„Handy-Parken“ in Zweibrücken

Ich werde hier hin und wieder auch Themen ansprechen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Radverkehr zu tun haben. Weil es in diesem Blog primär um die Offenlegung behördlicher Rechtsverstöße im Bereich der StVO und der Straßengesetze geht. Insbesondere in Rheinland-Pfalz hat sich in vielen Behörden über Jahrzehnte eine Mentalität entwickelt, das Recht des übertragenen Wirkungskreises in einer Weise anzuwenden bzw. auszulegen, welche nichts mehr mit dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zu tun hat. Das gilt vor allem auch für die Regelungen der StVO zum ruhenden Verkehr, die nicht nur in Pirmasens weitestgehend ignoriert werden, sondern auch in Zweibrücken.

Am 12. Mai erschien im Pfälzischen Merkur ein Artikel zum Thema „Handy-Parken“ in Zweibrücken. Als bekennendem Handy-Hasser könnte mir das Thema eigentlich egal sein, wenn die Stadt Zweibrücken hier nicht mal wieder einen nichts mit der StVO zu tun habenden Unfug getrieben hätte. Denn sie hatte bereits vor geraumer Zeit eine Gebührenverordnung erlassen, die es Handynutzern ermöglichte, ihre Parkgebühren mit dem Handy statt mit Münzen (oder Karte) am Automaten zu bezahlen.

So weit, so schlecht. Ich halte das „Smartphone“ bekanntlich für die ultimative Geißel der Menschheit, mit der man uns in absehbarer Zeit vollständig versklaven wird. Beziehungsweise – wenn ich mir all diese auch während der Fahrt mit diesen Scheißdingern rumspielenden Zombies da draußen so ansehe – bereits versklavt hat. Egal. Die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze ist in der Tat Sache der Kommunen. Ebenso die Kontrolle und Ahndung von Verstößen (lfd. Nr. 63 ff. der Anlage zur BKatV).

Ein speziell die Stadt Zweibrücken betreffendes und letztlich auch selbst geschaffenes Problem ist die sogenannte „Monatskarte“, deren Nutzung man auch ausschließlich Handy-Nutzern ermöglicht. In der aktuell gültigen, zuletzt am 7. Mai 2025 geänderten Rechtsverordnung (Siehe auch das Ortsrecht der Stadt Zweibrücken), welche sich u. a. auf die ParkGebOErmV RP beruft, ist in § 2 (3) das Folgende zu lesen:

Im Rahmen des sog. „Handyparkens“ werden Monatskarten angeboten. Diese berechtigen für den Gültigkeitszeitraum von 30 Kalendertagen ab Buchungsdatum – inklusive dem Kalendertag des Buchungsdatums – zur Nutzung aller gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze der Stadt Zweibrücken. Die jeweilige Höchstparkdauer gilt nicht. Die Parkgebühr für eine Monatskarte beträgt 38 Euro.

Im neu eingefügten Absatz 4 versucht man nun vergeblich, diese Büchse der Pandora an einigen von Dauerparkern belagerten Örtlichkeiten wieder zu schließen.

Ausgenommen vom sog. „Handyparken“ mit Monatskarte nach Absatz 3 sind gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze, für die ein Handyparken mit Monatskarte entsprechend dem in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung beigefügten Verkehrszeichen ausgeschlossen ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung. Die Höchstparkdauer auf den mit diesem Verkehrsschild gekennzeichneten Parkplätzen beträgt 1 Stunde mit Parkschein.

Die Anlage wurde der Verordnung allerdings leider nicht mit angefügt und ist gegenwärtig nicht auffindbar. Problem hierbei ist: Die Stadt Zweibrücken ist nicht ermächtigt, ein derartiges „Verkehrszeichen“ (in Gestalt eines Zusatzzeichens) zu erfinden, welches im Artikel des Pfälzischen Merkurs zu sehen ist. Vor allem auch nicht im Rahmen einer Parkgebührenverordnung. Es geht hierbei konkret um die Parkplätze an der Ecke Post- und Karlstraße, die inzwischen überwiegend von Handy-Dauerparkern belegt werden. Die folgende Streetview-Aufnahme zeigt die Beschilderung im Juni 2023.

Ich würde bereits ganz allgemein die Legitimität der „Monatskarte“ anzweifeln, mit welcher man die dauerhafte Überschreitung der Höchstparkdauer ermöglicht. Die VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO regelt in den Randnummern 7 und 46 jedenfalls relativ unmissverständlich, dass Behörden nur Verkehrszeichen anordnen dürfen, die dem Verkehrszeichenkatalog entsprechen.

Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt.

(…)

Sie [Zusatzzeichen] sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

Erstaunlich finde ich, dass auch im Stadtrat kein einziges Mitglied und auch niemand von der Verwaltung Bedenken angemeldet hat, dass die Stadt Zweibrücken diesbezüglich keinerlei Regelungsbefugnis hat.

Sie hat sich mit ihrer „Monatskarte“ selbst ein Problem geschaffen, welches sie im Rahmen der StVO meiner Meinung nach nicht mehr eingedämmt bekommt. Denn sollte sie an dieser Stelle tatsächlich Knollen verteilen oder gar abschleppen lassen, wird sie damit vor dem Amtsgericht meiner Meinung nach nicht durchkommen, denn diese „Verkehrszeichen“ sind (mangels Rechtsgrundlage) nichtig. Ebenso wenig dürfte die Beschilderung einer Klage eines betroffenen Verkehrsteilnehmers vor dem Verwaltungsgericht standhalten.

So ist das halt. Wenn man meint, die grundlegenden Regelungen der StVO seien für einen als kreisfreie Stadt selbst unverbindlich. Und man könne auf der lokalen Ebene schalten und walten, wie man möchte. Nein, kann man nicht. Ich habe den LBM Rheinland-Pfalz dieses Mal relativ formlos auf diese Geschichte hingewiesen. Es würde mich allerdings wundern, wenn er hiergegen von Amts wegen einschreiten würde.

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