Blaue Willkür in Pirmasens

Ergänzend zu meinem Beitrag über die regelmäßige Beleidigung meines Verstands, vor allem auch im Rahmen meines kafkaesken Kampfes gegen Behördenwillkür im Bereich des Straßen- und Straßenverkehrsrechts, möchte ich meine nicht gänzlich unpolemische Antwort auf eine Stellungnahme der örtlichen Straßenverkehrsbehörde hiermit noch für die Nachwelt dokumentieren. Im Jahre 2021 hatte ich bereits anlässlich der blauen Mittelfinger näher erläutert, was mich an diesen beschissenen „Geh- und Radwegen“, die auf meiner quasi-täglichen Route liegen, so alles ankotzt. Mein folgendes Pamphlet befasst sich allerdings nur mit dem hier näher dokumentierten Abschnitt der K 6 zwischen Pirmasens und Winzeln, wo die Stadt Pirmasens im letzten September dann völlig ungehemmt ihren blanken Radfahrerhass auslebte.


Sehr geehrter Radverkehrsbeauftragter,

ich verweise auf meine Ihnen bereits zur Information übermittelte e-mail an Frau X vom 30.12.2019 und gehe auf die Antworten der Straßenverkehrsbehörde abschnittsweise ein.


Die Benutzungspflicht auf dem Radweg in Fahrtrichtung wurde nicht aufgehoben, weil sie aus Gründen der Verkehrssicherheit an dieser Stelle insbesondere in der Baustellensituation zwingend erforderlich war.

Teilen Sie mir bitte mit, inwiefern die Verkehrssicherheit von Radfahrern in einer auf örtlichen Besonderheiten basierenden Weise auf der Fahrbahn(!) der K 6 allgemein „gefährdet“ ist und es insbesondere im Zuge der Baumaßnahme zwingend erforderlich war, Radfahrer auf den Geh- und Radweg zu zwingen. Darüber hinaus möchte ich wissen, inwiefern die mit anderweitigen Gefahren der Radverkehrsführung (Querung L 600, Wiedereinfädeln in den fließenden Verkehr an dessen Ende, Gefälle, Fußgänger, Hunde, Scherben, mangelhafter Winterdienst, landwirtschaftliche Verschmutzungen, fehlende Beleuchtung etc.) selbst verbundene Benutzungspflicht verfassungsrechtlich erforderlich und verhältnismäßig (vor allem im engeren Sinne) sein soll.

Ich weise u. a. darauf hin, dass während dieser Baumaßnahme zusätzlich Geschwindigkeitsbegrenzungen und eine Baustellenampel angeordnet waren, die die Verkehrsteilnehmer zusätzlich einbremsten und die vermeintliche „Gefahr“ somit weiter reduziert haben. Gegenverkehr fand wegen der Rotphasen nur blockweise statt. Teilen Sie mir außerdem mit, ob und in welcher (dokumentierten und aktenkundigen) Weise sie hier eine Abwägung und eine korrekte Ermessensausübung vorgenommen haben; insbesondere auch im Hinblick auf die Vorlage des Beschilderungsplans durch das Bauunternehmen. Oder daran angeknüpft bitte ich um eine Antwort auf die folgende Frage: Wer hatte sich diese Absurdität ursprünglich überhaupt „ausgedacht“? Die Stadt Pirmasens – oder das Bauunternehmen?

Bzgl. des Rechtsabbiegers zur L 600 ist der Behörde offenkundig nicht klar, dass das (rechtswidrige) Zeichen 205 sogar eindeutig belegt, dass jene Radverkehrsführung schon durch ihre Existenz selbst so gefährlich ist, dass der Behörde (sofern diese denn überhaupt jemals pflichtgemäß Ermessen ausgeübt hätte) offenbar kein milderes Mittel eingefallen ist, als dem Radverkehr (ohne Rechtsgrundlage) aufgrund der erhöhten, für „Radwege“ jedoch typischen Kollisionsgefahr die Vorfahrt nehmen zu wollen; ohne (nebenbei angemerkt) dem Kfz-Verkehr per Zeichen 301 oder 306 überhaupt Vorfahrt zu geben. Wo in der StVO finde ich die Rechtsgrundlage für diese Form der Aushebelung des § 9 (3) StVO? Müssen Fußgänger dort auch „Vorfahrt“ gewähren – oder haben diese Ihrer Meinung nach Vorrang vor abbiegenden Pkw?

