B 10: Auch PS – Münchweiler nicht gewidmet

B-10-Radwege im Winter

Ein weiterer LTranspG-Antrag an das Forstamt Westrich brachte nun eine Antwort auf die Frage, ob auch der Abschnitt von der L 484 am Pirmasenser Waldfriedhof bis zur Industriestraße in Münchweiler, der nicht nur für den Radverkerkehr, sondern sogar für Anlieger, Kfz < 25 km/h und Krafträder freigegeben ist, im Zuge des damaligen B-10-Ausbaus zur vierstreifigen Kraftfahrstraße als Ersatzweg im Sinne des § 7 (2a) FStrG für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Wurde er natürlich nicht. Auch auf diesem Abschnitt wird gegen den eindeutig formulierten § 1 (5) LStrG verstoßen, indem auch Kfz-Verkehr gezielt über einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten „Wirtschaftsweg“ geführt wird.

Meine Anfrage wurde an den LBM Speyer weitergeleitet, der mir die den Weg betreffenden Auszüge aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 1997 per e-mail zugesandt hat. Ich hatte in einer e-mail an das Forstamt Westrich auch noch eine Frage bzgl. des angeblichen Widerstands der Forstverwaltung gestellt, denn jene habe

sich (dagegen) von Anfang an gewehrt, jedoch ohne Erfolg.

So groß war der Widerstand dann allerdings wohl doch nicht. Der LBM Speyer hierzu:

Anhand des Vorlageberichts der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, die damals das Verfahren als zuständige Anhörungsbehörde betreut hat, geht hervor dass im Ergebnis das Einvernehmen aus forstwirtschaftlicher Sicht hergestellt wurde.

Da wurde die Forstverwaltung wohl finanziell entschädigt. Aber warum sollte sich die Forstverwaltung auch für die Interessen von Radfahrern einsetzen?

Bauwerksverzeichnis

Im Auszug aus dem Bauwerksverzeichnis („Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen“) ist auf Blatt Nr. 1 in der lfd. Nr. 2 unter der Bezeichnung „Nördl. Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg“ vermerkt, dass der Eigentümer dieses Weges die Forstverwaltung Rheinland-Pfalz ist – und bleibt. Die vorgesehene Regelung im Wortlaut:

Für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, sowie für Fußgänger und Radfahrer, wird der vorhandene Waldweg nördlich der B 10 bituminös befestigt.

Die Kosten für den Bau trägt die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung -; die Unterhaltung verbleibt bei Forstverwaltung Rheinland-Pfalz.

Es ist schon sehr interessant, dass das hier wohl ausdrücklich doch ein „Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg“ werden sollte?

Ersatzforstweg?

Aber: es wurde keiner. Siehe auch Punkt 10.5 des Planfeststellungsbeschlusses:

Bezüglich der Ausgestaltung der in einer Gesamtbreite von 4,50 m planfestgestellen Ersatzforstwege wird festgeschrieben, daß der nördlich der B 10 vorgesehene Ersatzforstweg bei einer Bankettbreite von jeweils 0,50 m in einer Breite von 3,50 m zu befestigen ist (…).

Denn hier ist nur die Rede von einen „Ersatzforstweg“. Besonders interessant ist auch Punkt 13 des Beschlusses:

Die Ausweisung eines separaten Rad- und Gehwegs auf dem Forstweg nördlich der B 10 bleibt von der Planfeststellung ausgenommen, da eine Benutzung der zur Kraftfahrstraße ausgebauten B 10 durch Radfahrer und Fußgänger nicht zugelassen ist, so daß ein Rad- und Gehweg entlang der Planungsstrecke nicht als unselbständiger Bestandteil der Kraftfahrstraße einbezogen werden kann. Es wird jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß eine ordnungsgemäße Mitnutzung des Forstweges von Fußgängern und Radfahrern unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 1 des Landesforstgesetzes sowie auch der bautechnischen Ausgestaltung des Weges dauerhaft sichergestellt ist.

Es geht noch nicht einmal um den Bau eines separaten Rad- und Gehwegs – man hat sich sogar bewusst geweigert, den „Forstweg“ explizit dem von der B 10 verbannten Radverkehr zu widmen, sondern verweist sogar auf einschränkende Regelungen im Landesforstgesetz. Radfahrer sind hier also nur Gäste / „Mitnutzer“!

Eine Ausweisung einer „Kraftfahrstraße“ ist zuerst einmal eine straßenverkehrsrechtliche Regelung, die im besten Fall auch die straßenrechtliche Widmung widerspiegelt. Nun ist es in der Tat so, dass einer solchen Kraftfahrstraße eigentlich kein Gemeinsamer Geh- und Radweg unmittelbar angehören kann, weil das Kraftfahrstraße eben die gesamte Straße betrifft. Aber: natürlich stünde es dem Bund frei, trotzdem im Rahmen der Planfeststellung einen auch in seiner Baulast stehenden, parallel verlaufenden, formell eigenständigen Gemeinsamer Geh- und Radweg anzulegen oder als solchen auszuweisen. Es wird halt nur in den allermeisten Fällen nicht gemacht. Weil der Bund ja angeblich nicht verpflichtet sei, selbst an für Radfahrern gesperrten Bundesstraßen alternative Radwege anzulegen und zu unterhalten.

