Staatsanwaltschaft „übersieht“ Täterin

Im Endeffekt ist meine gesamte radverkehrspolitische Tätigkeit nicht dazu geeignet, tatsächlich irgendetwas an Positivem zu bewirken. Das einzige, was sich aus meinem endlosen Versagen als „Abfallprodukt“ ergibt, ist die fortwährende Dokumentation eines vollständigen Systemversagens. Als mir Truus vor 1,5 Jahren die Kamera spendierte, wusste ich, dass mir die hiermit gewonnenen Aufnahmen und Beweismittel beim Versuch, gemeingefährliches, boshaftes und kriminelles Verhalten von Kraftfahrzeugnutzern anzuzeigen, genau so viel nützen würden wie meine üblichen Verweise auf Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Urteile im Kampf mit unfähigen Straßenverkehrsbehörden. Nämlich gar nichts.

Obwohl ich im Endeffekt fast jeden Tag Strafanzeigen stellen könnte, hielt ich mich damit lange Zeit zurück. Erst im vergangenen November zeigte ich erstmals einen Lkw-Fahrer für seine Nötigung in der berüchtigten Pirmasenser Blocksbergstraße an. Was daraus wurde, ist im verlinkten Beitrag nachzulesen.

Es war bislang auch die einzige Strafanzeige, bei welcher die Staatsanwaltschaft überhaupt das Vorliegen eines Straftatbestandes grundsätzlich bejahte – und daher auf das „fehlende öffentliche Interesse“ zurückgreifen musste, um den Lkw-Fahrer mit einer 30-Euro-Ordnungswidrigkeit davonkommen zu lassen. Alle anderen Verfahren wurden mit unterschiedlichen Begründungen eingestellt. Über drei weitere werde ich hier demnächst noch berichten.

Heute erhielt ich noch eine weitere Einstellungsverfügung nach § 170 (2) StPO zu einer Strafanzeige, welche ich am 23. Juni 2025 anlässlich eines völlig kranken Überholvorgangs auf der L 478 bei Fischbach stellte. Der Einfachheit halber dokumentiere ich jene hier vollständig.


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erstatte hiermit Straf- und Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen die ca. 60-jährige Fahrerin des dunkelgrauen Nissan mit dem amtlichen französischen Kennzeichen X (Departement 22) wegen

  • Nötigung gem. § 240 StGB,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c (1) Nr. 2 StGB  in Tateinheit mit einer
  • Nichteinhaltung des Mindestabstands beim Überholen von Radfahrern gem. lfd. Nr. 23 der Anlage zur BKatV

sowie aller weiteren noch infrage kommenden Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände.

Ich befuhr am 21.06.2025 gegen 9:43 Uhr mit dem Rennrad die L 478 von Schönau kommend in Richtung Fischbach. Hinter mir fuhr ein Trainingskollege. In der langgezogenen Rechtskurve am Rumbergskopf überholte uns der o. g. dunkelgraue Pkw mit hoher Geschwindigkeit und einem sehr geringen Abstand. Bei mir dürften es etwa 30 cm Abstand gewesen sein, bei meinem Trainingskollegen nach eigener Aussage eher noch weniger.

Als wir wenige Minuten später durch Fischbach fuhren, fiel mir auf, dass der Nissan vor der Esso-Tankstelle steht. Die Fahrerin kam gerade aus dem Verkaufsraum und war dabei, sich in ihr Auto zu setzen. Ich fragte sie, ob sie Deutsch könne und sprach sie auf ihre Aktion an, indem ich ihr mit beiden Händen den Abstand zeigte und fragte, ob es noch gehen würde. Sie meinte nur, wir seien „so gefahren“ und deutete mit den Händen ein Schwanken an.

Diese Aussage lässt m. E. nur einen möglichen Rückschluss zu. Nämlich, dass die Frau vorsätzlich sowie in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise gehandelt hat, um durch das massive Unterschreiten des in § 5 (4) S. 2 und 3 StVO geregelten Mindestabstands von 2 Metern nicht nur Leib und Leben von zwei Radfahrern zu gefährden, sondern uns auch für ein vermeintliches „Fehlverhalten“ zu bestrafen und somit zu nötigen. Der extrem geringe Abstand war insb. gemessen an der hohen Geschwindigkeit im lebensgefährlichen Bereich. Nach einem Abgleich mit Luftbildern und den Markierungen betrug jene um die 72 km/h (0,5 Sekunden für 10 m). Wir fuhren mit etwa 30 km/h.

Bei Ihrem Überholvorgang an einer völlig unübersichtlichen Stelle nahm die Frau im Übrigen auch in Kauf, möglicherweise auftauchenden Gegenverkehr zu gefährden. Sie durfte an dieser Stelle aus mehreren Gründen nicht überholen.