Ebenfalls bitte ich darum, mir mitzuteilen, auf Basis welcher wissenschaftlichen Studien oder Statistiken Ihre Behörde ganz allgemein zur Erkenntnis gelangt ist, dass „Geh- und Radwege“, wie jener an der K 6, überhaupt dazu geeignet wären, das Unfallrisiko von Radfahrern in einer signifikanten Weise zu verringern. Ich verweise dbzgl. u. a. auf die BASt V 184 und BASt V 366. Bzgl. der Gefällproblematik weise ich zudem erneut auf das von Ihnen ebenfalls ignorierte Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern, 1 LB 505/15 vom 29.10.2019 hin. Sie dürfen schon alleine deshalb an der K 6 keine Zeichen 240 anordnen; das steht exakt so obendrein auch noch in den ERA 2010.

An der K 6 liegen auf der Fahrbahn keinerlei objektive Anhaltspunkte für irgendeine besondere Gefährdungssituation vor, welche über das Normalmaß im Straßenverkehr hinausginge; die Straße ist weitestgehend geradlinig, hat eine durchgezogene Mittellinie (+ vwv-widriges Überholverbot per Z 276) und nur auf einem sehr kurzen Abschnitt ist (zudem überflüssigerweise) Tempo 70 erlaubt. Warum wägen Sie bspw. nicht die vermeintliche „Gefahrenlage“ zur Sicherheit des Radverkehrs in der Weise ab, indem sie ganz einfach auf dem kurzen Abschnitt in beiden Richtungen Tempo 50 anordnen?

Die Radverkehrsführung selbst hingegen hat sich in den vergangenen Jahren nachweislich als äußerst unfallträchtig erwiesen. Ich verweise allein auf diese drei mir bekannt gewordenen Unfälle (es ist davon auszugehen, dass es vor allem in den Vorjahren, aber auch in der Zwischenzeit noch weitere gab):

  • 06.02.2018: Sturz wegen Glätte. Meine eigenen Beschwerden dbzgl. wurden von Herrn Y vor nicht allzu langer Zeit erneut brüskiert und arrogant zurückgewiesen. Man zwingt Radfahrer (angeblich zu deren „Sicherheit“) auf einen „Radweg“; hat dann aber auch keine Lust, dort regelmäßig zu streuen.
  • Juni 2019: Unfall im Bereich des Rechtsabbiegers zur L 600, die Polizei konnte mir (angeblich aus Gründen des „Datenschutzes“) keine weiteren Hintergründe mitteilen. Quelle: Unfallatlas.
  • 24.04.2020: Verletzter 6-jähriger an der Querung zur L 600; angefahren von einem Pkw-Fahrer.

Dies ist aufgrund der verhältnismäßig geringen Nutzung ziemlich viel. Gerade im letzten Falle hätte die Stadtverwaltung m. M. n. per Amtshaftung zivil- und ggf. auch strafrechtlich gerne mitbelangt werden dürfen. Vor allem auch, weil diese zur Beschilderung im Zuge der K 6 bis zum heutigen Tage keine rechtswirksame verkehrsbehördliche Anordnung vorweisen konnte – und es sich bei den Verkehrszeichen somit um Scheinverwaltungsakte handelt.

