Nein, „gechillt“ war der Mitarbeiter des LBM Rheinland-Pfalz ganz sicher nicht, als ich ihn mal wieder mit einem Hinweis auf eine seit Jahren fehlerhafte Beschilderung in Pirmasens belästigte. Diese demonstrative Genervtheit motiviert mich allerdings jedes einzelne Mal umso mehr. Denn ich persönlich kann es eben nicht ertragen, wenn Behörden ihre Arbeit gar nicht oder fehlerhaft erledigen, während ich am Hungertuch nage und an der Ignoranz meiner Mitmenschen ersticke. Seit Jahrzehnten ist die Vorfahrt an der Abfahrt von der B 10 zur L 484 am Waldfriedhof fehlerhaft (weil unvollständig) beschildert, denn es fehlt ein Zeichen 306 StVO, welches dem von der B 10 abfahrenden Vorfahrt vor dem von rechts (vom Waldfriedhof) kommenden Verkehr geben würde.
Dies weiß die Leiterin der Pirmasenser Straßenverkehrsbehörde auch schon seit gut einem halben Jahrzehnt. Im Juli 2020 hatte ich mich in dieser Angelegenheit erstmals an die Stadtverwaltung gewandt. Es dauerte bis in den November, ehe man mir mitteilte, dass man auch hier nichts tun werde. Und auch bis heute nichts getan hat.
Dabei ist die Sache relativ eindeutig. Wir schauen hierzu in die VwV zu den Zeichen 205 und 206 StVO. In Randnummer 6 lesen wir im 1. Satz den folgenden Grundsatz:
Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links“ abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften.
Dies korrespondiert mit der VwV zu Zeichen 306 und 307, Randnummer 7:
An jeder Kreuzung und Einmündung im Zuge einer Vorfahrtstraße muss für die andere Straße das Zeichen 205 oder Zeichen 206 angeordnet werden; siehe aber auch § 10.
Erstaunlicherweise hat man eine Abfahrt zuvor (am Ende des von Münchweiler kommenden B-10-Wirtschaftswegs) die Vorfahrt sogar korrekt ausgeschildert, wie diese Streetview-Aufnahme belegt. Das wäre allerdings laut Auskunft der Stadt Pirmasens an der folgenden Abfahrt zur L 484 hingegen nicht möglich.
Momentan läuft die Beschwerde beim LBM noch; ich gehe aber nicht davon aus, dass dieser die Stadt anweisen wird, hier ein Zeichen 306 anzuordnen. In der Praxis läuft das an dieser Kreuzung nicht selten so ab wie im Folgenden, am 24. April 2025 aufgenommenen Clip.
Das Zusatzzeichen 1000-21
Es gab da jedenfalls auch noch ein weiteres Detail, welches ich gegenüber dem LBM moniert hatte. Und zwar der klägliche Versuch, dem Ausfädelungsstreifen eine exklusive Geschwindigkeitsbegrenzung zu verpassen. Man nutzt hierfür ein Zeichen 274-70 und kombiniert jenes mit einem Zusatzzeichen 1000-21. Siehe auch hierzu die entsprechende Aufnahme bei Streetview.
Das ist allerdings in dieser Form unzulässig, weil widersprüchlich. Zu Zusatzzeichen findet man in der StVO und der VwV insgesamt relativ wenig an offiziellen Aussagen. Diese benötigt man in diesem Falle aber eigentlich auch nicht, denn die StVO und die zugehörige VwV ist dbzgl. doch relativ eindeutig. Auf Fahrstreifen bezogene Geschwindigkeitsbegrenzungen sind grundsätzlich zulässig. Aber gemäß § 39 (2) S. 4 StVO nur dann, wenn sie über dem jeweiligen Fahrstreifen angeordnet werden.
Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Man hat stattdessen das Zusatzzeichen 1000-21 unter dem Zeichen 274-70 angebracht und meint, dies wäre so korrekt. Dieses Zusatzzeichen dient allerdings lediglich der Vorankündigung auf eine rechts folgende Verkehrsregelung. Laut Wikipedia wurde dieses Zusatzzeichen 1992 in die StVO eingeführt und als „Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend“ bezeichnet.
Auf welche Weise ein solches Zusatzzeichen korrekt angeordnet wird und wie dies dann in der Praxis aussieht, zeigt der folgende Screenshot vom 9. Mai 2025. Diesen habe ich an der L 499 in Helmbach aufgenommen; der relativ neue Schilderpfosten stand dort übrigens laut Streetview im Jahr 2023 noch nicht.
Der rechts über den Bahnübergang des Kuckucksbähnels in die K 51 abbiegende, vom Verbot betroffene Verkehr wird damit vor dem am Beginn der Kreisstraße stehenden eigentlichen Verbot frühzeitig vorgewarnt.
Eigentlich relativ eindeutig und unmissverständlich. Allerdings nicht für den LBM Rheinland-Pfalz. Dieser stellte sich – wie immer – quer und teilte mir u. a. Folgendes mit:
Die Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Ausfahrt ist eindeutig beschildert, von jedem Verkehrsteilnehmer zu verstehen und nicht rechtswidrig.
Die genannten Vorschriften sind hier nicht einschlägig.
Zudem wird diese Form der Beschilderung tausendfach an Ausfahrten angewandt und von den Verkehrsteilnehmern richtig verstanden. Daher besteht hier kein Anlass etwas zu ändern.
Danke. Denn die Anmerkung der oberen rheinland-pfälzischen Straßenverkehrsbehörde, man wende diese Beschilderung „tausendfach“ an, gab mir erneut die Möglichkeit, zur Frage, ob diese Beschilderung richtig und rechtmäßig ist, gemäß Artikel 84 (3) GG – völlig gechillt! – das BMDV einzuschalten.