendenbereitschaft meiner Leser weiter auf dem Level 0 verharrt, wird das halt nix. Zumal ich wegen des Corona-Wahnsinns wohl eh bald auf der Straße sitzen werde.

Wegen der Nichtübermittlung von mir angeforderter Anordnungen zu anderen, auch im Zuge des „Blauen Herbsts“ immer noch nicht entschilderten Wegelchen habe ich jedenfalls mal wieder eine Beschwerde gegen meine herzallerliebste KV Südwestpfalz beim LfDI eingereicht.

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