Der LBM zur Beschilderung in Winzeln

Das rheinland-pfälzische Landestransparenzgesetz ist an und für sich eine feine Sache. Prinzipiell ermöglicht dieses Gesetz jedem Bürger, alle relevanten behördlichen Vorgänge ans Licht der Öffentlichkeit zu zerren. Dies gilt auch für die Kommunikation zwischen verschiedenen Behörden im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde. Eine solche hatte ich unter anderem – auch als „Rache“ für die illegale Umleitung – aufgrund der neu angeordneten, jedoch fehlerhaften Beschilderung in der Gersbacher Straße in Winzeln gegen die Stadt Pirmasens eingereicht. Nach der Sanierung dieser Ortsdurchfahrt hatte man am Fahrbahnrand Parkmöglichkeiten schaffen wollen, scheiterte hierbei allerdings einmal mehr an den baulichen und straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen.

Groß vorgestellt hatte ich dieses Thema hier im Blog bislang nicht. Ende 2022 dokumentierte ich kurz die neue Beschilderung im bereits sanierten Südteil der Gersbacher Straße – und wie einige Anlieger direkt nach der (vorübergehenden) Freigabe damit umgingen. Und bis heute umgehen. Jedenfalls teilte ich am 13. Februar 2023 im Rahmen einer seltenen e-mail an den Leiter des hiesigen Ordnungsamts der Stadtverwaltung mit, dass die Beschilderung fehlerhaft sei. Ich schrieb:

Das Zusatzzeichen zu den angeordneten Zeichen 286 kann sich logisch nur auf die Fahrbahn beziehen. Auf der Fahrbahn gibt es jedoch (wie im Übrigen auch auf dem Gehweg) keine „gekennzeichneten Flächen“. Hier wäre m. E. unter den Zeichen 286 und über dem Zusatzzeichen mindestens noch ein Zeichen 315 anzuordnen.

Diese nüchternen Feststellungen wurden genauso eisern ignoriert wie anschließend meine zahlreichen Eingaben zur illegalen Umleitung, welche man mir im April 2023, kurz nach meiner gescheiterten Schillerstraßen-Klage, ungeniert vor den Latz knallte.

Am 25. Februar 2025 reichte ich auch aufgrund des Ärgers darüber, dass das „Ordnungsamt“ das Falschparken in dieser frisch sanierten Straße so gut wie nie kontrollierte, eine Fachaufsichtsbeschwerde beim LBM Rheinland-Pfalz ein. Ich fügte meiner Beschwerde noch die Aufnahme aus der Bahnhofstraße in Hauenstein bei, in welcher diese Verkehrszeichenkombination korrekt angeordnet wurde.

Der LBM RLP leitete diese Beschwerde noch am selben Tage an die Stadt Pirmasens weiter und setzte dieser zur Stellungnahme eine Frist bis zum 21. März. Die Straßenverkehrsbehörde antwortete am 17. März folgendermaßen:

in der Situation, dass ein Halteverbot für die Fahrbahn erforderlich ist, aber gleichzeitig das Parken auf dem Gehweg in den gekennzeichneten Flächen erlaubt wird, haben die Fahrzeugführer regelmäßig Verständnisprobleme, ob nun auf dem Gehweg geparkt werden darf oder nicht.

Dass sich das Parkverbot nur auf die Fahrbahn bezieht, wissen viele Fahrzeugführer in der Regel nicht (mehr). Hinsichtlich dieser Thematik hatten wir in der Vergangenheit entsprechende Probleme, sodass dort entsprechend viele Schilder (VZ 286 + 315) nachgerüstet werden mussten.

Ich denke, es wissen vor allem auch in der Pirmasenser Verwaltung nicht mehr allzu viele Menschen, dass auf dem Gehweg grundsätzlich nicht geparkt werden darf und dass Halteverbote sich auf die Fahrbahn beziehen. Auch dieses Problem hat sich die Stadt Pirmasens baulich selbst geschaffen, indem sie die Parkflächen nicht einfach mittels Bordstein und Pflasterung vom Gehweg abgegrenzt, sondern einfach nur Teile des Gehwegs mit dunklem Pflaster versehen hat. Die Zeichen 315, die ich ebenfalls zur Klarstellung anregte, wären aufgrund dieser Bauweise nämlich in der Tat mehrfach aufzustellen, was sich bei einer baulichen Anlage eines gepflasterten Seitenstreifens allgemein erübrigt hätte.

In der Gersbacher Straße haben wir uns daher für eine pragmatische Lösung entschieden und unter die VZ 286 die Zusätze ergänzt, dass in markierten Flächen geparkt werden darf (auch wenn diese sich auf dem Gehweg befinden).

