Wenn das BMV und MWVLW „bitten“

Heute musste ich einige Euros zusammenkratzen, um mir ein paar neue Treter zu kaufen. Meine uralten, zwischendurch von einem Bekannten neu besohlten Adidas hatten zwei größere Risse im Leder. Und an der Ferse nichts mehr an Innenfutter. Also fuhr ich rüber ins Fashion Outlet Zweibrücken. Ist ja gerade „Black Week“. Bei Puma fand ich dann für 38,50 Euro einen akzeptablem Sportschuh. Bei meiner Ankunft musste ich allerdings einmal mehr feststellen, dass sich am von mir monierten Zustand der Beschilderung immer noch nichts geändert hat. Bezüglich der illegalen Tempo-30-Zone am Outlet hatte ich letzten Endes eine Fachaufsichtsbeschwerde beim BMV gegen das Land Rheinland-Pfalz eingereicht.

Der meine Eingaben regelmäßig zurückweisende LBM-Mitarbeiter ist ja zwischenzeitlich verstorben. Über seinen Umgang mit geltendem Bundesrecht hatte ich am 1. April ausführlicher berichtet. In meine Beschwerde gemäß Artikel 84 (3) GG hatte ich im Übrigen noch das Thema „Durchgezogene Linien“ mit reingepackt. Leider ließ das Bundesverkehrsministerium sich wesentlich mehr Zeit mit der (ziemlich eindeutigen) Prüfung, als es nötig gewesen wäre. Nachdem man auf mehrere Erinnerungen meinerseits nicht reagierte, stellte ich am 4. September 2025 einen Antrag im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), man möge mir die Korrespondenz mit dem Land Rheinland-Pfalz (vertreten durch das MWVLW) übermitteln.

Daraufhin erhielt ich am 9. September eine Antwort auf meine Eingabe vom 20. April. In dieser äußert sich das BMV unter anderem folgendermaßen:

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) steht mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz in regelmäßigem und vertrauensvollem Kontakt und Austausch. Dem BMV liegen keine Erkenntnisse vor, dass das Landesministerium die Bundesgesetze nicht gemäß dem geltenden Recht ausführen würde. Begründete Abweichungen oder Ausnahmen können ggf. den Umständen des Einzelfalls oder der Örtlichkeit geschuldet sein.

Genau so stelle ich mir die vertikale Gewaltenteilung eben nicht vor! Der Bund hat kritisch zu überprüfen und zu überwachen, ob die Länder Bundesrecht (also hier insbesondere die StVO) korrekt anwenden. Das Land Rheinland-Pfalz tut dies nachweislich nicht. Denn der LBM RLP hat als obere Straßenverkehrsbehörde unmissverständlich belegt, dass er nicht gewillt ist, die örtlich zuständige Behörde anzuweisen, hinsichtlich der Beschilderung am Fashion Outlet den § 45c (1) StVO korrekt anzuwenden. Und das MWVLW hat sich ebenfalls einer Stellungnahme hierzu verweigert.

Die Ausführungen des BMV zum Thema Zeichen 295 haben mich im Übrigen wesentlich mehr aufgeregt als jene zur Situation am Outlet. Doch hierüber werde ich bei Gelegenheit noch einen eigenen Beitrag verfassen. „Begründete Abweichungen oder Ausnahmen“ liegen jedenfalls am Outlet nicht vor. Die von mir eingereichte Beschwerde belegt eindeutig, dass das Land RLP (vor allem auf der Ebene der unteren Straßenverkehrsbehörden) meiner Meinung nach mit den „Umständen des Einzelfalls oder der Örtlichkeit“ viel zu „pragmatisch“ umgeht.

Immerhin hat das MWVLW dem LBM, als auch der Stadt Zweibrücken wohl dann doch noch die geltende Rechtslage erläutert, denn das BMV schreibt:

Hinsichtlich der Situation im Bereich des Fashion Outlet Zweibrücken hat das Landesministerium mitgeteilt, dass es die zuständige örtliche Behörde um die Anordnung von Ortstafeln gebeten habe.

Nun kann man drüber streiten, ob Ortstafeln dort überhaupt zulässig sind. Das Gelände am Flughafen ist zwar im Großen und Ganzen eine geschlossene Bebauung, dient allerdings eigentlich ausschließlich gewerblichen Zwecken. Wohnen oder leben tut dort oben offiziell niemand. Aber egal; mit einer Ausweisung eines Zweibrücker Ortsteils „Flughafen“ oder „Outlet“ könnte ich leben.

Womit ich hingegen nicht leben konnte und wollte, war eben die lange Antwortzeit des BMV. Meinen IFG-Antrag erfüllte man allerdings auch erst auf den allerletzten Drücker. Und auch nur teilweise, denn man schwärzte Namen und übermittelte mir auch nicht die Korrespondenz von Seiten des MWVLW. Warum?

In diesem Sinne stellen offenbarte dienstliche Kommunikationswege, aber auch Namen von Behördenmitarbeitern des Ministeriums eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dar und sind somit schutzwürdig.

Soso. Die Verwaltung wäre also nicht mehr „funktionsfähig“, wenn ich exakt wissen würde, was die Ministerien (und welche Mitarbeiter) untereinander so mauscheln? Vor einigen Jahren hatte ich ja in Sachen B 10 durch einen LTranspG-Antrag eindeutig belegen können, wie Bund und Land sich gegen mich bzw. die Interessen von Radfahrern verschworen hatten.

Egal. Letzten Endes erhielt ich nur einen Gesprächsvermerk vom BMV. Er enthält nicht nur keine Namen, sondern auch kein Datum. Und auch nichts, was nennenswert über das, was man mir per e-mail mitgeteilt hatte, hinausgehen würde. Die vom BMV angestoßene „Bitte“ des Ministeriums gegenüber der Stadt Zweibrücken, dort Ortstafeln aufzustellen, wurde jedenfalls bislang vollständig ignoriert. Hier die östliche Zufahrt:

Und der östliche der beiden illegalen Zebrastreifen im Londoner Bogen:

Besonders lustig ist in diesem Zusammenhang der am rechten Laternenmast hängende Würfel. Auf diesem steht unter anderem:

Hier gilt die StVO.

Oder auch nicht. Wie das halt so ist. In einem „Rechtsstaat“. Ich habe mal bei der Stadt Zweibrücken nachgefragt, wann sie sich dazu bequemen wird, die „Bitte“ des MWVLW zu erfüllen.

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