Mir ist generell in Pirmasens, Zweibrücken und auch aus dem Kreis Südwestpfalz aus den letzten Jahrzehnten kein einziger (schwerer) Unfall bekannt, der einem klassischen Überhol-Unfall im Längsverkehr entspräche; also dem einzigen Unfalltyp, den „Radwege“ überhaupt verhindern sollen. Meine eigene Auswertung des Unfallatlas der statistischen Bundes- und Landesämter der Jahre 2019 bis 2021 für den Kreis Südwestpfalz, Pirmasens und Zweibrücken ergab zuletzt, dass von 168 Unfällen mit mindestens einem Leichtverletzten nur 13 (also 7,7 %) dem Unfalltyp 6 (Unfall im Längsverkehr) entsprachen; davon waren wiederum die wenigsten Überholunfälle im engeren Sinn.

Im Gegenteil; sehr viele schwere bis tödliche Unfälle in der Region hängen oft mit „Radwegen“ zusammen. Spontan fallen mir hierzu aus den letzten Jahren allein zwei tödliche Unfälle in Steinfeld (Kreis SÜW, ebenfalls einer der zahlreichen Wege, die ich „entbläuen“ ließ) und einer in Landau (wo ein Geisterradler tödlich verunglückte) ein.


Auch außerhalb der Baustellensituation hat der benutzungspflichtige Radweg im unmittelbaren Bereich der späteren Baustelle geendet. Radfahrer mussten auch da auf die Straße wechseln und durften nicht den weiteren Gehweg benutzen (ausgenommen Kinder bis 8 Jahre und ggf. einer Aufsichtsperson).

Der von mir schon seit über 5 Jahren fortwährend bemängelte „Geh- und Radweg“ an der K 6 ist von der Einmündung Gottelsberg bis zu seinem Ende an der gegenwärtigen Einmündung nur ca. 570 Meter lang und weist die unzumutbare Situation an der L 600 auf. Inwiefern kann hier überhaupt von einer Stetigkeit im Sinne der VwV die Rede sein? Vor der Umgestaltung im Zuge des Baus der Anschlussstelle zur L 600 gab es an der damals noch als Landesstraße 482 gewidmeten Verbindung keinerlei (benutzungspflichtigen) „Radweg“, sondern nur einen (übrigens nachts auch noch durchgehend beleuchteten und somit verkehrssicheren!) Gehweg. Mir ist nicht bekannt, dass dort auf der Fahrbahn jemals Radfahrer bei Überholunfällen zu Schaden gekommen wären. Oder liegen der Behörde etwa andere Erkenntnisse vor? Warum wurde dieser Unsinn damals überhaupt so geplant und gebaut? Weil der LBM das so wollte?

Man hat beim Umbau dieses Straßenzuges damals den „Geh- und Radweg“ auch nicht bis zum Ortseingang Winzeln durchgebunden, sondern lässt jenen seit rund 20 Jahren mehr oder weniger mitten auf der „freien Strecke“, ca. 150 Meter vor dem Ortseingang enden; dessen Ende war auch genauso lange falsch (nämlich zu weit hinten) beschildert. Nein, es gab obendrein über Jahre nicht einmal eine bauliche Möglichkeit, überhaupt wieder sicher auf die Fahrbahn zurückzukommen – was Herrn Y jedoch nicht davon abhielt, auch noch zeitweise eine linksseitige Benutzungspflicht trotz durchgezogener Linie anzuordnen – und obwohl ich vor der Aufstellung des linksseitigen Z 240 diesem meine Einwände mitteilte.

Warum – wenn doch die Nutzung der Fahrbahn der K 6 dort so dermaßen „gefährlich“ ist – hatte man dann überhaupt eine derartige (tendenziell aufgrund der Problematik des Wiedereinfädelns in den fließenden Verkehr gefährlichere) Situation (und dies auch noch ohne Querungshilfen oder sonstige Maßnahmen) baulich geschaffen? Warum nutzte man bspw. auch nicht die Neugestaltung der neuen Firmen-Zufahrt, um diesen angeblich lebensnotwendigen „Geh- und Radweg“ bis zum Ortseingang zu verlängern? Warum ist der westliche Abschnitt der Fahrbahn der K 6 nach Ansicht Ihrer Behörde weniger „gefährlich“ als der östliche, weshalb man dort auf ein Fahrbahnverbot und einen „Radweg“ weiterhin verzichten kann? Warum haben Sie an der K 6 noch nicht einmal für den Kfz-Verkehr ein entsprechendes Gefahrenzeichen angeordnet?

