Die Verbandsgemeinde zum Fall Bremendell

Nach der Androhung einer erneuten Einschaltung der Bürgerbeauftragten des Landes hat sich (nach dem Forstamt Wasgau) nun auch die bei der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland ansässige Straßenverkehrsbehörde zu einer Anfrage meinerseits geäußert, ob man den (nach Ansicht des Forstamts grundsätzlich forstrechtlich) ordnungswidrigen Kfz-Verkehr auf dem Schleichweg zur Bremendell, über welchen teilweise eine grenzüberschreitende touristische Radroute verläuft, zukünftig mittels Anordnung eines Verbots für Kraftfahrzeuge auch straßenverkehrsrechtlich verbieten wird. Wenig überraschend: Die VG möchte diesen Weg auch weiterhin für den „kleinen Grenzverkehr“ straßenverkehrsrechtlich offen halten.

Ich dokumentiere im Folgenden die Entscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde:

wir werden im Bereich des Forstwirtschaftsweg keine Beschilderung anordnen. Es handelt sich um einen reinen Forstweg, der weder dem Verkehr gewidmet wurde, noch durch den Eigentümer der Wille bekundet wurden, eine Beschilderung vorzunehmen. Grundsätzlich ordnen Straßenverkehrsbehörden nur dort Verkehrszeichen an, wo es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt, was beim Forstweg Bremmendelle nicht der Fall ist. Die Ausweisung der Strecke als HBR-Radweg wurde mit der Straßenverkehrsbehörde nicht abgestimmt. Die Beschilderung der Bitscher Straße (Zeichen 265 /Höhenbeschränkung) befindet sich im Bereich einer gewidmeten Straße und ist mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt. Sie dient dazu Holzabfuhr aus dem Ort zu halten, da genug breite Forstwege vorhanden sind um die Holzabfuhr zu gewährleisten, ohne dass dies durch die Ortschaft erfolgt.

Interessant hieran ist, dass meine damalige Kritik, die Ausweisung dieser (neuen grenzüberschreitenden) HBR-Routen sei offenkundig wieder nicht in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde erfolgt, durch diese Auskunft bestätigt wird. Absurd daran ist allerdings, dass die Planung ja von der VG Dahner Felsenland selbst erfolgte. Wie das halt so ist, bei HBR-Routen.

Zu meinem Einwand, dass Kreis und Land seit Jahrzehnten den Bau einer (offenkundig notwendigen) öffentlichen Straße nach Frankreich unterlassen, äußerte man sich folgendermaßen:

Der Bau einer grenzüberschreitenden Straße liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde. Der Bau von grenzüberschreitenden Straßen zur Aufnahme überregionalen Verkehrs wäre mindestens im Bereich einer Landesstraße oder Kreisstraße anzusiedeln was auch die Zuständigkeiten verdeutlicht.

Das stimmt erst einmal. Dennoch duldet die (auch nicht den Bau einer solchen Straße fordernde) Verbandsgemeinde den nicht unerheblichen illegalen Grenzverkehr auf diesem Schleichweg zwischen Deutschland und Frankreich, ohne sich jedoch straßenverkehrsrechtlich hierfür zuständig zu fühlen.

Daher habe ich gestern Abend bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz die im Folgenden dokumentierte Fachaufsichtsbeschwerde gegen die VG Dahner Felsenland erhoben.


Fachaufsichtsbeschwerde vom 02.09.25

Sehr geehrte Landrätin Ganster,

ich erhebe hiermit Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland wegen deren mir am 02.09.25 mitgeteilten Weigerung, auf dem „Forstweg“ zwischen der Bitscher Straße in Ludwigswinkel und der Bremendell in Frankreich auf deutscher Seite in beiden Richtungen ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mittels Zeichen 260 StVO anzuordnen sowie weitere notwendige straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen; insbesondere, um den Rad- und Fußverkehr auf diesem Weg zukünftig zu schützen.

