Eine der vermeintlich leichtesten Übungen für eine Verwaltung sollte das Entfernen von ,
oder
in Tempo-30-Zonen sein. Denn es gibt da ja den § 45 (1c) S. 3 StVO, der hierzu Folgendes besagt:
Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.
Leider sträubt sich die Homburger Stadtverwaltung auch weiterhin gegen die Entfernung zahlreicher in der Talstraße, einer wichtigen Geschäftsstraße. Aber das passt ja auch perfekt zur dort allgemein herrschenden blauen Anarchie (Beitragsbild). „Blaue Schilder in Tempo-30-Zonen“ weiterlesen