Es ist genau diese „pragmatische“ Denkweise, mit der die Stadt Pirmasens fortwährend zahlreiche Vorgaben der StVO und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ignoriert – und Beschilderungen anordnet, die in sich widersprüchlich sind. Was auch im Falle eines Widerspruchs gegen ein verhängtes Bußgeld wegen Falschparkens mit Sicherheit zu einer Schlappe der Stadt vor der Zivilgerichtsbarkeit führen könnte.

In der Praxis hat sich das bewährt und es waren wesentlich weniger Schilder erforderlich, als bei der Variante, die Herr Schneble vorträgt.

Insofern sollte u. E. diese pragmatische Lösung beibehalten werden. Sofern Sie uns rückmelden (müssen), dass wir die Beschilderung ändern sollen, werden wir das veranlassen.

Der vorletzte Absatz war übrigens im Original fettgedruckt und unterstrichen. Nein, diese mit der StVO nicht im Einklang stehende „Praxis“ ist schlicht falsch – und sie hat sich daher auch nicht „bewährt“. Man beachte übrigens auch das in Klammer gesetzte Wort „müssen“, nach welchem der LBM dann doch aufgrund meiner Beschwerde zur Durchsetzung der StVO genötigt wäre.

Der LBM RLP antwortete der Stadt Pirmasens darauf noch am selben Tage in der folgenden Weise:

leider hilft Ihnen aller Pragmatismus nichts,

Nach dieser Einleitung folgten eineinhalb Zeilen, die vom LBM geschwärzt wurden. Zu diesen Schwärzungen bzw. zum Ablauf des über den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) geführten Verfahrens werde ich noch einen eigenen Beitrag verfassen; momentan läuft nämlich noch eine Beschwerde meinerseits gegen jene Schwärzungen.

Nach der StVO ist die Beschilderung, wie sie auf dem Bild zu sehen ist, nicht zulässig. Daher müssen wir sie auch fachaufsichtlich beanstanden.

Schön, so etwas mal in dieser Klarheit zu lesen. Doch es wird noch besser:

Allerdings ist auf dem Bild auch erkennbar, dass die Restgehwegbreite für Rollstuhlfahrer bzw. Personen mit Kinderwägen kaum ausreichend sein dürfte. Somit dürfte an solchen Stellen kein Parken auf dem Gehweg erlaubt werden, egal welche Beschilderung gewählt wird.

Tja, das kommt davon. Der LBM stellt nebenbei klar, dass die Stadt Pirmasens hier einmal mehr die Interessen der Fußgänger in nur unzureichender Weise berücksichtigt hat.

Sie werden also um eine Änderung der Beschilderung nicht herumkommen.

Der LBM scheint sich fast dafür zu entschuldigen, dass er zu dieser Feststellung genötigt wurde. Darauf deutet auch eine weitere geschwärzte „persönliche Anmerkung“ (so die Begründung des LBM) hin.

Ggfs. werden dann auch einige Parkplätze auf den Gehwegen wegfallen.

Um Himmels Willen! Jetzt geht er aber zu weit! Wegfallende Parkplätze? In Pirmasens? Eher friert die Hölle zu!

Am Morgen des 1. Juli erwischte ich übrigens einen (passenderweise komplett auf dem Gehweg parkenden) Mitarbeiter der Stadt, der die letzten Zusatzzeichen entfernte. Nur gute dreieinhalb Monate nach der Weisung durch den LBM. Zeichen 315 wurden in der gesamten Straße keine angebracht.

Weshalb ich auch die Ansicht vertrete, dass aktuell niemand auf dem dunklen Pflaster parken darf. In der Verwaltungsvorschrift zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen ist in der Randnummer 1 u. a. das Folgende geregelt:

Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

Ob die Abschnitte mit dunkler Pflasterung nun eine „abgesetzte Pflasterlinie“ sind, müsste dann wohl irgendwann ein Amtsrichter entscheiden. Rechtssicherheit brächten m. E. zur weiße Markierungen.

Da die Stadt Pirmasens aber garantiert niemals jemanden auf diesen Flächen wegen des Beparkens des Gehwegs anzeigen wird, wird sich hier die wesentlich effektivere Variante des ortsüblichen „Pragmatismus“ (also durch bemühtes Wegsehen) der Stadt Pirmasens im Umgang mit den StVO-Parkvorschriften etablieren.

Mein LTranspG-Antrag zur Offenlegung der Kommunikation zwischen dem LBM und der Stadt Pirmasens umfasste im Übrigen auch noch die Sache mit den fehlerhaft angeordneten Fahrtrichtungsgeboten an Ampeln und dem Tafelwegweiser in der Bottenbacher Straße. Hierüber werde ich noch einen eigenen Beitrag verfassen.

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