Es tut mir leid, aber Ihre Ausführungen ergeben vor allem in der Gesamtbetrachtung keinerlei Sinn. Sie entbehren jeder Logik und Stringenz; sie sind vielmehr ein Dokument faktenfremder, sich um Evidenz gar nicht erst bemühender Behördenwillkür.


Der benutzungspflichtige Fußgänger- und Radweg konnte während der Baustellensituation für das Anlegen einer Zufahrt zur Firma Wakol bis unmittelbar zum Ende des Fußgänger- und Radweges genutzt werden. Der Baustellenbereich hat direkt nach dem Ende des benutzungspflichtigen Fußgänger- und Radweges begonnen. Eine sichere Möglichkeit, den Baustellenbereich zu passieren, war über den eingerichteten Fußgängernotweg gewährleistet. Im Hinblick auf die verengte Fahrbahn und des sich dort zeitweise wegen der Baustellenampel aufstauenden Verkehrs im Baustellenbereich war die Nutzung des Fußgängernotweges deutlich sicherer für die Sicherheit der Radfahrer.

Wenn ich absteige, bin ich kein Radfahrer mehr, sondern ein Fußgänger, der ein Fahrzeug mit sich führt. Somit kann sich diese „Maßnahme“ für mich als Radfahrer auch nicht „positiv“ auf meine „Sicherheit“ auswirken. Sie haben an dieser Stelle Radfahrer komplett entrechtet – und merken es nicht einmal.

Sie weichen auch dem Kern meiner Frage aus. Sie haben auf freier Strecke aus einem (sowieso schon rechtswidrig als benutzungspflichtig ausgewiesenen!) „Geh- und Radweg“ einfach per Zeichen 239 einen „Gehweg“ gemacht; aus der selbstherrlichen Arroganz heraus, dass Radfahrer halt hin und wieder gefälligst abzusteigen hätten. Sie werden meinen Vergleich jetzt zurückweisen, aber das ist das Gleiche, als wenn Sie aus einer Kraftfahrstraße auf freier Strecke einfach per Zeichen 240 (oder Zeichen 260) StVO einen „Geh- und Radweg“ bzw. eine Kfz-freie Straße machen würden. Und den Autofahrern raten würden, sie könnten ja jetzt mit den auf dem Dach-, Heckträger oder im Kofferraum befindlichen Fahrrädern weiterfahren. Oder spazieren. So etwas geht einfach nicht!

Sie haben gar nicht erst in Erwägung gezogen, dass Sie somit quasi diese Verkehrsart in eine faktische Sackgasse schicken, aus der man sich nur befreien kann, wenn man seine Eigenschaft als Radfahrer aufgibt. Deutlicher kann man seine Geringschätzung gegenüber Radfahrern im Allgemeinen kaum mehr zum Ausdruck bringen, als auf diese Weise!

Noch einmal: Teilen Sie mir mit, warum die Benutzung der Fahrbahn der K 6 ausgerechnet just auf jenen knapp 570 Metern, auf denen diese Straße zufälligerweise(!) über einen „Geh- und Radweg“ verfügt, vor allem im Vergleich zu den 99,9 % der Straßen in Pirmasens, deren Fahrbahnen ich als Radfahrer (auch außerorts) ohne Weiteres (und seit Jahrzehnten ohne wirkliche Probleme) benutzen darf (so z. B . die B 270, L 482, L 484, L 486, K 2, K 4 usw.) so dermaßen „gefährlich“ ist, dass man hier überhaupt irgendeine „Maßnahme“ (wie ein Fahrbahnverbot) ergreifen muss?

