Die illegale Umleitung bei Höheischweiler

Im April schrieb ich zwei Beiträge über die Vollsperrung der L 471 in Höheischweiler. Zwischenzeitlich wollte ich eine Fortsetzung schreiben, was ich allerdings aufgrund des nicht vorhandenen Interesses unterließ. Ebenfalls wenig förderlich ist die konsequente Weigerung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben, mit mir zu kommunizieren. Wer genau die illegale Umleitung in Höheischweiler angeordnet hat, kann ich nur vermuten. Eventuell war es auch der LBM Kaiserslautern. Das ist aber im Endeffekt egal, denn diese ist genauso straßenrechtlich illegal wie jene bei Windsberg 2024 und Winzeln 2023.

Das aktuelle Beispiel eignet sich allerdings noch einmal ganz gut, um an die Rechtsgrundlagen zu erinnern, welche hier wieder mal in einer sehr „pragmatischen“ Weise ignoriert werden. Doch zuerst schauen wir uns mal an, wie die Situation in Höheischweiler gegenwärtig aussieht. Ende April hatte ich im zweiten Beitrag zu diesem Thema erwähnt, dass man zumindest Rad- und Mofafahrern die Nutzung des zum Eichfelder Weg führenden Feldwegs ermöglicht hatte.

Noch während des dritten Bauabschnitts kam ich am 26. Juni mal wieder durch Höheischweiler und dokumentierte die Verhüllung des Zeichen 250 StVO (nebst „Anlieger frei“) am „Lambacher Berg“.

Eine gelbe Umleitungsbeschilderung, wie im April dokumentiert, gab es allerdings keine mehr. Ich wollte eigentlich die VG Thaleischweiler auffordern, mir die verkehrsbehördliche Anordnung für die Ungültigmachung dieser Verkehrszeichen zu übermitteln, hatte aber dann doch keine Lust auf einen weiteren Kleinkrieg.

Am 20. August gab der LBM Kaiserslautern die folgende Pressemeldung heraus.

20.08.2025 | LBM KAISERSLAUTERN

L 471/SWP – Ausbau der Ortsdurchfahrt Höheischweiler

Die Arbeiten zum Ausbau der L 471 in der Ortsdurchfahrt von Höheischweiler sind soweit fortgeschritten, dass ab Montag, 25. August, in den 4. Bauabschnitt gewechselt werden kann.

Die Ausführung der Arbeiten erfolgt wie geplant mit dem Ausbau und Vollsperrung des Kreuzungsbereiches Hauptstraße/Steilgasse/Friedhof- und Römerstraße.

Für die Anwohner der Steilgasse und Römerstraße wird eine innerörtliche Umleitung ausgeschildert.

Die überörtliche Umleitung während der Ausführung aller Bauabschnitte besteht weiterhin und ist ausgeschildert. Sie verläuft von der B 10 über die K 15, Höhmühlbach, Rieschweiler-Mühlbach, L 477, an Dellfeld vorbei bis zur L 471 und umgekehrt.

Mit dem Ende dieses Bauabschnittes ist voraussichtlich bis Ende November zu rechnen.

Die Behauptung, es werde eine „innerörtliche Umleitung“ ausgeschildert, ist falsch. Denn es gibt keine. Man nutzt hierfür nämlich im Wesentlichen zwei ungewidmete Feldwege nördlich von Höheischweiler. Einer davon ist der bereits erwähnte Feldweg zum Eichfelder Weg (violett eingezeichnet), der andere ist der auch als alte Radroute ausgewiesene Feldweg in Richtung der K 15 auf der Weidsteinhöhe (blau). Siehe auch OpenTopoMap.

Der rote Punkt in der Ortsmitte stellt den aktuellen Baustellenbereich dar. Aufgrund der Vollsperrung dieser Kreuzung werden die nördlich der L 471 gelegenen Straßen (u. a. Steilgasse, Römerstraße und Horsteler Weg) vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten.

Dokumentation

Am 8. und 14. September dokumentierte ich die gegenwärtige Verkehrsführung. Der zur K 15 auf der Weidsteinhöhe führende Feldweg wurde in eine Einbahnstraße umgewandelt.

Die Absperrungen an der K 17 wurden zwischenzeitlich komplett weggeräumt.

Vorm Abzweig zum Feldweg steht nun diese Umleitungstafel. Im Hintergrund erkennt man auch das Zeichen 220 (Einbahnstraße).

