Der LBM zur StVO-Novelle 1997

Am 3. Februar 2024 hatte ich ausführlicher darüber berichtet, dass der LBM sich offenkundig über Jahre weigerte, die Zeichen 240 StVO an der K 36 zwischen Lemberg und Ruppertsweiler zu entfernen. Es dauerte nach einer weiteren, am 16. Februar eingereichten Beschwerde beim (nun ehemaligen) Leiter des LBM Kaiserslautern noch ein paar Wochen, bis das alte Blech endgültig entfernt wurde. Am 11. April 2024 fiel mir der Vollzug der rund drei Jahre alten(!) Anordnung der Kreisverwaltung Südwestpfalz erstmals auf. Im Bericht vom letzten Jahr erwähnte ich auch eine Stellungnahme des (örtlich leider nicht zuständigen) LBM Koblenz. Jene ließ ich mir nun von der Kreisverwaltung übermitteln.

Bis ich jene Stellungnahme in den Händen hielt, dauerte es allerdings wieder einmal länger als nötig. Da der LBM Koblenz ja als Verfasser des Schreibens angegeben war, wollte ich mich zuerst unmittelbar an den LBM Rheinland-Pfalz wenden. Jener hat seit einiger Zeit auch eine zentrale E-mail-Adresse, um Anfragen zu bearbeiten. So bat ich den LBM Rheinland-Pfalz also unter Bezug auf das LTranspG, mir die in der verkehrsrechtlichen Anordnung der Kreisverwaltung vom 7. Juni 2021 erwähnte Stellungnahme des LBM Koblenz zu übermitteln. Die Stabsstelle Kommunikation teilte mir dann allerdings am 6. August 2025 mit, dass man das besagte Schreiben nicht identifizieren könne.

Also ging ich den direkten Weg über die Kreisverwaltung Südwestpfalz und stellte auch bei dieser am 25. August einen Antrag nach LTranspG. Ich erhielt – wie eigentlich immer – innerhalb der Monatsfrist keine Antwort. Also erhob ich am 2. Oktober Beschwerde beim LfDI. Er eröffnete das Verfahren und teilte mir am 16. Oktober mit, dass mir die Kreisverwaltung mit Schreiben vom 9. Oktober geantwortet hätte. Jenes hatte ich allerdings erst am nächsten Tag im Briefkasten.

Das Büro des (vorherigen) Leiters des LBM Kaiserslautern versendete am 8. September 2020 eine Einladung zu einem gemeinsamen Gespräch über das Thema „Qualitäts-/Sicherheitsinitiative Radwege“. Diese ging an die Kreisverwaltungen Südwestpfalz, Kusel und Kaiserslautern, die Stadtverwaltung Kaiserslautern, mehrere Vertreter des LBM und – interessanterweise – auch an eine private Mobilitätsplanerin. Die Stadt Pirmasens wurde – obwohl auch im Zuständigkeitsbereich des LBM Kaiserslautern gelegen – hingegen nicht kontaktiert. Dabei hätte jene es besonders nötig.

Man bezieht sich auf das Schreiben der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 29. März 2020 an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Folgende Themen sollten bei diesem Gespräch erörtert werden:

  • StVO-gerechte Ausstattung von Radwegen
  • Markierung, Beschilderung von Radwegen
  • Einseitige Radwege an Landstraßen
  • Querungen von Radwegen

Zu jedem der genannten Punkte könnte ich jetzt zahlreiche Beiträge verlinken. Aktuell bspw. auch zum Thema „Markierung„. Wesentlich interessanter ist die am 15. September 2020 versandte Mitteilung eines Mitarbeiters der Fachgruppe Verkehrsrecht beim LBM Rheinland-Pfalz. Es war also gar nicht der LBM Koblenz, der sich hier äußerte, sondern die Zentrale.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass bei der Einladung auch der beim LBM Speyer ansässige und örtlich zuständige Mitarbeiter hätte berücksichtigt werden müssen. Jener ist im Übrigen auch für meine Fachaufsichtsbeschwerden zuständig. Dieser wird sich allerdings garantiert niemals in einer derartigen Klarheit wie sein Kollege äußern.

Grundsätzlich möchten wir ausführen, dass die sog. Radfahr-Novelle aus dem Jahr 1997 stammt und nunmehr seit 23 (!) Jahren die Verkehrsbehörden verpflichtet sind, diese entsprechend umzusetzen. Seit dem Frühjahr 2016 bzw. seit den Verkehrsschauen im Herbst 2017 ist der rechtswidrige Zustand bekannt und es wird „…eine sofortige Aufhebung der Benutzungspflicht linksseitig für unabdingbar…“ erkannt.

Solch ungeschönte Formulierungen kennt man sonst nur von Besserwissern wie mir. Die obere Verkehrsbehörde des Landes watscht die seit über zwei Jahrzehnten währende Ignoranz gegenüber geltendem Recht ab! Warum die Kreisverwaltung dann doch irgendwann tätig wurde, könnte auch mit der folgenden Feststellung zu tun gehabt haben:

Wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung einer Benutzungspflicht nicht vorliegen, ist diese unverzüglich aufzuheben. Wir weisen hierzu auch auf mögliche haftungsrechtliche Probleme hin.