Warum ist Ihnen an den anderen genannten Straßen die angeblich bedrohte „Verkehrssicherheit“ von Radfahrern hingegen völlig egal? Warum wurde auch rund um Pirmasens noch nicht alles zugebaut mit einem ähnlichen unzumutbaren und schikanösen Blödsinn wie jenem an der K 6? Angenommen, ich würde von Ihrer Behörde per Antrag einfordern, dass diese an allen genannten radwegfreien Landes- und Kreisstraßen (gemäß VwV) Tempo 70 oder gar 50 zum Schutz von Radfahrern anordnet; bspw. zwischen Niedersimten und Pirmasens oder die Bärenhalde runter nach Rodalben. Ich weiß genau, was Sie tun und wie Sie „argumentieren“ würden. Vermutlich würden Sie eher Zeichen 254 anordnen – und Radfahrer auf irgendwelche geschotterten Waldwege in der Wallachei verweisen, als zur Sicherheit des Radverkehrs die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen. Ich habe diese Erfahrung übrigens bereits mit der KV Südwestpfalz gemacht; dann, wenn es den Kfz-Verkehr betreffen würde, ist nämlich von einer „Gefahrenlage“ plötzlich doch keine Rede mehr.

Sie missverstehen offenkundig den § 45 (9) S. 3 StVO auch schon generell; es bedarf einer besonderen örtlichen Gefahrenlage. Achten Sie hierbei bitte auf das Tatbestandsmerkmal „ÖRTLICH“! Inwiefern haben Sie eigentlich Ihr Ermessen hinsichtlich etwaiger neu geschaffener Gefahren für den Rad- und Fußgängerverkehr durch den Bau der neuen Werkseinfahrt dokumentiert? Meinen Sie, das neu aufgestellte (zusätzliche) „Vorfahrt gewähren“ reicht dafür aus?


Das Passieren des Fußgängernotweges war grundsätzlich immer gewährleistet. Lediglich für das Queren des Geh- und Radweges beim Anliefern von Asphalt in den Baustellenbereich wurde der Fußgänger- und Radverkehr kurzfristig aus Sicherheitsgründen angehalten.

Nein, war es nicht! Ansonsten verweise ich auf meine Ausführungen darüber, warum Radfahrer(!) keine „Fußgängernotwege“ benutzen können; auch dann nicht, wenn man sie einfach zu Fußgängern macht bzw. dies versucht. Man wurde in einer Sackgasse eingegattert wie ein Stück Vieh; schiebend wäre man zudem in dieser hohlen Gasse niemals neben einem Menschen mit Kinderwagen vorbeigekommen.


Ein Rechtsanspruch ist aus der Verwaltungsvorschrift der StVO nicht abzuleiten. Aus Kostengründen werden wir die Markierung nicht sofort, aber bei nächster Gelegenheit entfernen.

Die VwV ist zu weiten Teilen eine ermessenslenkende und norminterpretierende Vorschrift, aus der sich sehr wohl (das werden Sie auch in Sachen Schillerstraße hoffentlich noch lernen) über den Umweg der korrekten Ermessensausübung Rechtsansprüche ergeben. Das Straf- und Zivilrecht orientiert sich ebenfalls daran. Ihre Behörde verstößt hier seit nun auch schon etwa einem Jahrzehnt u. a. wissentlich(!) gegen §§ 39 und 45 StVO. Es ist bezeichnend für ihr allgemeines „Rechtsverständnis“, dass Sie mir auf diesen Hinweis hin in dieser Weise antworten. Eine Verwaltung, die sich nicht an die eigenen Vorschriften hält, delegitimiert sich am Ende nämlich stets selbst. Es ist auf jeden Fall ein Armutszeugnis, so zu „argumentieren“, dass „Regeln“, die man anderen (willkürlich) aufnötigt, für einen selbst nicht gelten würden.

Sie hätten die (durchgehende) Änderung der fehlerhaften Markierung jedenfalls auch anlässlich der vorgenommenen Änderungen der Markierung im Einmündungsbereich zur neuen Zufahrt veranlassen können; was Sie natürlich wieder nicht getan haben. Zudem könnten Sie auch einfach die Zeichen 276 abordnen.


