Inzwischen habe ich fast alles am fortwährenden, mich persönlich betreffenden Versagen der Staatsanwaltschaft Zweibrücken „aufgearbeitet“. Es scheint sich auch bei dieser Behörde ganz allgemein definitiv um keine zu handeln, welche der Strafverfolgung dienen würde. Vermutlich muss man sich als Staatsanwalt und Staatsanwältin auch in Zweibrücken viel wichtigeren Themen – wie z. B. der „Beleidigung“ diverser Majestäten – widmen? Die Einstellungsverfügungen, die ich in den letzten Monaten gesammelt habe, waren in der Regel wenig bis überhaupt nicht begründet. Die einzige Ausnahme war jene, die ich zu einem Überholvorgang eines Lkws der Wasgau AG auf der Ortsumgehung von Waldfischbach-Burgalben erhielt.
Am 23. Juli 2025 drehte ich mit dem Rennrad eine Runde durch den Pfälzerwald; unter anderem über das Karlstal, Stelzenberg, Mölschbach und Johanniskreuz. Auf der B 270 war an diesem Tag leider mal wieder die Hölle los, denn ich musste hinterher unzählige Clips schneiden.
Das mit Abstand übelste Überholmanöver fand genau in Höhe der Verkehrszählungsanlage statt. Ich hatte ca. 15 Sekunden, bevor mich der Lkw-Fahrer mit (zu) hoher Geschwindigkeit und einem Abstand von etwa 30 bis 50 cm überholte, nach hinten geschaut und sah ihn in der langgezogenen Linkskurve angefahren kommen. Dass er mich dann auf diese Weise rasieren würde, traf mich völlig unvorbereitet. Denn es war auch kein Gegenverkehr unterwegs.
Auf dem Beitragsbild habe ich mittels der 12 cm breiten Fahrbahnbegrenzungslinie den Abstand zum Fahrbahnrand visualisiert. Mein Rennrad-Lenker ist 43 cm breit, was auch in etwa meiner Schulterbreite entspricht. Dass der „Abstand“ im Verlauf des Überholvorgangs nicht „negativ“ wurde, lag im Wesentlichen an meinem Ausweichen bis teilweise über die Fahrbahnbegrenzungslinie hinaus.
Am 25. Juli erstattete ich per e-mail bei der Polizeiinspektion Waldfischbach-Burgalben (und der StA Zweibrücken in Kopie) Strafanzeige gegen den Fahrer des Lkws wegen Straßenverkehrsgefährdung und Nötigung. Das Kennzeichen des Lkw selbst konnte ich (da links montiert) nicht erkennen, sondern nur jenes des Anhängers. Ebenfalls gab ich das Kennzeichen des nachfolgenden Pkw als Zeugen an. Meinen Vorwurf der Gefährdung und Nötigung begründete ich folgendermaßen:
Der Mann am Steuer des Lkw hat vorsätzlich sowie in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise gehandelt, um durch das massive Unterschreiten des in § 5 (4) S. 2 und 3 StVO geregelten Mindestabstands von 2 Metern mein Leib und Leben zu gefährden. Unter Umständen tat er dies in der irrigen Annahme, ich dürfe die B 270 mit dem Rad nicht befahren. Das enge Überholen könnte somit die Intention gehabt haben, mich für ein vermeintliches „Fehlverhalten“ zu bestrafen und somit zu nötigen.
Die Wasgau AG kontaktierte ich bereits am selben Abend und übermittelte ihr den Videoausschnitt. Am 25. Juli erhielt ich vom Kundenservice die folgende Auskunft:
Sehr geehrter Herr Schneble,
vielen Dank für Ihre Nachricht und die Übermittlung des Videomaterials.
Wir nehmen Hinweise wie den Ihren sehr ernst und haben den Vorfall bereits zur internen Prüfung weitergeleitet.