Man beachte das Wort „unverzüglich“. Auch in Bezug zum konkreten Fall, bei welchem der LBM Kaiserslautern über 2,5 Jahre lang – trotz mehrerer Beschwerden – eine Anordnung einfach nicht vollzogen hat. Mit der (strafrechtlichen) Haftung hatte ich es ja anlässlich eines schweren Unfalls auf dem ehemals mit Zeichen 240, aber weiterhin HBR-beschilderten Wegelchen entlang der L 478 bei Fischbach probiert.

Problem hierbei ist allerdings auch: Der LBM kritisiert zwar die Missachtung der geltenden Rechtslage durch die unteren Straßenverkehrsbehörden, wird aber letzten Endes nicht als Aufsichtsbehörde tätig, indem er bspw. formelle Weisungen an die genannten Behörden erteilt, bspw. bis zu einem gewissen Zeitpunkt Ergebnisse zu liefern.

Der damalige Fragenkatalog der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 26. Februar 2019, auf den man sich im Folgenden bezieht, ist mir leider nicht bekannt. Die Antworten sind dennoch nicht uninteressant, da sich hieraus eben auch die Fragestellung ableiten lässt. Allgemein wird angemerkt:

Auch wenn in Ziffer I VwV-StVO für die Gestaltung von Radverkehrsanlagen ausdrücklich auf die ERA hingewiesen wird, steht die VwV-StVO in der Hierarchie über der ERA. Wenn die VwV-StVO strenger ist als die ERA (z. B. Querungsmöglichkeit ohne Ausnahme), ist die VwV-StVO anzuwenden.

Ach, wirklich? Warum plant der LBM Speyer (also dort, wo mein „Ansprechpartner“ in Sachen Fachaufsicht sitzt) aktuell (wie auch der LBM Kaiserslautern) wieder Zwei-Richtungs-Wegelchen ohne Querungshilfen? Egal. Zur ersten Frage, die sich wohl auf die ominösen, von keinerlei wissenschaftlichen Erkenntnissen gedeckten Verkehrsstärken-Diagramme in den ERA bezieht, teilt der LBM das Folgende mit:

In der erwähnten Nr. 9.1.3 ERA (letzte 3 Absätze) wird geregelt, dass es sich bei den Grenzen der Verkehrsbelastungen um Anhaltswerte handelt und die jeweilige Situation vor Ort zu berücksichtigen ist.

Das heißt, die Diagramme allein begründen laut LBM keine Fahrbahnverbote.

In der zweiten Frage ging es offenkundig um das Zusatzzeichen 1000-33, welches selbst heute noch von der Stadtverwaltung Pirmasens verwendet wird, um auf Gegenverkehr hinzuweisen. Das Korrekte ist eigentlich das Zusatzzeichen 1000-31. Der LBM teilt hierzu mit, dass das Zeichen seit 01.04.2017 nicht mehr gültig ist und verweist auf § 53 (2) Nr. 3 StVO.

Wesentlich interessanter ist die folgende Äußerung zum Thema Piktogramme:

Die vorgetragenen Bedenken gegen die Piktogrammlösung werden von uns geteilt (vgl. unser Schreiben vom 21.01.2019), allerdings hat sich das BMVI gegen die von uns favorisierte Verwendung von Zusatzzeichen (z. B. 1022-10) ausgesprochen.

Über das genannte Schreiben hatte ich bereits mehrfach berichtet. Ich bezog mich u. a. in meiner Strafanzeige anlässlich des schweren Unfalls bei Fischbach im Jahr 2021 darauf. Der LBM äußerte sich zu dem Thema noch einmal am Rande anlässlich des Themas Fahrbahn-Piktogramme. Offenkundig kam der LBM damals auf die gleiche (und eigentlich naheliegende) Idee wie ich: Nämlich die mit Zeichen 240 verknüpfte Benutzungspflicht mittels eines Zusatzeichens 1022-10 („Radverkehr frei“) faktisch aufzuheben. Es war offenkundig der Bund, der dies, wie auch quadratische Verkehrszeichen, nicht wollte.

Warum ich mir diese Mitteilung des LBM gerade jetzt übermitteln ließ, hat auch einen ganz konkreten Grund. Ich hatte die Kreisverwaltung Südwestpfalz nämlich in den letzten Jahren mehrfach aufgefordert, noch einige Zeichen 240, die die damaligen Entbläuungswellen überlebt hatten, zu entfernen. Dies betraf vor allem die L 363 bei Steinalben, die K 29 und K 30 bei Schmalenberg und die L 473 zwischen Weselberg und Saalstadt. Während man mir bzgl. der beiden erstgenannten Fälle mitgeteilt hatte, dass man die Zeichen 240 abordnen würde, will man ausgerechnet an der L 473 daran festhalten. Hierzu erfolgt demnächst dann auch ein gesonderter Beitrag.

Übrigens: Am 22. August 2025 erhielt ich vom Vorsitzenden des ADFC Landau/Südliche Weinstraße eine E-mail in Kopie, welche er an einen Mitarbeiter der Landauer Stadtverwaltung geschickt hatte. Er bezog sich auf diesen Beitrag und bezeichnete mich folgendermaßen:

Meine Informationen beziehe ich aus Rechercheergebnissen des Investigativjournalisten Dennis Schneble aus dem Jahr 2019.

Danke. Die „Profis“ werden meine Arbeit hingegen weiterhin eisern ignorieren.

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