Die Ortstafel von Contwig

Es bleibt dabei: Die meisten rheinland-pfälzischen Behörden ignorieren die StVO und die Verwaltungsvorschriften zur StVO. Sie tun dies auch dann, wenn man sie auf (vermeidbare) Fehler oder Versäumnisse hinweist. Vollständig auf stur schalten sie, wenn ich derjenige bin, der sie auf ihren Pfusch aufmerksam macht. Das gilt zum Beispiel auch für die östliche Ortstafel der Ortsgemeinde Contwig im Landkreis Südwestpfalz. Diese steht an einer falschen Stelle, denn sie schneidet eine ganze Straße von der übrigen geschlossenen Ortschaft ab. Problem hierbei ist auch: In dieser ist eine Tempo-30-Zone angeordnet, die allerdings außerorts nicht zulässig ist. Außerdem steht die Ortsausgangstafel, die hinter der Ortseingangstafel angebracht ist, auf der falschen Straßenseite.

Am 16. Juni 2025 hatte ich die Kreisverwaltung Südwestpfalz und die Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land auf dieses Thema hingewiesen. Ich erhielt hierauf – wie immer – keine Antwort. Am 23. August erinnerte ich noch einmal erfolglos daran und machte meine Drohung wahr, mich an die Bürgerbeauftragte des Landes zu wenden. Diese teilte mir mit Schreiben vom 25. September 2025 mit,

dass anlässlich Ihrer Eingabe am 28. August auf Einladung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land ein Ortstermin mit Vertretern der Polizeiinspektion Zweibrücken und der Ortsgemeinde Contwig sowie der Kreisverwaltung stattgefunden hat.

Man hat mich mal wieder nicht eingeladen. Interessant hierbei ist hier vor allem die Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit. Ortstafeln stellen hierbei nämlich in Rheinland-Pfalz einen Grenzfall dar, denn diese trennen die örtlichen straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten für die übrigen Verkehrszeichen. Das hatte damals die Kreisverwaltung Südwestpfalz der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land im Rahmen ihrer Fachaufsicht zu verstehen gegeben. Ich vertrete daher auch die Auffassung, dass die höhere Behörde (also die Kreisverwaltung) für die Anordnung von Ortstafeln zuständig ist. Weiter heißt es:

Die Kreisverwaltung führt weiter aus, dass der Standort der Ortstafel nicht zu beanstanden ist. Insbesondere genüge auch die linksseitige Aufstellung für den Ortsauswärtsfahrenden, da die Ortstafel gut erkennbar sei.

Nun. Wer erkennt an dieser eher unverdächtigen Stelle wirklich auf einen beiläufigen Blick die nur links stehende Ortsausgangstafel? Schauen wir doch einfach mal in die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 310 und 311 Ortstafel. In der Randnummer 1 heißt es:

Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.

Bei Google Streetview kann man sich den Zustand im Jahre 2023 ansehen. Die geschlossene Bebauung beginnt faktisch vor der Einmündung der Hohlbachstraße bzw. mit dieser. Die beiden Häuser am Eck liegen bereits in der Pirmasenser Straße und werden auch von dieser erschlossen. Daneben fehlt für die Hohlbachstraße eine eigene Ortstafel. Das (uralte, völlig ausgebleichte) Zeichen 274.1 für die Tempo-30-Zone war im Jahr 2023 wohl wegen der Bauarbeiten zeitweise demontiert. Bei Mapillary erkennt man es allerdings noch am Rande.

Was steht in der Randnummer 2?

Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrenden rechten Straßenseite so anzuordnen, dass sie auch der ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das nicht möglich, ist die Ortstafel auch links anzubringen.

Nun könnte man diese Vorschrift in der Tat so auslegen, dass das Zeichen 311 (für das Ende der geschlossenen Ortschaft) generell nicht auf der rechten Seite stehen müsse. Dies widerspricht allerdings der allgemeinen Regelung zu Verkehrszeichen im § 39 (2) S. 3 StVO:

Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts.

Aber sei es drum. Mir ging es primär um den fehlerhaften Standort im Allgemeinen. Randnummer 3 der VwV gilt auf jeden Fall auch für die Hohlbachstraße:

Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen für den allgemeinen Verkehr nicht fehlen.

Kommen wir auch diesbezüglich wieder zurück zum Schreiben der Bürgerbeauftragten:

Die Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land beabsichtige das Verkehrszeichen Tempo-30-Zone gegen VZ 274-30 (30 km/h) in der außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegenden Hohlbachstraße zu tauschen.

Die Hohlbachstraße darf nicht außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen; sie ist selbst geschlossene Ortschaft bzw. gehört zur geschlossenen Ortschaft von Contwig. Dass man das Problem mit der außerorts unzulässigen Tempo-30-Zone in der Weise lösen möchte, einfach ein Zeichen 274-30 aufzustellen, anstatt die Ortstafel vor diese Kreuzung zu setzen, ist wieder mal ein eindeutiger Beleg für die Sturheit und mangelhafte Professionalität in unzähligen Behörden.

In denen letzten Endes nur ein Gesetz gilt:

§ 1: Die Behörde hat immer recht.

§ 2: Sollte die Behörde mal nicht recht haben, tritt automatisch § 1 in Kraft. Dies gilt insbesondere für Eingaben von Besserwissern.

Meiner Meinung nach geht es hier ausschließlich darum, den westlichen Teil des insgesamt relativ kurzen Außerorts-Abschnitts zwischen Stambach und Contwig, auf welchem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet ist, zu retten.

Kann ja nicht sein, dass Autofahrer zukünftig auf diesen 150 Metern nicht mehr mit 70 km/h bis zur Zufahrt zu den Supermärkten brettern dürfen, nur weil wir die Ortstafel korrekt aufstellen müssen? Übrigens: Bis Contwig sind es keine 2 km, sondern nur 450 (Ortstafel) bzw. gar nur 300 Meter (korrekter Standort der Ortstafel).

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