Das Verhalten unserer Fahrer im Straßenverkehr muss jederzeit verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll gegenüber allen Verkehrsteilnehmern sein. Der im Video sichtbare Vorfall wird durch unsere zuständigen Stellen sorgfältig aufgearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass etwaige arbeitsrechtliche Konsequenzen grundsätzlich vertraulich behandelt werden und nicht nach außen kommuniziert werden.
Wir bedauern den Vorfall und danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Mitteilung. Ihre Rückmeldung hilft uns, die Qualität und das Verantwortungsbewusstsein unserer Mitarbeitenden weiter zu stärken.
Dass diese vollkommen asoziale Aktion für den Fahrer arbeitsrechtliche Konsequenzen hatte, bezweifle ich. Auch strafrechtlich kam er vollkommen ungeschoren davon, denn die Staatsanwaltschaft Zweibrücken stellte das Verfahren mit Schreiben vom 19. September 2025 ein. Ausnahmsweise erhielt ich auch mal etwas mehr Text, denn der zuständige Staatsanwalt versuchte zumindest mal den Anschein zu erwecken, eine halbwegs nachvollziehbare Begründung für seine Untätigkeit liefern zu müssen.
Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB ist nicht erfüllt.
Erforderlich für die Verwirklichung des Tatbestands der Gefährdung des Straßenverkehrs wäre unter anderem der Nachweis, dass der Beschuldigte im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehr eine konkrete Gefahr verursachte. Mithin muss eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände im Rahmen einer objektiven nachträglichen Prognose im Sinne einer ex-ante-Beurteilung zum Ergebnis kommen, dass der Eintrit eines substanziellen Schadens in derart bedrohliche Nähe gerückt sein muss, dass sich das Ausbleiben dieses Schadens nur noch als Zufall darstellt. Insbesondere kommt es darauf an, ob der Täter unter den konkreten Umständen vernünftigerweise erwarten und darauf vertrauen durfte, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht (Fischer/Fischer StGB, 72. Aufl., § 315c Rn. 15a).
Ich hatte es bereits in meinem Beitrag zu diesem Vorfall angemerkt, dass ich es nicht nachvollziehen kann, dass der Begriff der „Gefährdung“ verwaltungsrechtlich vollkommen anders ausgelegt wird als strafrechtlich. Radfahrern wird nämlich fortwährend die Benutzung der Fahrbahn oder ganzer Straßen (wie an der B 10 oder an der B 270 zw. Kaiserslautern und Weilerbach) verboten, weil dies angeblich „zu gefährlich“ sei. Hierbei müssen die Behörden diese „Gefahr“ noch nicht einmal halbwegs objektiv belegen. Es reicht die Behauptung. Ich bin mir sicher, dass der LBM und die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises auf Videos wie meines verweisen würden, wenn sie denn irgendwann mal auf die Idee kämen, auch die Ortsumgehung Waldfischbach-Burgalben oder gleich die gesamte B 270 für den Radverkehr zu sperren.
Aber egal. Besonders zynisch ist die Formulierung „dass der Eintrit eines substanziellen Schadens in derart bedrohliche Nähe gerückt sein muss“. Denn als genau das habe ich es empfunden: Die Nähe des Lkw war vor allem auch in Verbindung mit dessen Geschwindigkeit und dem im Verlauf des Überholvorgangs auch noch abnehmenden Abstand im höchsten Maße „bedrohlich“. Doch auch das reicht eben nicht.
Zur Erfüllung des Tatbestandes wäre weiter objektiv erforderlich, dass dem Beschuldigten ein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorzuwerfen wäre, den er im Verkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen haben müsste. Allein die Erfüllung eines dieser Merkmale reicht ebenfalls nicht aus. Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorliegt, oder bei einem Einbiegen auf eine Bundesautobahn in die falsche Richtung unter Nichtbeachtung auffälliger Warnschilder.