Die Mitnutzung ist übrigens ja gerade im Winter auch sowas von nicht „dauerhaft sichergestellt“.

In Punkt 14 des Beschlusses wird das Ganze auch noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die Interessen des Radverkehrs im Zuge der Planung des Ausbaus der B 10 vollkommen irrelevant waren:

Bei den unter den lfd. Nrn. 2 und 3 des Bauwerksverzeichnisses angeführten parallel zur B 10 verlaufenden Wegeverbindungen handelt es sich aufgrund der ausschließlichen bzw. überwiegenden forstwirtschaftlichen Nutzung um Forstwege in der Unterhaltungslast der Landesforstverwaltung.

Toll, oder? Man verweist den Geh- und Radverkehr von einer Bundesstraße auf einen „Forstweg“ – und behauptet dann, dass dort „ausschließlich“ bzw. „überwiegend“ nur eine forstwirtschaftliche Nutzung vorliege. Das ist natürlich totaler Blödsinn. Ich kann mich spontan nicht daran erinnern, wann mir auf diesem Weg überhaupt jemals ein forstwirtschaftliches Fahrzeug begegnet wäre. Im Gegensatz zu Radfahrern und Spaziergängern.

Freigabe für den Langsamverkehr

Besonders fragwürdig ist, dass die „Langsam-,“ Anlieger- und auch Kraftradverkehre, für die dieser Weg ja ebenfalls ausdrücklich straßenverkehrsrechtlich freigegeben ist, in diesem Planfeststellungsbeschluss keinerlei Rolle spielen. Insbesondere an die Nutzer von Traktoren, Kleinkrafträdern und Mofas hatte im damaligen Planfeststellungsverfahren überhaupt niemand auch nur einen einzigen Gedanken verschwendet.

Diese straßenverkehrsrechtliche Freigabe mehrerer Verkehrsarten auf einem (nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten) „Forstwirtschaftsweg“ ist daher genauso rechtswidrig wie jene des Mofaverkehrs auf dem Abschnitt zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein.

Verbannung auf einen Flickenteppich

Dieser Beitrag passt glaube ich ganz gut, um auch mal eine kleine Übersichtskarte zu präsentieren, auf was für einem straßenrechtlichen Flickenteppich Radfahrer entlang der verkehrlich sehr wichtigen Bundesstraße 10 so unterwegs sind. Natürlich ist auch so gut wie keine Wegweisung vorhanden; das muss man sich alles selber zusammenreimen. Während Kfz-Nutzer bequem einer einheitlichen, gut ausgebauten, verkehrssicheren und gepflegten Vorfahrtstraße folgen, sind Radfahrer auf fünf unterschiedlich kategorisierten Verkehrswegen unterwegs. Je niedriger die Stufe, desto größer die Benachteiligung.

Siehe auch die Lizenzbedingungen von openstreetmap.de.


Siehe auch

Radfahren entlang der B 10 im Winter

2 Gedanken zu „B 10: Auch PS – Münchweiler nicht gewidmet“

  1. Interessante Karte. Man sieht auch deutlich, wie viel weitere Wege man als Radfahrer gegenüber dem Autoverkehr machen muss.
    Bei Hinterweidenthal kann man das Stück Bundesstraße fahren, ausgeschildert ist aber der Weg durch den Wald, inklusive Schotterpiste und MTB-tauglichem Singletrail.
    Zwischen Wellbachtal und Wilgartswiesen ist die B10 in Richtung West nicht für Radfahrer gesperrt. Das Schild kommt erst an der Ausfahrt W´wiesen. In der Gegenrichtung ist die Auffahrt für Fahrräder ab Abzweig HBR-Weg nach Spirkelbach verboten.

    1. Das Ding bei Hinterweidenthal ist ja „nur“ HBR-beschildert. Selber Schuld, wer sich sowas antut. Als die dort damals vor der Umlegung des Verkehrs der B 10 auf die neue Trasse allen Ernstes auch noch am BÜ Z 254 aufgestellt hatten, hab ich die jedes Mal ignoriert. Da war die Rumpelpiste ja quasi benutzungspflichtig.

      Ja, den kurzen Abschnitt zwischen Wellbachtal und Wilgartswiesen darf man (Dank der Kreisverwaltung SÜW) befahren. Eigentlich muss man sogar auf die B 10, weil vor der Zufahrt zum „Queichtalradweg“ Z 250 stehen (auf die sogar ein StVO-Wegweiser zeigt). Die stehen da immer noch, ich kam da erst am Dienstag wieder vorbei. Im Juli hatte ich zuletzt dran erinnert…

      Die fehlenden Hinweise auf die Sperrung in Wilgartswiesen hatte ich ja auch mal thematisiert.

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