Auch am 18. Oktober hatte ich wieder ein Erlebnis, welches meinerseits auch eine Strafanzeige wegen Nötigung hätte nach sich ziehen können. Denn auf der K 6 zwischen Gersbach und Winzeln hatte mich ein älterer Herr vorsätzlich zu eng überholt. Es handelt sich dabei um meine Hausstrecke, die ich fast täglich befahre. Und gegen deren Beschilderung ich mich seit rund einem Jahrzehnt erwehre. Denn die Stadtverwaltung hält in einem nur noch als vollkommen irrational zu bezeichnenden Wahn an der teilweisen Beschilderung mit Zeichen 240 StVO fest, obwohl es sich nach deren Auskunft nicht um einen zur K 6 gehörenden „Geh- und Radweg“, sondern um einen parallel verlaufenden Wirtschaftsweg handelt.
Im Juni 2021 hatte ich die Problematik in diesem Beitrag ein weiteres Mal zusammengefasst und werde mich daher nicht mehr umfangreicher äußern. Inwieweit die baulichen Veränderungen im Zuge der nicht minder skandalösen Sanierung der Winzler Ortsdurchfahrt höchstwahrscheinlich zu weiteren straßenrechtlichen Versäumnissen führten, will ich in diesem Beitrag ebenfalls nicht genauer ausführen.
Meine Rechtsauffassung ist, dass die Benutzung der Fahrbahn der K 6 auch trotz der Beschilderung mit Zeichen 240 StVO in Richtung Gersbach nicht verboten ist, weil es sich bei diesem parallel verlaufenden Wirtschaftsweg um keinen Straßenteil der K 6 handelt. Dies ist dem durchschnittlichen Autofahrer, der bereits die allgemeinen Regelungen zur Benutzungspflicht von „Radwegen“ nicht einmal ansatzweise kennt, natürlich nicht in einem kurzen Gespräch zu vermitteln. Das raffen ja nicht einmal die Leiterinnen ansässiger Straßenverkehrsbehörden.
In diesem Fall ist das allerdings auch egal, denn der in der Windsberger Straße in Gersbach beginnende, größtenteils parallel zur K 6 verlaufende Wirtschaftsweg ist in Richtung Winzeln nicht (mehr) mit Zeichen 240 StVO beschildert. Er ist also gemäß § 2 (4) Satz 2 StVO eindeutig nicht benutzungspflichtig. Er ist (linksseitig) in Richtung Winzeln mit Piktogrammen versehen und einem alleinstehenden Zusatzzeichen 1022-10 beschildert. Er darf also gemäß Satz 4 benutzt werden.
Kommen wir nun zum fragwürdigen Überholvorgang, welcher die Grundlage für diese Zeilen schuf.
Natürlich habe ich generell und auch auf diesem Straßenabschnitt schon deutlich dramatischere Überholvorgänge erlebt. In diesem Fall dürfte der Abstand bei ca. 80 cm gelegen haben – also weit entfernt von den vorgeschriebenen zwei Metern. Der Lkw hatte mich zuvor ja auch anständig überholt, was der Fahrer des blauen Hyundai natürlich auch mitbekommen hatte. Dennoch entschied er sich, mich mit einem deutlich geringeren Abstand zu überholen. Um mich auf diese nötigende Weise einzuschüchtern.
Als ich an der Sparkasse in Winzeln, vor welcher der Gehweg mal wieder komplett zugeparkt war, vorbeifuhr, fiel mir bei einem Blick zur Seite auf, dass der blaue Hyundai gerade auf dem Parkplatz einparkte. Auf dem Beifahrersitz saß übrigens noch eine Frau. Also hielt ich ebenfalls an und sprach den Fahrer auf seine Aktion an.
Moin.
Moin.
Was für ein Abstand ist denn vorgeschrieben, wenn man einen Radfahrer überholt?
Bitte?
Was für ein Abstand vorgeschrieben ist, wenn man einen Radfahrer überholt?
Ja, ich weiß. Wissen Sie auch, dass da hinten ein Radweg ist?
Wissen Sie, dass der nicht benutzungspflichtig ist?
Doch.
Nein, ist er nicht.
Doch.
Nein, ist er nicht. Sie haben eben einen Vorsatz zugegeben. Das war eine Nötigung. Und Sie kriegen eine Strafanzeige.
Ich engagiere mich vor allem aufgrund solcher Erlebnisse gegen „Radwegbenutzungspflichten“ bzw. „Radwege“ im Allgemeinen. Weil sie Autofahrer wie diesen zu einem derartigen Verhalten anstiften. Dass die Stadt Pirmasens auch weiterhin ein solches Gebaren fördert, indem sie an der K 6 auf zwei Abschnitten weiterhin zwei „Radwege“ blaubeschildert lässt, die beide nicht einmal zur K 6 gehören, ist und bleibt ein Skandal. Und hat mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht einmal ansatzweise etwas zu tun.
Die Anzeige gegen diesen Autofahrer habe ich mir gespart. Denn auch trotz der klar hörbaren Aussage und dem Gesicht auf der Aufnahme würde die StA Zweibrücken das tun, was sie bislang immer getan hat: Das Verfahren ohne die geringste Auflage einstellen.