Da Radfahrer in Fahrtrichtung Winzeln den benutzungspflichtigen Fußgänger- und Radweg nutzen müssen, sollten auf der K6 keine Radfahrer mehr fahren und demnach auch nicht gefährlich überholt werden können. Ansonsten beziehe ich mich auf die Antwort zu Frage 5.

Eine Frage am Rande: Müssten Sie nicht eigentlich auch „gendern“? Sind hier auch Radfahrerinnen und Radfahrende (m/w/d) gemeint?

Ich bin jedoch nicht nur deswegen verwirrt: Gehört der „Geh- und Radweg“ etwa nicht zur K 6? Oder warum suggerieren Sie hier, man dürfe die K 6(!) nicht mehr befahren? Es fahren doch weiterhin, wie schon seit Jahrzehnten, Radfahrer ganz legal auf der Fahrbahn(!) der K 6 in Richtung Pirmasens. Wo sind die Unfälle mit Toten und Schwerverletzten, die die Behauptung, die Fahrbahn der K 6 sei über alle Maßen für Radfahrer „gefährlich“, belegen würden? Hierbei hilft Ihnen auch kein lapidarer Verweis auf die (doch angeblich für Sie irrelevante?) VwV zur StVO, dass für linksseitiges Blau höhere Anforderungen gelten würden, als für rechtsseitiges.

Nebenbei weise ich darauf hin, dass verkehrsrechtswidriges Verhalten von Dritten (bspw. durch zu enges Überholen) ebenfalls keine „besondere örtliche Gefahrenlage“ begründet; Siehe u. a. VG Schleswig, 3 A 124/14 vom 24.02.2016. Ein – nebenbei angemerkt – gerade für Ihre Behörde (oder auch die örtliche Polizeiinspektion) generell sehr lesenswertes Urteil.

„Gefährliches“ Überholen ist gewöhnlicher und gerade nicht an besondere örtliche Verhältnisse gebundener Alltag im Straßenverkehr. Wenn ich Sie jedoch darauf hinweise, dass Verkehrsteilnehmer sich durch Ihre gegen die VwV und StVO verstoßende, redundante und überflüssige Anordnung von Zeichen 295 StVO bei (zuvor angeordnetem) Zeichen 276 vermutlich eher dazu verleiten lassen, Radfahrer enger zu überholen (was diese normalerweise ja gar nicht dürf(t)en; hier müsste eigentlich die Polizei entsprechend kontrollieren und sanktionieren), ist dies an dreister Umkehrung der Tatsachen kaum mehr zu überbieten!

Es ist erst ein paar Wochen her, da überholte mich ein ca. 80-jähriger Rentner auf der Landauer Straße kurz vor der Querung der B-10-Abfahrt Waldfriedhof (wo übrigens immer noch mangels Zeichen 306 für den von der B 10 abfahrenden Verkehr § 8 StVO gilt) mit ca. 30 bis 40 cm Abstand. Sein „Argument“ war (als ich ihn auf dem Parkplatz vor dem Friedhof darauf ansprach), dass da ja eine durchgezogene Linie sei – und er deshalb(!) nicht mehr Abstand hätte halten können. Dass er (wie auch die Autofahrer auf der K 6 zw. Winzeln und Pirmasens) mich generell gar nicht hätte überholen dürfen, war für ihn undenkbar; weil eben „Gewohnheitsrecht“. Welches durch überflüssige Anordnungen von Z 295 wie jene an der K 6 nicht nur von Ihrer Behörde noch (inflationär) bestärkt wird.

Falls es Ihnen zudem noch nicht aufgefallen sein sollte: Die KV Südwestpfalz hat in den vergangenen Jahren (wie auch die KV SÜW) die Benutzungspflicht von „Geh- und Radwegen“ in einer höheren zweistelligen Anzahl aufgehoben. Und dies überwiegend sogar außerorts! Sie weist auch im Sinne ihrer Fachaufsicht untergeordnete Verbandsgemeindeverwaltungen regelmäßig auf von diesen erlassene rechtswidrige Beschilderungen hin. Es ist jedoch in der Folge dieser Entschilderungsmaßnahmen – erstaunlicherweise – nicht zu einem Massensterben von Radfahrern im Landkreis gekommen. Wenn es schwere Unfälle gab (wie z. B. jenen bei Fischbach im Sommer 2021, für den m. M. n. auch mehrere Behörden strafrechtlich mit zur Verantwortung hätten gezogen werden müssen), hatten jene – ironischerweise – sehr häufig mit exakt jenen (Pseudo-)“Radwegen“ zu tun, für deren Recht auf Nichtbenutzung ich über Jahre (erfolgreich) gekämpft habe.

