Das Forstamt zum Fall Bremendell

In meinem am 1. August veröffentlichen Beitrag über den Schleichweg zur Bremendell schilderte ich die Probleme, welche der seit Jahrzehnten geduldete „kleine Grenzverkehr“ mit Kraftfahrzeugen auf diesem ungewidmeten Waldweg vor allem gegenüber Radfahrern, die dort seit 2022 einer HBR-Radroute folgen, mit sich bringt. Obwohl ich die allgemeine Rechtsauffassung vertrete, dass auch im Zuge dieses Weges die StVO Anwendung findet und jene somit die Regelungen im LWaldG bricht, hatte ich am selben Tag eine Anfrage an das Forstamt Wasgau gestellt, in welcher ich um die Beantwortung einiger Fragen bat. Nach einer Erinnerung erhielt ich am 21. August die erbetenen Antworten, welche noch einige Rückfragen aufwarfen. Jene wurden nun auch weitestgehend geklärt.

Im oben verlinkten Beitrag deutete ich bereits an, dass das Forstamt trotz der fehlenden straßenverkehrsrechtlichen Sperrung des Weges ggf. die Rechtsauffassung vertreten könnte, dass der Weg aufgrund der Regelungen im LWaldG generell nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf. Im Folgenden dokumentiere ich (in kursiver Schrift) meine Fragen und die jeweiligen Antworten des Forstamts, welche ich, falls nötig, noch jeweils kurz kommentiere.


Frage 1: Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob der Forstweg zwischen der Bitscher Straße und der Bremendell in Frankreich im Eigentum des Forstamts Wasgau steht?

Der Forstweg zwischen Bitscher Straße und Bremmendell befindet sich im Eigentum des Forstamts Wasgau.


Frage 2: Ist das Forstamt Wasgau für die „Geschwindigkeitsbegrenzung“ auf 10 km/h verantwortlich?

Die Schilder mit der „Geschwindigkeitsbegrenzung“ auf 10 km/h wurden ca. 2013 gestellt, nachdem eine Radfahrerin aus Richtung Frankreich kommend kurz hinter der Grenze gestürzt war.

Die „Geschwindigkeitsbegrenzung“ (dankenswerter Weise eingerahmt in Gänsefüßchen) wurde also nicht primär zum Schutz von Radfahrern vor rasenden Autofahrern aufgestellt, sondern um im Falle eines Unfalls auf der Kraterpiste nicht haften zu müssen. Den Weg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, schied natürlich als Option aus. Denn schließlich ist dieser Weg (das wird man im Folgenden zu betonen auch niemals müde) ja nur ein „Waldweg“.


Frage 3: Wurde dieser Forstweg jemals als öffentliche Straße gewidmet?

Bei dem Forstweg handelt es sich nicht um eine gewidmete öffentliche Straße sondern um einen Waldweg.


Frage 4: Was hält das Forstamt davon, dass dieser Weg von zahlreichen motorisierten Verkehrsteilnehmern als Schleichweg in Richtung Frankreich benutzt wird?

Diese Frage blieb unbeantwortet.


Frage 5: Beabsichtigt das Forstamt, in absehbarer Zeit die Wegesränder freizuschneiden und die zahlreichen Asphaltschäden zu beheben?

Der Forstweg wird daher lediglich in dem Umfang unterhalten, der für den Forstbetrieb nötig ist.

Warum nur für den Forstbetrieb? Auf dem östlichen Abschnitt findet Radverkehr statt.


Frage 6: Hatte das Forstamt bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland jemals eine Sperrung des Weges für den Kfz-Verkehr angeregt bzw. gefordert?

Da es sich um einen Forstweg handelt, bedarf es keiner zusätzlichen Sperrung durch die Verbandsgemeinde. Eine Sperrung bspw. durch eine Schranke ist wegen des ggfls. notwendigen Verkehrs von Rettungswagen und Feuerwehr nicht zielführend. Die Straße wird lediglich während der grenzüberschreitenden Jagden für Waldbesucher/innen gesperrt.

Oh doch. Es bedarf m. E. sehr wohl einer straßenverkehrsrechtlichen Sperrung durch die Verbandsgemeinde, denn es handelt sich hier um einen Weg, auf dem öffentlicher Verkehr stattfindet. Und da die Forstbehörde (Siehe auch die Antworten auf die folgenden Rückfragen) keine Veranlassung sieht, gegen das ordnungswidrige Verhalten von Kfz-Nutzern vorzugehen, sollte hier zukünftig unzweifelhaft die Polizei für die Ahndung von Verstößen gegen ein straßenverkehrsrechtliches Verkehrsverbot zuständig sein.