Mein Trainingskollege stellt sich ggf. auch als Zeuge zur Verfügung und wird ggf. noch selbst eine eigene Anzeige stellen bzw. sich an meine anschließen.

Als Beweismittel habe ich vier Einzelaufnahmen beigefügt. Falls nötig, kann ich den Strafverfolgungsbehörden auch die Videoaufnahmen zur Verfügung stellen.


Ich hatte die folgenden vier Aufnahmen (ohne Unkenntlichmachung des Kennzeichens) als vorläufige Beweismittel beigefügt.


Am 11. Juli erhielt ich von einer bei der zuständigen Polizeiinspektion Dahn tätigen Polizistin eine e-mail, in welcher sie mich darum bat, ihr die Kontaktdaten meines Trainingskollegens, der sich als Zeuge zur Verfügung stellen wollte, zu übermitteln. Dieser sagte dann auch am 7. August persönlich in der Polizeiinspektion Pirmasens aus und opferte hierfür seine Mittagspause. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft wollten mit mir persönlich reden und auch nicht das angebotene Video in Augenschein nehmen.

In seiner Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2025 schreibt der Staatsanwalt der StA Zweibrücken u. a.:

Die Ermittlungen erbrachten keine Beweismittel, die zu einer Überführung ausgereicht hätten.

Als Halterin des PKW mit dem französischen Kennz.: X konnte die oben angegebene Beschuldigte ermittelt werden.

Die Beschuldigte hat jedoch von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich nicht zu den Tatvorwürfen geäußert. Schussfolgerungen dürfen aus diesem Verhalten nicht gezogen werden. Letztendlich kann aus der bloßen Haltereigenschaft eines PKW jedoch nicht automatisch und zwangsläufig auch auf die Fahrereigenschaft zum fraglichen Tatzeitpunkt mit der hierfür notwendigen Sicherheit geschlossen werden.

Ein Nachweis, dass die Halterin des PKW tatsächlich auch die Fahrerin des PKW zum Tatzeitpunkt gewesen ist, ist bei dieser Sachlage nicht zu führen.

Was soll man hierzu bitteschön noch schreiben, ohne selbst Gefahr zu laufen, straffällig zu werden? Am selben Tage ereignete sich in Pirmasens gegen Ende meiner Tour eine weitere angezeigte Nötigung, welche ebenfalls kürzlich (allerdings von einer anderen Staatsanwältin) eingestellt wurde, weil die Halterin des PKW sich an nichts erinnern konnte. Es gelang mir damals im Gegensatz zum Vorfall bei Fischbach leider nicht, den Fahrer zu Gesicht bzw. auf die Videoaufnahme zu bekommen.

Nun hatte ich aber – Siehe das Standbild aus meiner Anzeige – ja bei meiner Einfahrt in das Örtchen Fischbach bemerkt, dass der graue Nissan, der uns keine vier Minuten zuvor auf eine gemeingefährliche Weise rasiert hatte, an der Tankstelle stand. Leider war mein Kumpel mal wieder zu döskappig, um mir zu folgen, sondern blieb vorne an der Einfahrt zur Tanke stehen. Ich konnte die alte, der deutschen Sprache mächtige Französin daher filmen und auch auf ihre Nötigung ansprechen.

Es handelt sich bei dieser Frau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die Halterin des Pkw. Sie war alleine im Fahrzeug und hat garantiert auch nicht spontan in der Tankstelle jemand anderem ihr Auto überlassen. Zur Not hätte der Staatsanwalt auch die Überwachungsaufnahmen der Tankstelle anfordern können.

Das wollte er aber nicht. Er wollte einstellen. Weil Staatsanwälte alles einstellen, was ihren Aktenberg nicht wirklich vergrößern soll. Ich bin inzwischen überzeugt davon, dass keine noch so eindeutige und auch mittels Video beweisbare Straftat mir gegenüber jemals geahndet werden wird. Hierfür muss ich mindestens verletzt oder gar getötet werden. Hier hat eine Autofahrerin, deren Visage ich sogar auf Video hatte, die Leben und Gesundheit von zwei Radfahrern gefährdet. Mit bösartigem Vorsatz. Und es hatte für sie Null Konsequenzen.

Hört verdammt nochmal endlich damit auf, mir in dieser beschissenen Bananenrepublik etwas von „Rechtsstaat“ – oder gar „Gerechtigkeit“ zu erzählen! In dieser asozialen Scheißgesellschaft herrscht nicht nur auf der Straße, aber vor allem dort, das Recht des Stärkeren. Und sonst gar nichts.

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