Muss ich wirklich darauf hoffen, dass das Land die Stadt und den Kreis zwangsvereinigt, damit sich auch in Pirmasens irgendwann mal wieder Behördenmitarbeiter an geltendes Straßenverkehrsrecht, als auch die ständige Rechtsprechung halten, indem sie Radfahrern nicht einfach völlig willkürlich die Nutzung von Fahrbahnen verbieten?


Gerade die in der vorhergehenden Frage aufgeworfene Problematik beim Überholen von Radfahrern auf der K6 benennt eine solche Gefahrensituation, die für die Benutzungspflicht spricht.

Siehe oben. Subsumieren Sie bitte einfach im Zusammenhang mit der Frage, ob an der K 6 Zeichen 240 StVO angeordnet werden dürfen, den § 45 (9) S. 1 und S. 3 StVO; vor allem auch im Hinblick auf das in meiner Schillerstraßen-Klage erwähnte Urteil des BVerwG. Und anschließend wenden Sie bitte noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an. Ganz nüchtern, sachlich und durch Belege untermauert; so, wie man das in einem Jura-Studium oder an einer Hoch- oder Fachhochschule für öffentliches Recht lernt.


Die von der L600 ausfahrenden Verkehrsteilnehmer werden durch entsprechende Beschilderung und Markierung eindeutig auf querende Radfahrer und die Wartepflicht vor der Furt hingewiesen. Die Verpflichtung der Radfahrer (in der Gegenrichtung) zur Gewährung der Vorfahrt der in die L600 abbiegenden Fahrzeuge resultiert aus der Tatsache, dass der Radweg in Fahrtrichtung an dieser Stelle zu weit von der K6 entfernt und damit nicht mehr straßenbegleitend ist. Daher ergibt sich an dieser Stelle auch keine Vorfahrt für die Radfahrer bei der Querung der Fahrbahn.

Das hindert die Verkehrsteilnehmer in der tagtäglichen Praxis jedoch nachweislich nicht (der Radverkehrsbeauftragte ist Zeuge), für zusätzliche Gefahren(!) und Behinderungen auf dem angeblichen „sichere(re)n Radweg“ zu sorgen, die vor allem auch mit der baulichen Gestaltung dieses Einmündungsbereichs zusammenhängen. Sie ignorieren hier (wie übrigens auch am gemeingefährlichen Kreisel Arnulfstraße – Winzler Straße oder dem Dooring-Streifen in der Blocksbergstraße) seit Jahren Hinweise auf tatsächlich belegbare besondere örtliche Gefahrenlagen im Zuge des Geh- und Radwegs an der K 6 bzw. auch auf städtischer „Radfinfrastruktur“ im Allgemeinen. Den einzigen Schluss, den Sie daraus ziehen ist, umso vehementer an der (vermeinlichen) Benutzungspflicht dieses gemeingefährlichen und schikanösen Irrsinns festzuhalten.

Schon der ehemalige Leiter der Straßenverkehrsbehörde, Herr Y, ignorierte bspw. einfach das Urteil des VG Hannover, 7 A 3917/10 vom 3. Mai 2012, in welchem das Gericht einer vergleichbaren Radverkehrsführung selbst (wie an der L 600) eine besondere Gefährdungssituation vor allem aufgrund der „gespaltenen Vorfahrtregelung“, die die Verkehrsteilnehmer „verwirre“ – und dieser daher Rechtswidrigkeit attestiert.