Gut zu wissen, dass eine massive Unterschreitung des in § 5 (4) S. 2 und 3 StVO vorgeschriebenen Mindestabstands beim Überholen von Radfahrern (in diesem Fall mit weniger als einem Viertel der vorgeschriebenen 2 Meter!) kein „besonders gefährlicher Verkehrsverstoß“ zu sein scheint? Vor allem, wenn er auch noch mit einem Lkw mit Anhänger begangen wird?
Rücksichtslos handelt nur, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seien Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt.
Nun. Jeder kann sich ja den Clip ansehen. Und sich überlegen, was der Lkw-Fahrer sich wohl dabei „gedacht“ hat, als er sich dazu entschieden hat, mich auf diese grob rücksichtslose Weise zu überholen? Wir gehen hierbei auch begünstigend davon aus, dass er in diesem Moment z. B. auch nicht auf sein beschissenes „Smartphone“ geschaut hat oder sich anderweitig hat ablenken lassen. Was offenkundig die Polizei allerdings auch gar nicht erst ernsthaft zu ermitteln versucht hatte. Zum Glück erklärt uns der Staatsanwalt, dass auch diesbezüglich keinerlei Bedenken bestehen.
Ein solch grob verkehrswidriges Verhalten und rücksichtsloses Handeln kann in dem hiesigen Fall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Der Beschuldigte gab an die Verkehrssituation insgesamt jederzeit im Blick gehabt zu haben und das Geschehen – einschließlich des Überholvorgangs – jederzeit habe kontrollieren zu können. Dies ist nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. Deshalb scheidet bereits aus diesem Gesichtspunkt eine Bestrafung des Beschuldigten aus.
Wie bitte? Er hat mich also mit vollem Vorsatz auf diese Weise überholt? Hat dieser Berufskraftfahrer seit der Erlangung seiner Fahrerlaubnis jemals wieder in die StVO geschaut und sich über die aktuellen Überhol-Vorschriften informiert? Er hatte es also voll „unter Kontrolle“, während er mich mit 30 bis 40 cm Abstand überholte – und hierbei an den Fahrbahnrand abdrängte?
Die Annahme eines rücksichtslosen Verhaltens kann nämlich nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden, sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das – geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem – häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit – begangenen Verkehrsverstoß innewohnt.
Während Corona hatte ja das (ausschließlich der Diffamierung dienende) Wort „Geschwurbel“ Hochkonjunktur. Es dient u. a. auch Staatsanwälten bis heute noch der Verfolgung politisch missliebiger Menschen. Dabei hat das Wort eigentlich nie gepasst. „Geschwurbel“ ist genau das, womit man das vorherige Zitat passend beschreiben könnte. Viele Worte um den heißen Brei – ohne jede konkrete Aussage. Jedenfalls hält – so interpretiere ich diese Zeilen – auch dieser Staatsanwalt auch ein derartiges Überholmanöver für „normal“.
Das äußere Tatgeschehen allein – also die von Ihnen wahrgenommene Verkehrssituation – reicht für diese Beurteilung nicht aus; vielmehr kommt es auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs- und Motivlage des Täters an. Grobe Nachlässigkeit des Täters – wie vorliegend – reicht allein nicht aus; denn zur mangelnden Rücksichtnahme muss außerdem die subjektive Vorwerfbarkeit hinzukommen. Der Beschuldigte gab insoweit an er habe die Überholsituation mit Hilfe seines Außenspiegels jederzeit überblickt und habe bei Bedarf entsprechend reagieren können. Er hätte Sie keinesfalls gefährden oder absichtlich schneiden wollen.
Aha. Und weil der das so sagt, muss man ihm das einfach abkaufen? Hat ihn die Polizei denn im Rahmen der Ermittlungen mal gefragt, ob er eventuell der Meinung war, dass ich mit dem Rad auf dieser Bundesstraße nichts verloren hätte? Warum hat man ihn offenkundig auch nicht gefragt, warum er den vorgeschriebenen Abstand von zwei Metern derart eklatant unterschritten hat? Und wie hätte er eigentlich „reagieren“ wollen? Der Überholvorgang selbst dauerte 1,22 Sekunden. Etwas zu zügig für die durchschnittliche menschliche Reaktionszeit. Der Mindestabstand wurde auch deshalb in der StVO verankert, damit gar nicht erst „reagiert“ werden muss.
