Das VG Neustadt zum Fall Wengelsbach

Eigentlich wollte ich mit einem weiteren Beitrag über den Fall Wengelsbach warten, bis ich mich mal mit Martin Stritzinger persönlich unterhalten habe. Ich hatte ihn in meinem letzten Beitrag zu diesem Thema erwähnt und zwischenzeitlich auch per e-mail Kontakt zu ihm herstellen können. Wir wechselten im Frühjahr ein paar e-mails miteinander aus, ehe die Konversation von ihm einseitig eingestellt wurde. Zu einem persönlichen Treffen im Rahmen einer gemeinsamen Tour kam es dann auch nie. So, wie das bei mir im Endeffekt immer läuft. Aber egal. Immerhin übermittelte er mir das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung zu seiner am Ende zurückgezogenen Klage gegen die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland.

Mir scheint, dass er selbst ggf. auch partei- oder ortspolitisch gebunden ist, denn er hielt sich auch merklich zurück, meine Kritik am Orts- und Verbandsbürgermeister zu teilen. Er setzte hingegen wohl stärkere Hoffnungen auf den neu gewählten Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, welcher das Thema demnächst mal im Gemeinderat der Ortsgemeinde Schönau zur Sprache bringen solle. Wobei ich auch hier einwenden würde, dass der VG-Bürgermeister in dieser Angelegenheit gar keine Weisungsbefugnis gegenüber der Ortsgemeinde hinsichtlich baulicher Angelegenheiten hätte.

Die einzige verwertbare Information, die ich letzen Endes von ihm erhielt und die dann auch mein Unverständnis hinsichtlich der für mich bis dahin nicht nachvollziehbaren Haltung des Verwaltungsgerichts Neustadt aufhellte, war eben das mir am 28. März 2025 übermittelte Sitzungsprotokoll zu seiner zurückgezogenen verwaltungsgerichtlichen Klage. Bei dieser hatte er sich meiner Meinung nach selbst ein Bein gestellt, denn er war es, der ausdrücklich keine (von der VG anzuordnende) Verkehrseinrichtungen, sondern bauliche Veränderungen am Weg haben wollte.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 3 K 358/24.NW. Die öffentliche Sitzung fand am 18. September 2024 statt. Ich zitiere im Folgenden jenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abschnittsweise.

Der Kläger bestätigt, dass es ihm nicht um die Umlaufsperre, sondern um eine effektive bauliche Fahrbahnverengung gehe, damit der stetig zunehmende Kraftfahrzeugverkehr über das maßgebliche Wegestück verhindert werde.

Hier haben wir dann gleich zu Beginn das Grundproblem: Der Kläger hat meines Erachtens das Falsche gefordert bzw. hierfür den Falschen beklagt.

Die Vertreter der Beklagten erklären, dass zu dem Vorschlag des Befahrens einer Behelfszufahrt zu erwähnen sei, dass diese nicht im Eigentum der Gemeinde, sondern im Privateigentum stehe und deswegen keine Zugriffsmöglichkeit auf diese Flächen, als Zufahrt zu dem streitbefangenen Wegestück durch Anlieger von Wengelsbach, verkehrspolizeilich bestehe.

Ich vermute, dass hier eventuell die überwiegend nur grob geschotterten (von mir rot markierten) Wege gemeint sind, die hinter der Schönauer Bebauung von der K 43 abzweigen und auf den Fake-Radweg treffen. Interessant hieran ist auch, dass der südliche der beiden Äste noch nicht einmal in den amtlichen Karten von maps.rlp.de verzeichnet ist und vermutlich auch illegal errichtet wurde.

Am 9. April hatte ich eine ältere Frau mit SÜW-Kennzeichen „verfolgt“, die den Weg rechtswidrig von Frankreich her mit ihrem Pkw benutzte. Der in amtlichen Karten nicht eingezeichnete Schotterweg trifft hier von links kommend auf den Fake-Radweg. Ein Stückchen weiter folgt dann der nördliche Ast.

Es geht hier ja allerdings nicht nur um eine Entlastung der Wengelsbacher Straße in Schönau, sondern eigentlich darum, dass jener „Radweg“ generell von keinem Kfz-Verkehr benutzt werden darf; auch nicht über eine nicht minder rechtswidrige „Umgehungsstraße“. Wenn dort amtlich Kfz-Verkehr rollen soll, dann haben eben Landkreis Südwestpfalz und Departement Bas-Rhin eine Kreis- bzw. Departementstraße zu errichten.

Weiter sei aus Sicht der Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Ortsgemeinde Schönau nach dem verfügbaren Akteninhalt nicht dezidiert eine Zustimmung zu der damals durchgeführten Asphaltierungsmaßnahme erteilt und dementsprechend auch keine Bedingungen daran geknüpft habe.