Das Zeichen 250 nebst der Flatterzettel-Freigabe für Rad- und Mofafahrer wurde zur Seite gedreht und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h angeordnet.

Da es auf Feldwegen keine Leitpfosten gibt, sichert man das Ganze mit Leitbaken ab.

So auch kurz vorm Ortseingang.

Die Beschilderung am Ende des Eichfelder Wegs hat man nicht verändert.

Die Kreuzung Eichfelder Weg / Steilgasse und Horsteler Weg wurde komplett mit Verkehrszeichen zugestellt. Zuerst hat man die Einfahrt in den Eichfelder Weg (im Hintergrund) per Zeichen 267 gesperrt. Aus dem Horsteler Weg kann man angeblich auch rechts abbiegen. Das rechts dahinter in der Steilgasse erkennbare Zeichen 250 sagt allerdings etwas anderes aus.

Die Steilgasse ist ab hier nun eine Einbahnstraße, die man nur noch über den ungewidmeten Feldweg in Richtung K 15 verlassen kann.

Rechtslage

Bzgl. meiner Rechtsauffassung verweise ich allgemein auf meine Ausführungen im Beitrag über die illegale Umleitung bei Winzeln. Mit diesem Beitrag möchte ich vor allem an den Ahrtal-Paragraphen erinnern. Im Rahmen meiner Strafanzeige verwies ich leider noch nicht auf diese mir damals noch nicht bekannte Vorschrift, welche nach der Naturkatastrophe im Ahrtal ins Landesstraßengesetz eingefügt wurde.

Der § 36a stellt hierbei mehr als eindeutig klar, dass in Rheinland-Pfalz grundsätzlich kein öffentlicher Verkehr über nicht-öffentliche Straßen – also vor allem ungewidmete „Wirtschaftswege“ im Sinne des § 1 (5) LStrG – geführt werden darf. § 36a (1) S. 1 LStrG regelt das Folgende:

Ist aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße im Benehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist.

Allein aus diesem Grund wurde diese den § 36 noch konkretisierte Vorschrift überhaupt erlassen. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass es in Rheinland-Pfalz grundsätzlich immer einer Widmung bedarf, diese jedoch im Katastrophenfall auf eine vereinfachte Weise (und ggf. auch gegen den Willen des Eigentümers) erfolgen kann.

Eine Baumaßnahme ist jedoch kein Katastrophenfall. Es ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Widmung der Feldwege bei Höheischweiler erfolgt; ich habe hierzu im Internet jedenfalls nichts gefunden. Über diese ungewidmeten Wirtschaftswege wird – wie vor zwei Jahren zwischen Gersbach und Winzeln – mithilfe des Straßenverkehrsrechts eindeutig illegal öffentlicher Kfz-Verkehr geleitet. In meiner Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zitierte ich u. a. das Urteil 7 C 27.79 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.1981:

Das landesrechtlich begründete Widmungsrecht der dafür zuständigen Behörden kann nicht dadurch umgangen werden, daß mit Hilfe des Straßenverkehrsrechts Straßennutzungszustände hergestellt werden, die die wegerechtliche Entwidmung der Straße zumindest partiell faktisch wieder aufheben und damit einer Widmungserweiterung gleichkommen. Auf diese Grenze des Straßenverkehrsrechts hat die Revision zutreffend hingewiesen (ebenso Peine in DÖV 1978, 835 [836, 837]).

Nun kann man einwenden, dass es in so einer Situation wie aktuell in Höheischweiler nicht anders ginge. Das wage ich zu bezweifeln, denn auch bei kritischen Kreuzungen ist grundsätzlich ein Ausbau unter teilweiser Sperrung möglich. Das wollte man hier allerdings nicht. Man ist mal wieder den einfachsten Weg gegangen und hat unter Missachtung des LStrG, der StVO und der Rechtsprechung des BVerwG eine Umleitung über ungewidmete Feldwege, welche man zu Einbahnstraßen gemacht hat, ausgewiesen.

Kritisiert wird ein derartiger Legal?-Illegal?-Scheißegal!-Pragmatismus halt weiterhin nur von nervigen Besserwissern, welche auch in Zukunft vor allem im Zuge der B 10 mit den konkreten Folgen dieser Ignoranz gegenüber geltendem Recht konfrontiert werden.

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