Zudem sollte die Kreisverwaltung prüfen, ob das Forstamt Wasgau zu einer Widmung dieses Weges i. S. d. LStrG verpflichtet ist. Das Forstamt hat mir gegenüber bestätigt, dass es den nicht unerheblichen Verkehr mittels ausbleibender forstrechtlicher Kontrollen und mangels anderer öffentlicher Straßen ausdrücklich duldet. Außerdem ist das Forstamt aufzufordern, die nicht durch die zuständige Behörde angeordneten Zeichen 274-10 StVO zu entfernen.

Grundsätzlich darf gemäß § 1 (5) LStrG in Rheinland-Pfalz kein planmäßiger Verkehr auf nicht-öffentlichen Wirtschaftswegen stattfinden. Dieser Verbindungsweg wird jedoch seit Jahrzehnten als Ersatz für eine nie gebaute Kreis- oder Landesstraße zwischen der Bremendell bzw. Obersteinbach (zur D 35 hin) missbraucht. Der grenzüberschreitende motorisierte Verkehr ist in vielerlei Hinsicht rechts- und ordnungswidrig, was u. a. das Forstamt Wasgau mir gegenüber auch selbst bestätigt hat.

Gemäß der VwV zu § 1 StVO, Rn. 1 und 2 und u. a. der Rechtsprechung des BGH (Urteil 4 StR 377/03 vom 04.03.2004) findet auf diesem Forstweg tatsächlich öffentlicher Verkehr statt. Über diesen verläuft seit dem Jahr 2022 u. a. auf dem östlichen Abschnitt die (grenzüberschreitende) HBR-Route „Freundschafts-Tour“. Folglich eröffnet sich auch aus diesem Grund unzweifelhaft die straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeit der VG Dahner Felsenland zur Regelung auch dieses Verkehrs.

Die VG hat u. a. am Ortsausgang von Ludwigswinkel ein Zeichen 265-2,8 StVO angeordnet und somit selbst klargestellt, dass sie auch für den Verkehr auf dem folgenden Forstweg sachlich und örtlich zuständig ist. Dass dort im Wissen der VG illegaler Verkehr fließt, belegt auch die ansonsten gemäß VwV gar nicht nötige, jedoch aufgestellte Ortstafel. Im Jahr 2019 befand sich im Übrigen am Ortsausgang auch noch ein Zeichen 250 StVO.

In der Vergangenheit hatte ich auf diesem Weg (per Rennrad und Mountain-Bike) bereits zahlreiche Zwischenfälle mit Autofahrern, die den viel zu schmalen, sich generell in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindlichen Forstweg in einer teils grob rücksichtslosen Weise befahren. Die (nicht angeordnete) Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h wird vollständig ignoriert. Radfahrer werden teils angehupt oder sprichwörtlich aus dem Weg gedrängt, wodurch sich aufgrund der unübersichtlichen Streckenführung und des katastrophalen Zustands des Weges samt Bankette erhöhte Sturz- und Unfallgefahren ergeben.

Daneben ist die VG Dahner Felsenland u. a. auch vom LBM darauf hinzuweisen, dass die von ihre geplante und mit EU-Mitteln (im Übrigen illegal) subventionierte HBR-Route in Abstimmung mit der (ebenfalls bei ihr ansässigen) zuständigen Straßenverkehrsbehörde (die eine Beteiligung jedoch bestreitet) hätte erfolgen müssen.

Die Strecke führt im Übrigen auch teilweise durch das Naturschutzgebiet Rohrweiher-Rösselsweiher.

Teilen Sie mir bitte das Aktenzeichen zu meiner Beschwerde und den jeweiligen Stand bzw. das Ergebnis des Verfahrens mit.


Allerdings wird auch die Kreisverwaltung nicht für die Schließung dieses illegalen Schleichwegs sorgen. Spannend wird nur sein, wie man die Untätigkeit der VG am Ende zu rechtfertigen versuchen wird.


Folgebeitrag

Kreisstraße 93 nach Obersteinbach?

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