Nach einer Schranke hatte ich übrigens gar nicht gefragt. Aber wie auch zwischen Schönau und Wengelsbach könnte ich mir dort sehr gut an der Grenze Poller vorstellen, die von Rettungsdiensten und Feuerwehr im Fall der Fälle umgeklappt oder entfernt werden könnten.


Rückfrage 1: Aufgrund welcher gesetzlichen Ermächtigung wurden die Verkehrszeichen (Zeichen 274-10 StVO für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h) im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt?

Es handelt sich nicht um eine gewidmete Straße und somit auch nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum sondern um einen asphaltierten Waldweg. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist auf Waldwegen ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht gestattet. Die Verkehrsschilder sind somit rechtlich nicht 100%ig korrekt, dienen aber der Unfallfürsorge, va. in Bezug auf Radfahrer. Rechtlich korrekt müssten sie entfernt werden, da die Kfz, auf die sie sich beziehen können, nicht fahren dürfen.

Hier hätte ich nun mit einer weiteren Rückfrage reingrätschen können, denn beim Schleichweg zur Bremendell handelt es sich sehr wohl um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der StVO, denn der Eigentümer (der Forst) duldet (Siehe auch dessen folgende Ausführungen) dort öffentlichen Verkehr, auch mit Kraftfahrzeugen. Es sei dbzgl. auf meine Ausführungen verwiesen, welche ich bereits vor mehreren Jahren in der Auseinandersetzung mit der Zentralstelle der Forstverwaltung zum Thema Zeichen 250 vor Waldwegen niederschrieb.

Laut VwV zu § 1 StVO und u. a. der Rechtsprechung des BGH gilt auch auf diesem ungewidmeten „Forst-“ bzw. „Waldweg“ grundsätzlich die StVO, welche nach Artikel 31 GG Landesrecht bricht. Zumal ich die Verkehrsregelungen im LWaldG generell für verfassungswidrig halte. Auf diesem Schleichweg überschneiden sich lediglich die Rechtskreise des Straßenverkehrs- und Waldrechts.

Dass das Forstamt versucht, sich mittels einer faktischen Amtsanmaßung (Aufstellung von StVO-Verkehrszeichen) zu Lasten von Radfahrern aus der Haftung zu stehlen, ist natürlich besonders übel. Allerdings scheint das Forstamt sich in der Tat selbst nicht ganz sicher zu sein, für wen diese 10-km/h-Schilder überhaupt gelten sollen?


Rückfrage 2: Gehe ich Recht in der Annahme, dass die Forstverwaltung die Ansicht vertritt, dass dort kein Kfz-Durchgangsverkehr in Richtung Frankreich gestattet ist und dass das Befahren zu diesen Zwecken eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 (2) Nr. 4 LWaldG darstellt?

Es ist korrekt, dass die Befahrung des Sträßchens Bremendell – Ludwigswinkel eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Na, das ist doch mal eine klare Aussage!


Rückfrage 3: Falls ja, wie oft wurde vom Forstamt im laufenden und letzten Jahr der Durchgangsverkehr kontrolliert und wie oft wurden Bußgelder verhängt?

Es finden keine regelmäßigen Kontrollen an der Waldstraße statt.

Nun, so klar war die Aussage dann wohl doch nicht?


Rückfrage 4: Falls keine Kontrollen stattfanden: Warum nicht?

Ein Amt kann, ist aber nicht verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Angesichts der öffentlichen Straßeninfrastruktur im grenznahen Bereich hält das Forstamt eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit „Befahren des Bitscher Sträßchens mit dem Kfz“ nicht für angemessen.

Und gleich der nächste Paukenschlag. Wir halten fest: Das zuständige Forstamt ist der Ansicht, dass es mit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung vereinbar wäre, den illegalen Kfz-Verkehr ganz pauschal nicht zu kontrollieren und Verstöße auch nicht ordnungsrechtlich zu verfolgen, weil es im Grenzbereich zwischen Deutschland und Frankreich an öffentlichen Straßen mangelt! Man duldet somit ausdrücklich den Kfz-Verkehr auf einem ungewidmeten Forstweg – bestreitet aber, dass dort öffentlicher Verkehr stattfinden würde. Immerhin könnte dieses Eingeständnis im Falle von Unfällen mit Kfz-Nutzern zugunsten von Radfahrern ausgelegt werden.


Rückfrage 5: Der östliche Teil (bis zum Abzweig Rösselsquelle) ist seit Mai 2022 als HBR-Route in Richtung Frankreich ausgewiesen. Dort findet also planmäßiger Radverkehr statt. Hält der Forst den Zustand des Weges zu diesen Zwecken für verkehrssicher?

