Das Ende der Bruchmühlbacher Schranke

Die Veröffentlichung des letzten Beitrags ist fast ein Monat her. Eigentlich habe ich überhaupt keine Lust mehr, meine Zeit mit Beiträgen wie diesem hier zu vergeuden. Denn es liest absolut niemand. Und es schätzt auch sonst niemand wert. Muss es aber; weil ich von all diesem Mist eigentlich mal mein Leben finanzieren wollte. Egal. So schreibe hier doch mal wieder ein paar Zeilen über die Geschichte mit der nervigen Schranke auf der HBR-Route zwischen der Fabrikstraße und „Am Güterbahnhof“ in Bruchmühlbach-Miesau. Symptomatisch für die Ignoranz, mit der Behörden auf meine Hinweise (nicht) reagieren, ist bereits das Datum jenes Beitrags aus dem Jahre 2020, als ich diese Radfahrer gefährdende Schikane dokumentierte und erstmals meldete.

Gute fünf Jahre tat sich absolut gar nichts. In den Corona-Jahren fuhr ich allerdings auch nicht mehr allzu oft in dieser Kante herum. Und meine Lust, unfähige und untätige Behörden kostenlos zu beraten, hielt sich gerade zu dieser Zeit besonders stark in Grenzen. Am 17. März 2021 hatte ich die VG Bruchmühlbach-Miesau erneut gefragt, warum die Schranke immer noch nicht entfernt worden wäre. Ich erhielt natürlich keine Antwort.

Anlässlich einer Tour erinnerte ich die VG am 23. Februar 2025 dann doch noch einmal in dieser Angelegenheit. Wieder ohne Antwort, weshalb ich dieser am 14. März die Einschaltung der Bürgerbeauftragten des Landes androhte. Ich verwies im Wesentlichen auf einen Erlass (PDF) des hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 15. Juli 2014, in welchem es u. a. heißt:

Soweit die vorgenannten Einrichtungen ohne Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde — ausgenommen die Fälle des § 45 Abs. 2 StVO – angebracht sind, handelt es sich um Verkehrshindernisse im Sinne des § 32 Abs. 1 StVO. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf § 315b StGB. In den Fällen des § 45 Abs. 2 StVO bedarf es einer Anordnung der zuständigen Straßenbaubehörde.

Das Thema Verkehrseinrichtungen spielt übrigens auch noch eine Rolle im Fall Wengelsbach. Daraufhin antwortete mir der Fachbereichsleiter „Bürgerdienste“ der VG am 18. März folgendermaßen:

Die Ihrerseits angesprochene, direkt hinter der Eisenbahnbrücke befindliche Schranke ist dauerhaft geschlossen zu halten, da die Befahrbarkeit der Brücke mit Kraftfahrzeugen, insbesondere aufgrund des schlechten, baulichen Brückenzustandes, untersagt werden musste.

Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass auch für den Radverkehr das Sichtfahrgebot gilt (ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StVO). Dies bedeutet, dass auch Radfahrer nur so schnell fahren „dürfen“, dass sie innerhalb der einsehbaren Strecke sicher anhalten können. Auch ist die Geschwindigkeit den örtlichen Straßenverhältnissen anzupassen. Das Sichtfahrgebot ist ein wichtiger Grundsatz für die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, auch für Radfahrer.

Die Schranke stellt aus unserer Sicht kein Verkehrshindernis dar.

Aufgrund dieser ignoranten Unverschämtheit reichte ich am 19. März umgehend eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern ein. Jene sei auch hier dokumentiert.

Sehr geehrter M.,

ich erhebe hiermit Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die VG Bruchmühlbach-Miesau wegen einer dauerhaft geschlossenen Schranke im Zuge der HBR-Route zwischen der Straße „Am Güterbahnhof“ und der Fabrikstraße.

Diese kann nur auf einer nicht verkehrssicheren ausgewaschenen Rinne mit dem Rad umfahren werden. Sie stellt ein Verkehrshindernis dar und ist zu entfernen. Ich verweise hierzu auf das im Anhang befindliche Dokument des hessischen Verkehrsministeriums. Die Schranke verstößt im Übrigen auch gegen die HBR-Bestimmungen.

Die Ausführungen von Herrn C. sind auch ganz allgemein nicht nachvollziehbar, da sich am südlichen Ende der über die KBS 670 führenden Brücke inzwischen eine fest einbetonierte Barriere befindet, die mit mehrspurigen Kfz nicht umfahren werden kann. Die (dauerhaft geschlossene) Schranke hinter dem nördlichen Ende ist somit nicht mehr notwendig. Zudem gäbe es andere, wesentlich sicherere Möglichkeiten (z. B. Poller), um die Nutzung mit Kfz zu unterbinden.

Weisen Sie die VG Bruchmühlbach-Miesau bitte im Rahmen Ihrer Fach- und Rechtsaufsicht an, das Verkehrshindernis zu beseitigen.

Übermitteln Sie mir bitte eine Eingangsbestätigung sowie ein Aktenzeichen und informieren Sie mich über das Ergebnis Ihrer Überprüfung.

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Schneble

Die Kreisverwaltung Kaiserslautern vereinbarte überraschenderweise innerhalb kürzester Zeit einen Ortstermin mit der VG, welcher dann auch dermaßen kurzfristig stattfand, dass man noch nicht einmal meinem Wunsch entsprechen konnte, mich hierzu einzuladen. Der aktuelle Sachgebietsleiter bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern scheint zumindest wesentlich konstruktiver als sein Vorgänger zu sein.

Jedenfalls teilte mir nun am 28. Mai ein anderer Mitarbeiter der VG das Folgende mit:

Guten Morgen Herr Schneble,

die Schranke im OT Bruchmühlbach vor der Eisenbahnbrücke wurde zurückgebaut.

Gent doch. Warum nicht gleich so? Am 11. Juni sah ich mir das während einer Tour in die Nordpfalz mal an und teilte der VG noch abschließend mit, dass man in beiden Straßen noch die falschen Sackgassenschilder anpassen muss, es ein Poller weniger auch getan hätte und man die über viele Jahre wegen der Schranke nicht befahrbare Stelle auch mal hätte reinigen können.

Man bedankte sich für die konstruktive Kritik.

Für mich war es wieder mal eine Menge, letzten Endes über Jahre währende Arbeit. Alle Beteiligten werden dafür ganz selbstverständlich bezahlt.

Ich nicht. Auch nicht für die Dokumentation dieser Arbeit.

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