Das hier ist auch lustig. Da wird mit EU-Mitteln auf dem öffentlichen Grund einer Ortsgemeinde ein Fake-Radweg errichtet – und die diesen Vermögensvorteil genießende Ortsgemeinde weist darauf hin, dass sie dieser Asphaltierung ja gar nicht zugestimmt hätte. Nein, man habe gar – wie großzügig! – auf Bedingungen verzichtet. Wie heißt es doch so schön? Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.

Die Vertreter der Beklagten weisen darauf hin, dass zwar auf französischer Seite eine Beschilderung erfolgt sei, die auch für Anlieger ein Befahren erlaube. Dies entspreche jedoch nicht den zuvor getroffenen Verständigungen zwischen deutscher und französischer Seite. Dies werde von den französischen Behörden überprüft.

Ja, das ist in der Tat auch weiterhin ein Problem; dass die Franzosen noch unverhohlener diesen Fake-Radweg als öffentliche Straße betrachten. Und auch mit Kraftfahrzeugen benutzen, obwohl er hierfür baulich gar nicht ausgelegt ist.

Die Beteiligten kommen überein, dass eine weitere Beschilderung, Piktogramme u. ä. nicht zielführend sind.

Dem würde ich auch zustimmen.

Die Vertreter der Beklagten erklären, dass sie mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen werden, um sicherzustellen, dass eine Kontrolle des Befahrens des streitbefangenen Wegestücks, mit Blick auf bußgeldbewehrte Tatbestände, insbesondere das illegale Befahren mit motorisierten Fahrzeugen, erfolgt.

Zuständige Behörde ist hier die Polizeiinspektion Dahn. Kontrollen hätten jedoch nach Aussage Martin Stritzingers nur äußerst sporadisch und seit längerer Zeit gar nicht mehr stattgefunden. Ob privat erstattete Anzeigen wirklich verfolgt wurden, wisse er ebenfalls nicht. Warum die VG erst jetzt die PI um gezielte Kontrollen bitten möchte, ist allerdings auch absurd.

Das Gericht weist darauf hin, dass ein Befahren des maßgeblichen Wegestückes durch motorisierten Fahrzeugverkehr auf deutscher Seite nicht erlaubt ist und damit zumindest eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Kontrolle erfolgt durch die nach der Zuständigkeitsverordnung zum Straßenverkehrsrecht zuständigen Behörden, nicht jedoch durch die Straßenverkehrsbehörde.

Das stimmt. Mich irritiert allerdings das Wörtchen „zumindest“. Aber wie bereits in meinem letzten Beitrag erwähnt: Kontrollen werden dort in der Summe auch nicht funktionieren, wenn die PI Dahn dort kein eigenes Wachhäuschen hinstellen wird.

Weiter wird durch das Gericht erläutert, dass im vorliegenden Fall die Durchsetzung eventueller Ratsbeschlüsse der Ortsgemeinde Schönau gegenüber der Verbandsgemeinde den Organen der Ortsgemeinde obliegt und der Kläger sich insoweit nicht auf deren Rechtsposition, sei es im Rahmen einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozesslandschaft, stützen kann. Weiter wird dargelegt, dass durch die hier beantragte Fahrbahnverengung auf 1,80 m durch bauliche Maßnahmen nicht die Kompetenz der Straßenverkehrsbehörde angesprochen ist, der die Durchführung baulicher Maßnahmen insoweit nach den maßgeblichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung nicht obliegt, sondern dass ggf. wegebauliche Maßnahmen mit dem Ziel einer Fahrbahnverengung insoweit dem Träger der Wegebaulast und dem Eigentümer dieser Wegefläche auf deutscher Seite obliegen.

Die Ausführungen sind insgesamt nachvollziehbar. Bauliche Veränderungen sind in erster Linie Sache des Eigentümers – also hier der Ortsgemeinde. Ein einzelner Bürger hat faktisch auch keine Chance, darauf irgendeinen nennenswerten Einfluss zu nehmen; erst recht nicht mittels einer Klage.

Wie bereits oben angedeutet, hat der Kläger m. E. das falsche Ziel verfolgt und hierfür auch den Falschen verklagt. Er hätte die wesentlich einfacher zu begründende Anordnung von (wirksamen) Verkehrseinrichtungen fordern müssen.

Und eigentlich auch eine Widmung, in der u. a. hätte geregelt werden müssen, dass die VG Dahner Felsenland die Baulast dieses Weges trägt. Da allerdings auch für ihn das Straßenrecht keine wirkliche Rolle spielt und er hierüber auch mit mir nicht wirklich inhaltlich diskutieren wollte, hat er dieses Verfahren völlig zurecht verloren.

Nach weiterer Erörterung erklart der Kläger:

„Mit Blick auf die Hinweise des Gerichts nehme ich die Klage zurück.“

Es ergeht der Beschluss

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Kosten des Verfahrens tragt der Kläger.

Dieses Lehrgeld hätte er sich meines Erachtens sparen können. Auf meine ihm im Anschluss an diese Klatsche angebotene Hilfe hat er ja allerdings auch liebend gerne verzichtet. Bitte. Gerne.

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