Es handelt sich um einen forstwirtschaftlichen Weg. Der Straßenzustand entspricht dem eines forstwirtschaftlichen Weges und wird als solcher vom Forstbetrieb unterhalten. Radfahren ist auf forstwirtschaftlichen Wegen auch ohne Ausweisung erlaubt. Das Forstamt duldet darüber hinaus die Ausweisung touristischer Radwege auf seinen Waldwegen, ist aber nicht für deren Unterhaltung zuständig. Falls der Betreiber von Radwegen auf seinen touristisch ausgewiesenen Radwegen höhere Ausbaustandards anwenden möchte, können diese auf seine Veranlassung hin umgesetzt werden.

Warum betont man eigentlich immer wieder, dass das ein Forstweg sei? Nein, er ist nach Ansicht des Forstamts Wasgau ein Verbindungsweg in Richtung Frankreich. Ansonsten dokumentiert diese Antwort einmal mehr, warum ich das HBR-System eben in jeglicher Hinsicht für einen vorsätzlichen Betrug an Radfahrern halte. Der Forst „duldet“ also die Ausweisung touristischer Radrouten (nicht „Radwege“), meint aber, als Eigentümer nicht für einen verkehrssicheren Zustand seines Eigentums sorgen zu müssen? Stattdessen erwartet er, dass die „Betreiber“ von „Radwegen“ (man meint HBR-Radrouten) mit deren Geld deren „Forstwege“ sanieren.


Rückfrage 6: Warum wurde jener Teil nicht als selbständiger Geh- und Radweg i. S. d. § 3 LStrG gewidmet? Er ist ausdrücklich kein Wirtschaftsweg i. S. d. § 1 (5) LStrG.

Bei der grün markierten Radwegausweisung handelt es sich lediglich um Richtungsangaben und um eine touristische Beschilderung, nicht um eine Widmung. Wie oben beschrieben bleibt der Weg ohne diese ein asphaltierter Waldweg.

Schön, dass das mal (wieder) geklärt ist. Die HBR-Wegweiser sind nur dazu da, anspruchslose Radtouris auf eigene Gefahr(!) durch die Gegend zu lotsen. Warum man den Weg nicht widmen möchte, ist mir natürlich klar. Kostet einen nur Geld – und man wäre haftbar.

Ich hätte mir dennoch gewünscht, dass das Forstamt sich irgendeine Begründung aus den Fingern gesogen hätte. Aber letzten Endes hat das Forstamt da ja auch recht: Es ist nicht deren Aufgabe, öffentliche Radinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Der östliche Abschnitt, über den seit 2022 die HBR-Route verläuft, hätte eigentlich von der Verbandsgemeinde erworben und als „Geh- und Radweg“ in deren Baulast gewidmet werden müssen. Schließlich besagt § 1 (5) LStrG ja, dass alle Wege, auf denen in RLP öffentlicher Verkehr stattfindet, auch entsprechend gewidmet werden müssen. Aber was man schon zwischen Schönau und Wengelsbach trotz EU-Subvention nicht für nötig hält, macht man natürlich erst recht nicht zwischen Ludwigswinkel und der Bremendell.


Soviel erst einmal zur Stellungnahme des Forstamts Wasgau. Ich hatte mich in der Sache natürlich noch einmal an die zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der VG Dahner Felsenland gewandt, welche jedoch meine Anfrage, warum sie den Weg nicht mittels Zeichen 260 StVO für den Kfz-Verkehr sperrt, bislang nicht beantwortete.

Am 15. August befuhr ich am Rande der Irrfahrten des Thortysseus die Rumpelpiste übrigens mal wieder mit dem Rennrad. Kurz vorm Ortseingang von Ludwigswinkel hätten mich Schlaglöcher, Dreck und Bodenwellen beinah aus dem Sattel gehoben. Anschließend fiel mir auf, dass man am Ortsausgang nun tatsächlich wieder ein Gestänge angebracht hat, um größeren Fahrzeugen die Durchfahrt zu verunmöglichen. Siehe hierzu das Beitragsbild.

Ob die VG Dahner Felsenland das Zeichen 265-2,8 StVO angeordnet und somit klargestellt hat, dass hier die StVO Anwendung findet, habe ich in meiner heute übermittelten Erinnerung noch ergänzend gefragt. Ich bin mir sicher, dass ich auch dbzgl. wieder die Dienste der Bürgerbeauftragten des Landes in Anspruch nehmen muss.


Siehe auch

Illegale Sperrungen von HBR-Routen

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