Ihre Behörde tut das, was sie tut, in erster Linie, um es Autofahrern (natürlich nur in Richtung Winzeln; in diese Richtung ist es ja sooooo viiiiieeeeel gefährlicher als in Richtung Pirmasens!) zu ersparen, dass diese eventuell fünf Mal am Tag 10 Sekunden hinter einem selbstbewussten Radfahrer auf der Fahrbahn hinterherfahren müssten – während rechts davon doch ein „Radweg“ ist; das geht natürlich gar nicht!

Schließlich gilt doch gerade in Pirmasens: „Freie Fahrt – und freies Falschparken – für freie Bürger!“ Und dies auch noch in dem (von der BASt belegten) Wissen, dass sich sowieso 98 % der hiesigen (genauso wie die Falschparker verhätschelten) Gehwegradler weiterhin freiwillig auf diese „Infrastruktur“ verdrängen lassen werden. Ich verzichte gerne darauf, als jemand, der als erwachsener Radfahrer über mehr praktische Erfahrung im örtlichen Straßenverkehr als das Personal der gesamten Pirmasenser Stadtverwaltung zusammengenommen verfügt, von Ihnen zum Zwecke meiner angeblich gefährdeten „Sicherheit“ bevormundet, entmündigt bzw. gar in eine Form von „Schutzhaft“ genommen zu werden.

DAS ist, neben der kategorischen Durchsetzung des althergebrachten Prinzips, wonach sich die Pirmasenser Verwaltung vom „einfachen Bürger“ generell nichts sagen lässt, das Einzige, worum es Ihnen m. E. geht. Es geht bei solchen „Maßnahmen“ in Gestalt willkürlich, meist auf Verlangen des LBM einfach hingeknallten blauen Blechs NIEMALS um die „Sicherheit“ von Radfahrern. Wenn ich Ihre Argumentation bzw. Ihren Eifer, an der von mir beklagten Situation ja nichts zu ändern, logisch fortführe, würden Sie, wenn Sie denn die Macht dazu hätten, das Radfahren im Stadtgebiet gleich ganz verbieten. Weil: „Zu gefährlich!“

Aber zurück zur von Ihrer Behörde angeordneten Radfahrergefährdung am Rechtsabbieger zur L 600: Wenn der „Radweg sich (hat der etwa Beine?) zu weit von der K 6 entfernt“, er also nicht straßenbegleitend ist – warum sollte er dann überhaupt benutzungspflichtig sein? Woraus ergibt sich hier, an dieser Querung überhaupt die „Vorfahrt“ des rechtsabbiegenden Kfz-Verkehrs? Gilt der § 8 StVO (neben den Bußgeldvorschriften zum Gehwegparken) in Pirmasens etwa auch nicht mehr? Auf das o. g. und Ihnen auch am 30.12.2019 genannte Urteil des VG Hannover sei erneut hingewiesen.


Abschließende Anmerkung: Ich bitte um Verzeihung, dass es mir nicht gelungen ist, vollkommen sachlich zu bleiben; ein Mindestmaß an Polemik ließ sich nicht vermeiden. Diese mir übermittelten „Antworten“ waren an struktureller Unsachlichkeit kaum mehr zu überbieten. Die Pirmasenser Verwaltung tut das, was Behörden nun einmal fast immer tun: Viel behaupten – und nichts belegen.

Ihr einziges Argument ist: „Zu gefährlich!“; und das soll dann reichen, um Radfahrer wegen ein paar durchschnittlicher Meter Fuffzisch im Zuge einer durchschnittlichen Landstraße auf gemeingefährliche und schikanöse Ra(n)dwege zu verbannen, wo sie öfters verunfallen als vorher, als es an dieser Straße so einen überflüssigen Mist noch nicht gab! (…)

Für diese e-mail habe ich nun also auch wieder circa drei Stunden meiner Zeit vergeudet. Und ich bin mir sicher, dass sie erneut vergeudet war; wie schon Ende 2019. (…)


Folgebeitrag

Hass auf Radwege – Symbolbild

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