Im übrigen kann auch nicht mehr mit der hierfür notwendigen Sicherheit ein Nachweis für den Eintritt einer sog. konkreten Gefahr erbracht werden kann.
Die Angabe, komplett an den Fahrbahnrand ausweichen zu müssen, um einen Unfall zu vermeiden, lässt den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines sogenannten „Beinahe-Unfalls“, im Rahmen dessen der Schadenseintritt vom Zufall abhing, nicht zu, zumal die Sachverhaltsschilderung von Ihnen darauf schließen lässt, dass Sie noch Kontrolle über das Geschehen hatten. Das Fahrverhalten des Beschuldigten stellt sich mithin ohne Zweifel als ein Fehlverhalten infolge von Unaufmerksamkeit oder sonstigem menschlichen Versagen und möglicherweise als eine Ordnungswidrigkeit dar, erfüllt jedoch aus mehreren Gründen nicht den Tatbestand des § 315 c StGB.
Die Staatsanwaltschaft hatte übrigens (wie auch die Polizei) nie das Video als Beweismittel angefordert. Sie hat die Situation also ausschließlich anhand der drei beigefügten Einzelbilder beurteilt.
Ich hatte also „Kontrolle über das Geschehen“? Oben schreibt der Staatsanwalt noch, dass der Fahrer angegeben hätte, er habe jederzeit die „Kontrolle über das Geschehen“ gehabt. Wer hatte sie denn nun? Letzten Endes also ein „menschliches Versagen“, welches mich bei einem leichten Schlenker nach links hätte umbringen können. Ich bin so etwas gewöhnt. Ein anderer Radfahrer hätte sich eventuell dermaßen erschreckt, dass er gestürzt und vor dem folgenden Pkw gelandet wäre. Ich benötigte auch einen Moment, um mein Rad wirklich unter Kontrolle zu behalten. Aber auch das ist ja letzten Endes egal.
Der Staatsanwalt hätte sich auch einfach das ganze Geschwurbel sparen können – und „Es ist ja nichts passiert!“ schreiben können.
Auch besteht kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung. Die mögliche Unterschreitung der erforderlichen Sicherheitsabstände und die mögliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit begründet unter Umständen ein verkehrswidriges, nicht jedoch auch ein strafrechtliches Fehlverhalten.
Dazu hätte man ihn – ich hatte bereits darauf hingewiesen – ja mal nach seiner Motivation fragen müssen. Also ob er meinte, dass Radfahrer dort nicht fahren dürften. Die Sicherheitsabstände wurden im Übrigen auch nicht „möglicherweise“ unterschritten, sondern sie wurden tatsächlich massiv unterschritten! Ebenso fuhr er – das hätte man aus den Videoaufnahmen auch ableiten können – mindestens 8 km/h zu schnell.
Ich kann nachvollziehen, dass sog. Augenblicksversagen von Teilnehmern im Straßenverkehr immer Emotionen der Beteiligten berührt; nicht all das, was jedoch subjektiv als ungerecht und bestrafenswürdig empfunden wird, stellt auch tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten dar.
Danke fürs Verständnis. Ich werde während meiner letzten Atemzüge daran denken, wenn dieser oder ein anderer Lkw-Fahrer mich irgendwann ins Grab befördert.
Eventuell bestehende zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt und es steht Ihnen selbstverständlich frei diese auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Natürlich.
Wegen der noch in Frage stehenden Ordnungswidrigkeiten wurde der Vorgang an die zuständige Bußgeldstelle (…) übersandt.
Das macht dann 30 Euro (also zweimal „Schutzstreifen“-Missachtung). Und gibt noch nicht einmal einen Punkt in Flensburg. Der gute Mann wird daraus sicher etwas gelernt haben. Ich jedenfalls auch.